Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 733/14
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.12.2015, 10 AZR 488/14.
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 – 7 Sa 321/14 – teilweise aufgehoben.
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2013 – 14 Ca 9752/12 – teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt ist und Zinsen erst ab 8. Januar 2013 zu zahlen sind.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 2 % und die Beklagte zu 98 % zu tragen.
Sonstiger Langtext
10 AZR 733/14 > Rn 1
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Schlünder
Großmann Klein