BAG – 10 AZR 416/15

ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR416.15.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 416/15

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.12.2015, 10 AZR 488/14.

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. März 2015 – 7 Sa 736/14 – teilweise aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2014 – 19 Ca 8882/13 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
  4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 19 % und die Beklagte zu 81 % zu tragen.

Sonstiger Langtext

10 AZR 416/15 > Rn 1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck       W. Reinfelder       Schlünder
Großmann       Klein


Papierfundstellen:

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