BAG – 10 AZR 733/14

ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR733.14.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 733/14

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.12.2015, 10 AZR 488/14.

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 321/14 – teilweise aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2013 – 14 Ca 9752/12 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt ist und Zinsen erst ab 8. Januar 2013 zu zahlen sind.
  4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 2 % und die Beklagte zu 98 % zu tragen.

Sonstiger Langtext

10 AZR 733/14 > Rn 1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

 

Linck       W. Reinfelder       Schlünder

Großmann       Klein


Papierfundstellen:

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