Nichtzulassungsbeschwerde – Divergenz – Rechtliches Gehör
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, 5 AZN 1358/11
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2011 – 15 Sa 586/11 – wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.152,02 Euro festgesetzt.
Gründe
5 AZN 1358/11 > Rn 1
I. Die Parteien streiten über die Auszahlung der sog. ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, in der schriftlichen Urteilsbegründung jedoch zu erkennen gegeben, es halte seine Entscheidung zwischenzeitlich für falsch. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
5 AZN 1358/11 > Rn 2
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG.
5 AZN 1358/11 > Rn 3
1. Der Kläger hat eine Divergenz nicht aufgezeigt.
5 AZN 1358/11 > Rn 4
a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373, 375). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – BAGE 114, 200). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (vgl. BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 18/96 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76).
5 AZN 1358/11 > Rn 5
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung mit ihrem Vorbringen, eine andere Kammer des Berufungsgerichts habe in einer Parallelsache ein der dortigen Klage stattgebendes Urteil verkündet, nicht. Die angezogene Entscheidung (LAG Berlin-Brandenburg 13. Oktober 2011 – 14 Sa 585/11 -) ist nicht divergenzfähig. Abweichen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann nur eine spätere Entscheidung von einer früheren (BAG 10. Februar 1981 – 1 ABN 19/80 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 3). Zudem können Rechtssätze nur in dem schriftlich abgefassten, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebenen Berufungsurteil (§ 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) enthalten sein, nicht aber aus einer mündlichen Urteilsbegründung des Kammervorsitzenden abgeleitet werden.
5 AZN 1358/11 > Rn 6
2. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.
5 AZN 1358/11 > Rn 7
a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – BAGE 114, 200, 203). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 – Rn. 19, NZA 2009, 53; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 43). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – BAGE 121, 52).
5 AZN 1358/11 > Rn 8
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger befasst sich zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung (vgl. zB BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – Rn. 10 ff. mwN, NZA 2011, 939) ausführlich mit der grundsätzlichen Bedeutung als solcher, benennt aber keine einzige entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zu seinen Lasten beantwortet hätte. Das Landesarbeitsgericht hat nach seiner vom Kläger wiedergegebenen Einschätzung den Inhalt eines Tarifvertrags nicht vollständig erkannt und ist dadurch zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung gekommen. Das könnte aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
5 AZN 1358/11 > Rn 9
3. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.
5 AZN 1358/11 > Rn 10
a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr zu dessen Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BAG 20. Januar 2005 – 2 AZN 941/04 – BAGE 113, 195; 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – BAGE 114, 157). Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung prüfen zu können.
5 AZN 1358/11 > Rn 11
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger macht selbst nicht geltend, das Landesarbeitsgericht habe von ihm gehaltenen Sachvortrag, für die Entscheidung erhebliche Rechtsausführungen oder Beweisangebote übergangen. Der vorgebrachte Fehler des Landesarbeitsgerichts ist ungeeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BAG 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 25 mwN, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass ein Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Normen oder Normgefüge nicht sorgfältig genug liest und ihm dadurch ein Rechtsfehler unterläuft. Auch ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet (BAG 31. Mai 2006 – 5 AZR 342/06 (F) – Rn. 5 mwN, BAGE 118, 229), zumal der Kläger nicht darlegt, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen ist, die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts generell oder seine Einschätzung zu den im Streitfall anzuwenden Tarifverträgen im Speziellen in der Berufungsverhandlung zu erfragen.
5 AZN 1358/11 > Rn 12
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
5 AZN 1358/11 > Rn 13
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge Laux Biebl
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Fundstellen:
NZA 2012, 411
> BAG, 18.02.2020 – 3 AZN 954/19
> BAG, 23.11.2017 – 5 AZN 713/17