Teilzeitausbildung – Ausbildungsvergütung – Pro-rata-temporis-Grundsatz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.2020, 9 AZR 174/20
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2020 – 6 Sa 465/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13. Juni 2019 – 3 Ca 697/18 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,49 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3,07 Euro brutto seit dem 31. Oktober 2017, 1. Dezember 2017, 31. Dezember 2017, 31. Januar 2018, 1. März 2018, 31. März 2018 sowie 1. Mai 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
9 AZR 174/20 > Rn 1
Die Parteien streiten über Differenzvergütung für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018.
9 AZR 174/20 > Rn 2
Der Kläger absolvierte bei der beklagten Stadt im Streitzeitraum eine Ausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste mit einer gegenüber Vollzeitauszubildenden von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit.
9 AZR 174/20 > Rn 3
Auf das Ausbildungsverhältnis fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD – BBiG) Anwendung.
9 AZR 174/20 > Rn 4
Der Tarifvertrag vom 13. September 2005 für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – (TVAöD – AT) in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 29. April 2016 regelt ua.:
„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für
a)
Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
…
(3)
Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
…
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
(1)
1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(2)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
9 AZR 174/20 > Rn 5
Der Tarifvertrag vom 13. September 2005 für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – (TVAöD – BT) idF des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 29. April 2016 lautet auszugsweise:
„§ 1a
Geltungsbereich des Besonderen Teils
(1)
1 Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil unter Buchst. a), c) und d) aufgeführten Auszubildenden. 2 Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG (TVAöD – BBiG).
…
§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1)
1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. …
(3)
An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(4)
1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Arbeitszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
…
(6)
1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.
…
§ 8
Ausbildungsentgelt
(1)
Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:
ab | ab | ||
1. März 2016 | 1. Februar 2017 | ||
im ersten Ausbildungsjahr | … | … | |
im zweiten Ausbildungsjahr | … | 968,20 Euro | |
im dritten Aus-bildungsjahr | … | … |
(2)
Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
…
(4)
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
…
§ 14 Jahressonderzahlung
(1)
1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2lm Bereich des Bundes beträgt diese im
Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | |||||
im Kalenderjahr | ||||||
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | ab 2020 | ||
90 v.H. | 72 v.H. | 76,5 v.H. | 81 v.H. | 85,5 v.H. | 90 v.H. |
des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8).
3lm Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 v.H. sowie bei den sonstigen Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v.H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). …
(2)
…
(3)
1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt.“
9 AZR 174/20 > Rn 6
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVAöD – BT vom 18. April 2018 wurde das monatliche Ausbildungsentgelt für das es zweite Ausbildungsjahr zum 1. März 2018 auf 1.018,20 Euro brutto erhöht.
9 AZR 174/20 > Rn 7
Die Beklagte zahlte an den Kläger entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit ein im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürztes monatliches Ausbildungsentgelt, das in den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018 744,77 Euro brutto und in den Monaten März 2018 und April 2018 jeweils 783,23 Euro brutto betrug. Für zwei Tage in der Woche, an denen der Kläger – im gleichen zeitlichen Umfang wie Auszubildende in Vollzeit – am Berufsschulunterricht teilnahm, zahlte die Beklagte das Ausbildungsentgelt entsprechend seiner Teilzeit fort. Im November 2017 erbrachte sie an den Kläger eine Jahressonderzahlung iHv. 90 % des an ihn für November 2017 gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts. Den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen kürzte die Beklagte in den streitgegenständlichen Monaten von 13,29 Euro brutto monatlich auf 10,22 Euro brutto monatlich. Sie führte allerdings von der Nettoausbildungsvergütung weiterhin die Beträge in ungekürzter Höhe auf das vom Kläger angegebene Sparkonto ab.
9 AZR 174/20 > Rn 8
Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 9. November 2017 und 2. April 2018 hat der Kläger mit seiner am 8. Mai 2018 eingegangenen, der Beklagten am 28. Mai 2018 zugestellten Klage, die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit, berechnet auf Grundlage des in § 8 TVAöD – BT für das zweite Ausbildungsjahr angegebenen Ausbildungsentgelts iHv. 968,20 Euro brutto in den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018, in den Monaten März 2018 und April 2018 iHv. 1.018,20 Euro brutto begehrt. Auf entsprechender Berechnungsgrundlage hat er zudem die Differenz zu der an ihn für 2017 gezahlten Jahressonderzahlung und dem von der Beklagten im Streitzeitraum erbrachten Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, der TVAöD – BBiG sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung des Ausbildungsentgelts und der weiteren tariflichen Leistungen vor. Die an ihn gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung des Ausbildungsentgelts werde er gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die für Berufsschultage bei gleicher Unterrichtszeit das volle Ausbildungsentgelt erhielten.
9 AZR 174/20 > Rn 9
Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.809,67 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3,07 Euro brutto seit dem 31. Oktober 2017, 1. Dezember 2017, 31. Dezember 2017, 31. Januar 2018, 1. März 2018, 31. März 2018 sowie 1. Mai 2018 zu zahlen.
9 AZR 174/20 > Rn 10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9 AZR 174/20 > Rn 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter.
9 AZR 174/20 > Rn 12
Die zulässige Revision der Beklagten hat ganz überwiegend Erfolg. Die Klage ist nur begründet, soweit der Kläger die Nachzahlung vermögenswirksamer Leistungen verlangt. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen in den Monaten Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 zu kürzen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Zahlung weiteren Ausbildungsentgelts für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 und einer höheren Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 verpflichtet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – teilweise aufzuheben.
9 AZR 174/20 > Rn 13
A. Die Klage ist insgesamt zulässig.
9 AZR 174/20 > Rn 14
1. § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nur dann Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten (vgl. hierzu BAG 13. März 2007 – 9 AZR 494/06 – Rn. 9), wenn ein Schlichtungsausschuss besteht (BAG 17. September 1987 – 2 AZR 654/86 – zu II 1 der Gründe, BAGE 57, 179). Ein Schlichtungsausschuss ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gebildet.
9 AZR 174/20 > Rn 15
2. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist nach dem Vorbringen des Klägers abschließend auf konkrete Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17 – Rn. 13). Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (hierzu BAG 19. März 2014 – 7 AZR 480/12 – Rn. 11).
9 AZR 174/20 > Rn 16
B. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteres Ausbildungsentgelt für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 und eine höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2017.
9 AZR 174/20 > Rn 17
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf die von ihm verlangte Differenzvergütung, weil das in § 8 TVAöD – BT vorgesehene Ausbildungsentgelt im Fall einer Teilzeitausbildung in ungekürzter Höhe zu zahlen sei. Der Tarifvertrag setze keine bestimmte wöchentliche oder monatliche Ausbildungszeit voraus. Dies bestätige § 7 TVAöD – BT, wonach auch Vollzeitauszubildende mit unterschiedlicher Ausbildungszeit dasselbe Ausbildungsentgelt erhielten. Das Schweigen des Tarifvertrags zur Höhe des Ausbildungsentgelts von Auszubildenden in Teilzeit sei beredt, denn dieselben Tarifvertragsparteien hätten in § 24 Abs. 2 TVöD eine Kürzung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vereinbart. Gegen eine Kürzung des Ausbildungsentgelts spreche zudem, dass Teilzeitauszubildende im gleichen zeitlichen Umfang wie Vollzeitauszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtet seien und eine rein proportionale Kürzung der Funktion des Ausbildungsentgelts nicht gerecht werde. Dem Kläger stehe demnach auch die Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 in ungekürzter Höhe zu.
9 AZR 174/20 > Rn 18
II. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zutreffende Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD – BT ergibt, dass die Höhe des Ausbildungsentgelts und der nach § 14 Abs. 1 TVAöD – BT zu leistenden Jahressonderzahlung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist. Die entgegenstehende Annahme des Landesarbeitsgerichts berücksichtigt § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unzureichend.
9 AZR 174/20 > Rn 19
1. Auf das Ausbildungsverhältnis findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der TVAöD – BBiG kraft vertraglicher Bezugnahme Anwendung.
9 AZR 174/20 > Rn 20
2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. nur BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 f.).
9 AZR 174/20 > Rn 21
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Teilzeitauszubildenden nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT eine Ausbildungsvergütung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Allein anhand des Wortlauts von § 8 Abs. 1 TVAöD – BT kann zwar nicht eindeutig bestimmt werden, von welcher wöchentlichen Ausbildungszeit die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des Ausbildungsentgelts ausgegangen sind. § 8 Abs. 1 TVAöD – BT regelt die Höhe des Ausbildungsentgelts und trifft – für sich betrachtet – keine Aussage zu dem Umfang der wöchentlichen Ausbildungszeit, die den Entgeltsätzen zugrunde liegt. Der Inhalt dieser Bestimmung erschließt sich jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen.
9 AZR 174/20 > Rn 22
a) § 8 Abs. 1 TVAöD – BT unmittelbar vorangestellt ist die Regelung der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit in § 7 Abs. 1 TVAöD – BT. Daraus ergibt sich, dass die in § 8 Abs. 1 TVAöD – BT angegebenen Entgeltsätze eine Ausbildung in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit voraussetzen, die nach den Reglungen des TVöD der von in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern des Ausbildenden entspricht.
9 AZR 174/20 > Rn 23
aa) § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT verweist für die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Verwiesen ist damit auf die Arbeitszeit der in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Wollte man § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT dahingehend verstehen, dass sowohl auf das Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten als auch auf das von Teilzeitbeschäftigten Bezug genommen werde, käme der Verweisung kein Regelungsgehalt zu. Die regelmäßige wöchentliche und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden wäre angesichts der Vielzahl möglicher Teilzeitvarianten, die mit den Beschäftigten des Ausbildenden vereinbart werden können, nicht feststellbar. Es fehlte an einer Bezugsgröße.
9 AZR 174/20 > Rn 24
bb) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann anhand der Verweisung auch der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten mit Bestimmtheit ermittelt werden. Bei der Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT ist der Anwendungsbereich der Bestimmung zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT iVm. § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – AT gilt der TVAöD – BT für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Die Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT bezieht sich danach auf die „Vorschriften über die Arbeitszeit“ im Geltungsbereich des TVöD. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT auf vom TVöD abweichende „Vorschriften“ Bezug nehmen wollen, ergeben sich aus dem TVAöD – BBiG keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitzeitraum betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West – zu denen die Beklagte gehört – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) TVöD ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
9 AZR 174/20 > Rn 25
b) § 8 Abs. 1 TVAöD – BT verlangt, um ein gleichwertiges Ausbildungsentgelt für alle Auszubildenden zu gewährleisten, in Fällen der Teilzeitausbildung eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Umrechnung der in § 8 Abs. 1 TVAöD – BT genannten Entgeltbeträge unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungszeit. Dies ordnet die Bestimmung zwar nicht ausdrücklich an. Ein entsprechendes Verständnis folgt jedoch aus dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen, dem zufolge Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (st. Rspr., vgl. BAG 20. November 2019 – 5 AZR 39/19 – Rn 27; 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – Rn. 20; 21. März 2018 – 5 AZR 862/16 – Rn. 30, BAGE 162, 144; 27. April 2017 – 6 AZR 459/16 – Rn. 18). Dementsprechend ist, wenn möglich, eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehende Auslegung vorzunehmen.
9 AZR 174/20 > Rn 26
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz, der es gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 – Rn. 35 mwN zur st. Rspr.; BAG 6. Januar 2015 – 6 AZB 105/14 – Rn. 15, BAGE 150, 246), bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Tarifregelungen ist die Durchsetzung zu verweigern, wenn sie zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen (vgl. hierzu BAG 29. September 2020 – 9 AZR 364/19 – Rn. 47; 27. Mai 2020 – 5 AZR 258/19 – Rn. 37; 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 – 10 AZR 300/18 – Rn. 18; 21. März 2018 – 5 AZR 862/16 – Rn. 31, BAGE 162, 144).
9 AZR 174/20 > Rn 27
bb) Unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG ist als Berechnungsbasis für das nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT zu zahlende Ausbildungsentgelt die Ausbildungszeit von Auszubildenden in Vollzeit zugrunde zu legen und an Auszubildende in Teilzeit ein Ausbildungsentgelt nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dieses Normverständnis vermeidet eine Schlechterstellung von Vollzeitauszubildenden gegenüber Teilzeitauszubildenden sowie Verzerrungen und Zufallsergebnisse bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar wären. Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 – 9 AZR 377/16 – Rn. 13; 29. April 2015 – 9 AZR 108/14 – Rn. 15; 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 – Rn. 13 mwN), nicht einheitlich bewertet würde, denn die „Entlohnung“ der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist. Dieses Ergebnis wäre unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei einem ungleichen Umfang der Ausbildungszeit die gleiche Vergütung vorsehen wollten.
9 AZR 174/20 > Rn 28
c) Auszubildende in Teilzeit werden gegenüber vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit auch nicht dadurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt, dass § 8 Abs. 1 TVAöD – BT iVm. § 8 Abs. 4 TVAöD – BT bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung außer Betracht lässt, dass Teilzeitauszubildende im gleichen zeitlichen Umfang wie Vollzeitauszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht verpflichtet sind. § 8 Abs. 1 TVAöD – BT beachtet die den Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen (vgl. hierzu Rn. 26 sowie im Einzelnen BAG 29. September 2020 – 9 AZR 364/19 – Rn. 47). Die aus der Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule resultierende faktische Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden beruht nicht auf dem vertraglichen Rechtsverhältnis von Ausbildendem und Auszubildenden. Sie ist deshalb bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT nicht vergütungserhöhend zu berücksichtigen.
9 AZR 174/20 > Rn 29
aa) Gemäß § 8 Abs. 4 TVAöD – BT gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit wegen des Besuchs einer berufsbildenden Schule verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. Danach besteht für Auszubildende, wenn sie von der betrieblichen Ausbildung freigestellt sind, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Darüberhinausgehende Zeiten des Berufsschulunterrichts bleiben bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung außer Betracht. § 8 Abs. 4 TVAöD – BT vollzieht damit die Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931; im Folgenden aF) nach, die vorsehen, dass Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen sind und ihnen die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist.
9 AZR 174/20 > Rn 30
bb) Das Berufsbildungsgesetz geht bei der rechtlichen Ordnung der Berufsausbildung von einem dualen System aus, das durch ein Zusammenwirken von betrieblicher und schulischer Ausbildung gekennzeichnet ist (vgl. BAG 17. März 1982 – 5 AZR 818/79 – zu II 2 der Gründe, BAGE 38, 182). Die Tarifvertragsparteien des TVAöD – BBiG haben sich, wie ua. die Regelungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 TVAöD – BT sowie § 8 Abs. 4 TVAöD – BT belegen, an der dualen Grundstruktur der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz orientiert.
9 AZR 174/20 > Rn 31
cc) Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, die Mehrbelastung von Teilzeitauszubildenden durch den Besuch der Berufsschule bei der Bemessung des Ausbildungsentgelts zu berücksichtigen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Unterricht in den berufsbildenden Schulen vollzieht sich außerhalb des (privatrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses. Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind selbständige Bereiche (vgl. BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/00 – zu 2 b cc der Gründe, BAGE 103, 41). Die schulische Ausbildung erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung. Besucht der Auszubildende die Berufsschule, ist der schulische und nicht der betriebliche Bereich der Berufsausbildung betroffen (vgl. BAG 25. Juli 2002 – 6 AZR 381/00 – zu B I 2 c bb der Gründe). Die Ausbildung in den berufsbildenden Schulen regeln die Schulgesetze der Länder und nicht das Berufsbildungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 BBiG aF). Der Ausbildende hat auf deren Inhalt und Umfang keinen Einfluss. Sie ist von ihm nicht veranlasst (vgl. zu § 10 Abs. 3 TVAöD – BT BAG 22. Dezember 2009 – 3 AZR 936/07 – Rn. 16, 27, BAGE 133, 62).
9 AZR 174/20 > Rn 32
(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und ihn für den Unterricht freizustellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF). Vergütungspflichten, die über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF geregelte Entgeltfortzahlung hinausgehen, treffen ihn in Bezug auf die schulische Ausbildung jedoch nicht. Die gesetzliche Verpflichtung des Ausbilders zur Fortzahlung der Vergütung für Zeiten, in denen die betriebliche Ausbildung wegen Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht ausfällt (§§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF) soll Auszubildende (allein) davor schützen, dass ihnen durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht Entgelteinbußen im Rahmen des (privatrechtlichen) Ausbildungsverhältnisses entstehen.
9 AZR 174/20 > Rn 33
(2) § 8 Abs. 4 TVAöD – BT führt auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Überkompensation (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 – 10 AZR 610/15 – Rn. 20; 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – Rn. 25 mwN, BAGE 149, 69; 13. April 2011 – 10 AZR 88/10 – Rn. 23 mwN, BAGE 137, 339) der Belastungen, die Auszubildenden in Vollzeit durch die schulische Ausbildung entstehen, weil an diese das Ausbildungsentgelt in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 TVAöD – BT angegebenen Entgeltbeträge fortgezahlt wird. § 8 Abs. 4 TVAöD – BT beschränkt die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und die für diesen Zeitraum zu leistende Entgeltfortzahlung – wie die gesetzliche Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF – auf die Ausfallzeiten, die durch die schulische Ausbildung verursacht sind. Sie umfassen notwendigerweise Zeiträume, in denen der Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen muss, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb (vgl. BAG 26. März 2001 – 5 AZR 413/99 – zu II 3 und 4 der Gründe).
9 AZR 174/20 > Rn 34
d) Das Fehlen einer § 24 Abs. 2 TVöD entsprechenden Reglung im TVAöD – BBiG steht einer am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Auslegung des § 8 Abs. 1 TVAöD – BT nicht entgegen. Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung zur Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD – BT herangezogen werden kann. § 24 Abs. 2 TVöD ordnet lediglich eine Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes an (BAG 24. September 2008 – 10 AZR 638/07 – Rn. 14) und konkretisiert damit insoweit das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte allgemeine Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern (BAG 22. Oktober 2019 – 9 AZR 71/19 – Rn. 32 mwN). Gleichzeitig normiert die Bestimmung den im Arbeitsrecht ohnehin geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 8), der als privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 112 Rn. 1) inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird (BAG 19. September 2017 – 9 AZR 36/17 – Rn. 25). § 1 Abs. 3 TVAöD – AT ordnet an, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit der Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften gehört auch Art. 3 Abs. 1 GG. Einer ausdrücklichen Umrechnungsanordnung im Tarifvertrag bedurfte es deshalb nicht.
9 AZR 174/20 > Rn 35
e) Die Bemessung der Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD – BT nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz steht im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF.
9 AZR 174/20 > Rn 36
aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften des zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes abweicht, ist nach § 25 BBiG aF nichtig. Ausnahmen hiervon sieht das BBiG nicht vor. Abweichungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF zuungunsten des Auszubildenden sind daher auch dann unzulässig, wenn sie in Tarifverträgen vereinbart werden (vgl. Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 174 Rn. 1).
9 AZR 174/20 > Rn 37
bb) § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF verlangt auch unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte nicht, dass Teilzeitauszubildende eine Ausbildungsvergütung in derselben Höhe erhalten wie Vollzeitauszubildende.
9 AZR 174/20 > Rn 38
(1) Das Berufsbildungsgesetz aF bestimmt – im Gegensatz zu § 17 Abs. 5 BBiG in der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes vom 4. Mai 2020 – weder in § 17 BBiG aF noch an anderer Stelle, wie die angemessene Vergütung von Auszubildenden zu bemessen ist, deren wöchentliche Ausbildungszeit im Vergleich zu Vollzeitauszubildenden verkürzt ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der an Auszubildende in Teilzeit zu zahlenden Ausbildungsvergütung gelten damit die allgemeinen Grundsätze des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF.
9 AZR 174/20 > Rn 39
(2) Mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG aF sah das Berufsausbildungsgesetz erstmals eine Ausbildung in Teilzeit vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit Ausbildungswilligen, die sich – zB wegen der Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen – in einer besonderen Lebenslage befinden, eine Berufsausbildung ermöglicht werden (vgl. BT – Drs. 15/4752 S. 35; vgl. auch zur Neufassung des BBiG BT – Drs. 19/10815 S. 55). Anhaltspunkte dafür, dass mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG aF gleichzeitig die Vergütung von Auszubildenden in Teilzeit dergestalt geregelt werden sollte, dass die von Auszubildenden in Vollzeit nicht unterschritten werden darf, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck noch aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 (aA Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 1. Aufl. § 8 Rn. 15; vgl. zum Streitstand auch Malottke ZRP 2019, 142, 144 mwN). Im Gegenteil spricht § 17 Abs. 3 BBiG aF dafür, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Höhe der Ausbildungsvergütung von Vollzeitauszubildenden und von Teilzeitauszubildenden – vorbehaltlich zulässiger abweichender vertraglicher oder kollektiver Vereinbarungen – regelmäßig unter Berücksichtigung der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen ist. Nach § 17 Abs. 3 BBiG aF ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Verlangte das Gesetz, an Vollzeit- und Teilzeitausbildende die gleiche Ausbildungsvergütung zu zahlen, hätte dies zur Folge, dass die Ausbildungsvergütung von Teilzeitauszubildenden, wenn sie über die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus, aber in geringem Umfang als Vollzeit (39 Wochenstunden) beschäftigt werden, nicht nur die gleiche Ausbildungsvergütung wie Auszubildende in Vollzeit erhielten, sondern – trotz einer (immer noch) unterhalb von 39 Wochenstunden liegenden Beschäftigungszeit – neben der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF eine zusätzliche Vergütung iSv. § 17 Abs. 3 BBiG aF und damit eine höhere (Gesamt)Ausbildungsvergütung als Vollzeitauszubildende. Diese würde zudem umso höher ausfallen, je geringer der Umfang des wöchentlichen Ausbildungsvolumens nach der Teilzeitabrede ist. Von einer derartigen Regelungsabsicht des Gesetzgebers kann nicht ausgegangen werden.
9 AZR 174/20 > Rn 40
(3) Einer Bestimmung der Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden steht Sinn und Zweck der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG aF nicht entgegen. Die Ausbildungsvergütung hat danach regelmäßig drei Funktionen. Sie soll Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen Auszubildender in gewissem Umfang „entlohnen“. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 – 9 AZR 377/16 – Rn. 13; 29. April 2015 – 9 AZR 108/14 – Rn. 15; 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 – Rn. 13 mwN). Von einer den Vorgaben des § 17 Abs. 1 BBiG aF entsprechenden Berücksichtigung des Zwecks der Ausbildungsvergütung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ihre drei Funktionen bei der Bemessung gleichrangig gewichtet werden, und die je Zeiteinheit zu zahlende Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diesen Anforderungen genügt die ratierliche Kürzung der in § 8 Abs. 1 TVAöD – BT genannten Entgeltbeträge unter Berücksichtigung der mit Auszubildenden in Teilzeit vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit. Sie führt zu einer gleichrangigen Gewichtung der Funktionen der Ausbildungsvergütung. Das bei einer Kürzung nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT Teilzeitauszubildenden verbleibende Ausbildungsentgelt ist auch angemessen iSv. § 17 Abs. 1 BBiG aF.
9 AZR 174/20 > Rn 41
(a) § 17 Abs. 1 BBiG aF ist eine Rahmenvorschrift. Die Bestimmung legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 29. April 2015 – 9 AZR 108/14 – Rn. 12; 22. Januar 2008 – 9 AZR 999/06 – Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern bei der Festsetzung des Ausbildungsentgelts aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hierzu BAG 29. September 2020 – 9 AZR 364/19 – Rn. 47 mwN). Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien des TVAöD – BBiG gewahrt. Das Landesarbeitsgericht lässt bei der Bewertung, das proportional zur verkürzten Ausbildungszeit verringerte tarifliche Ausbildungsentgelt von Teilzeitauszubildenden sei unangemessen niedrig, außer Acht, dass Tarifnormen als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich haben. Für die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags ist zu vermuten, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen werden (vgl. BAG 7. Juli 2020 – 9 AZR 323/19 – Rn. 22; 3. Juli 2019 – 10 AZR 300/18 – Rn. 15; 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 29, BAGE 148, 139). Eine tarifliche Ausbildungsvergütung gilt deshalb, wenn das Ausbildungsverhältnis, in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dieser für den Ausbildenden gelten würde, wenn er gemäß § 3 TVG tarifgebunden wäre, stets als angemessen (BAG 29. April 2015 – 9 AZR 108/14 – aaO; 26. März 2013 – 3 AZR 89/11 – Rn. 11 mwN).
9 AZR 174/20 > Rn 42
(b) Unabhängig davon gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Angemessenheit des an Teilzeitauszubildende nach § 8 Abs. 1 TVAöD – BT zu zahlenden Ausbildungsentgelts iSv. § 17 Abs. 1 BBiG aF sprechen. Das ratierlich gekürzte Ausbildungsentgelt ist – entgegen dem Einwand des Klägers – geeignet Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung hinreichend finanziell zu unterstützen. Es leistet einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt Auszubildender, wenn die Ausbildung in Teilzeit – wie es die nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 BBiG aF erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle zur Verkürzung der Ausbildungszeit voraussetzte – mit einer orientiert am Ausbildungsziel sinnvoll verkürzten wöchentlichen Ausbildungsbildungszeit (vgl. hierzu Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 1. Aufl. § 8 Rn. 13; zur Neufassung des BBiG: Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG 2. Aufl. § 7a Rn. 2) absolviert wird. Im Gegensatz zu den Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), die sich mit den in §§ 12 ff. BAföG aF festgelegten Sätzen an dem Bedarf des Auszubildenden orientieren und dementsprechend für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet werden (§ 11 Abs. 1 BAföG aF), hat die Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG aF nur eine Unterstützungsfunktion. Sie soll den Bedarf nicht vollständig decken (vgl. BAG 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 – Rn. 21). Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können deshalb nur in Sonderkonstellationen, in denen ein Rückgriff auf tarifliche Regelungen ausscheidet, zur Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie deutlich unterhalb des Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF liegt, (noch) einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt darstellt, als ergänzende Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. zur Bewertung außertariflicher Abreden in Sonderfällen BAG 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 – Rn. 15).
9 AZR 174/20 > Rn 43
f) Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Tarifgeschichte abstellt, rechtfertigt auch dies keine andere Auslegung von § 8 Abs. 1 TVAöD – BT. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ist nur ergänzend heranzuziehen, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifvorschrift nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis führt (BAG 10. März 2020 – 9 AZR 109/19 – Rn. 18). Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12 – Rn. 22, BAGE 150, 184). Das ist hier nicht der Fall. Der in § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien lässt eine zweifelsfreie Auslegung zu.
9 AZR 174/20 > Rn 44
g) Die Höhe der Jahressonderleistung ist nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 TVAöD – BT in Abhängigkeit von der Höhe des gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT bei einer Ausbildung in Teilzeit ratierlich zu kürzenden Ausbildungsentgelts zu bestimmen.
9 AZR 174/20 > Rn 45
4. Der Senat kann über die geltend gemachten Ansprüche auf weiteres Ausbildungsentgelt für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 und eine höhere Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind. Die Klage unterliegt danach insoweit der Abweisung. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers gemäß § 8 TVAöD – BT auf Zahlung des tariflichen Ausbildungsentgelts für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 und der nach § 14 Abs. 1 TVAöD – BT zu leistenden Jahressonderleistung für das Jahr 2017, berechnet auf Basis einer von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
9 AZR 174/20 > Rn 46
C. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Nachzahlung des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 richtet.
9 AZR 174/20 > Rn 47
I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – AT den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit bestimmt. Vermögenswirksame Leistungen dienen der langfristigen Vermögensbildung. Sie stehen grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Auszubilden, sondern sind zwingend langfristig anzulegen und dienen damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Sie honorieren auch nicht die Leistung des Auszubildenden (vgl. zum Arbeitsverhältnis BAG 18. November 2015 – 5 AZR 761/13 – Rn. 25, BAGE 153, 248; 16. April 2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 61, BAGE 148, 68). Anhaltspunkte für die Kürzung des Arbeitgeberanteils bei einer Ausbildung in Teilzeit ergeben sich aus dem TVAöD – BBiG nicht.
9 AZR 174/20 > Rn 48
II. Der Senat kann auch insoweit nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Die Klage ist danach insoweit begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer vermögenswirksamer Leistungen für die Monate Oktober 2017 bis April 2018 iHv. insgesamt 21,49 Euro brutto nebst Zinsen in zuletzt beantragter Höhe.
9 AZR 174/20 > Rn 49
1. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich April 2018 zu kürzen, weil die Voraussetzungen des vollen Zahlungsanspruchs gemäß § 13 TVAöD – AT erfüllt sind. Die Ausschlussfrist des §19 TVAöD – AT hat der Kläger hat nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gewahrt.
9 AZR 174/20 > Rn 50
2. Ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Nettoabführungen von der Beklagten auf das vom Kläger benannte das Sparkonto in ungekürzter Höhe fortgeführt. Der Kläger kann daher die Zahlung der streitgegenständlichen Differenzbeträge, die der Höhe nach unstreitig sind, an sich selbst verlangen (vgl. BAG 28. November 2007 – 5 AZR 992/06 – Rn. 13).
9 AZR 174/20 > Rn 51
3. Dem Kläger stehen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 6 des Berufsausbildungsvertrags der Parteien Zinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 17. Oktober 2012 – 5 AZR 697/11 – Rn. 21). Nach § 6 des Berufsausbildungsvertrags ist die Vergütung spätestens am 30. eines jeden Monats für den laufenden Monat auf ein Konto im Inland zu zahlen, das von dem Auszubildenden zu benennen ist. Die Parteien haben damit die Anwendung von § 193 BGB abbedungen.
9 AZR 174/20 > Rn 52
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Kiel Zimmermann Weber
Vogg Stietzel
> BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 248/21
> BAG, 27.07.2021 – 9 AZR 449/20