Auslegung einer Tarifregelung – persönlicher Geltungsbereich – Stufenzuordnung nach dem VergRTV
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.4.2019, 4 AZR 587/17
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Oktober 2017 – 6 Sa 104/17 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche.
2
Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, war ab dem 1. Oktober 1975 beim T H e.V. und ab 1992 beim T S e.V. beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren beide Arbeitgeber Mitglied der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. (TGTÜV). Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege eines Teilbetriebsübergangs zum 1. Mai 2001 auf die T N GmbH, die erst im Jahr 2012 der TGTÜV beitrat, über. Anschließend war er seit dem 1. November 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Mitglied der TGTÜV. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2004 lautet auszugsweise wie folgt:
„3. Vergütung
Die Vergütung errechnet sich nach den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages (neu) in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.
Danach beträgt die monatliche Brutto-Vergütung in der Tätigkeitsgruppe E Stufe 2:
Tarifgehalt
EUR 2.693,21
Ausgleichszulage
EUR 200,00
Insgesamt
EUR 2.893,21“
3
Der zwischen der TGTÜV und ver.di geschlossene Vergütungsrahmentarifvertrag vom 5. Oktober 1999 (VergRTV) idF des Tarifvertrags über die Wiederinkraftsetzung des VergRTV vom 10. Mai 2012 enthält ua. folgende Regelungen:
„§ 1
Geltungsbereich
…
3.
persönlich:
Für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen (im folgenden Mitarbeiter genannt), deren Arbeitsverhältnis vertragsgemäß am 1.1.1995 oder später beginnt.
…
§ 3
Tätigkeitsgruppen und Stufen
1.
Tätigkeitsgruppenkatalog
Die den Mitarbeitern zugewiesenen und von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind in einem Tätigkeitsgruppenkatalog, mit einzelnen Ziffern versehen, aufgelistet. …
Die vom Tätigkeitsgruppenkatalog umfassten Tätigkeiten sind den Tätigkeitsgruppen A bis H zugeordnet.
…
2.
Stufen
Für die Vergütung der Tätigkeitsgruppen A, B, C, D, E, E I, F, F I, G und H werden Stufen gebildet, und zwar je eine Grundstufe sowie jeweils 2 (ab 01.01.2013: 3) weitere Stufen.
…
(ab 01.01.2013:)
4.
Die Stufe 3 wird für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, wenn er in der Stufe 2 der für ihn maßgebenden Tätigkeitsgruppe die in dieser Tätigkeitsgruppe aufgeführte Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Jahren beim Mitglied ausgeübt hat.
Ebenso wird die Stufe 3 für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, soweit er vor der Einstellung eine Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft von mindestens 17 Jahren erworben hat, die mit der ihm beim Mitglied der Tarifgemeinschaft zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist.
Als ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Ziffern (ab 01.01.2013: 2 bis 4) gelten auch die durch tariflichen Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Freistellung gemäß § 7 MTV, Mutterschutzfristen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz oder durch Vertretungen ausgefallenen Zeiten einer zugewiesenen Tätigkeit. (ab 01.01.2013:) Als ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 bis 4 gelten auch Elternzeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von bis zu 12 Monaten pro Kind.“
4
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete altersbedingt mit Ablauf des Monats November 2015. Er war für alle Arbeitgeber als Maschinenbautechniker im Bereich Umweltschutz und Energietechnik jeweils mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig.
5
Der Kläger begehrt die Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der geleisteten Vergütung nach Tätigkeitsgruppe E Stufe 2 VergRTV und einer solchen nach deren Stufe 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2015. Er habe bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft mehr als 17 Jahre eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt. Deshalb stehe ihm gemäß § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV die Stufe 3 der Tätigkeitsgruppe E VergRTV zu.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.790,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2016 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV sei – anders als Satz 1 der Bestimmung – nur für Mitarbeiter anwendbar, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt würden. Darüber hinaus liege eine anrechenbare Vorbeschäftigungszeit nur dann vor, wenn diese unmittelbar vor der Einstellung bei einem Mitglied der Tarifgemeinschaft erbracht worden wäre. Das sei bei dem Kläger aufgrund der Tätigkeit bei der damals nicht tarifgebundenen T N GmbH nicht der Fall. Dieses Verständnis werde durch eine Tarifauskunft der TGTÜV bestätigt.
8
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage zu Recht stattgegeben.
10
I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfehlerhaft. Es hat der Klage auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme stattgegeben, obwohl der Kläger seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt hat. Damit hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht zur Entscheidung gestellt war (vgl. BAG 25. Januar 2017 – 4 AZR 517/15 – Rn. 74, BAGE 158, 54; 18. Mai 2011 – 4 AZR 457/09 – Rn. 15). Das Urteil ist daher – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte – zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 23, BAGE 151, 235).
11
II. Die Klage ist begründet. Für die Vergütung des Klägers war in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2015 Tätigkeitsgruppe E Stufe 3 VergRTV zugrunde zu legen. Ihm steht daher ein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe von 3.790,83 Euro brutto nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.
12
1. Der VergRTV fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 VergRTV. Sein Arbeitsverhältnis hat nach dem 1. Januar 1995 begonnen.
13
2. Der Geltungsbereich des § 3 Nr. 4 VergRTV ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, die nach dem 1. Januar 2013 begonnen haben. Durch den Zusatz „(ab 01.01.2013:)“ haben die Tarifvertragsparteien ausschließlich das (spätere) Inkrafttreten der Regelung festgelegt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 – Rn. 19).
14
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich der der Nr. 4 des § 3 VergRTV vorangestellte Zusatz „(ab 01.01.2013:)“ schon nach dem Wortlaut weder auf den Beginn eines Arbeitsverhältnisses noch in anderer Weise auf den an anderer Stelle festgelegten persönlichen Geltungsbereich des VergRTV (§ 1 Nr. 3 VergRTV). Die Tarifregelung ist – anders als die Revision es meint – auch nicht zukunftsbezogen formuliert. Der Halbsatz „ebenso wird die Stufe 3 für den Mitarbeiter zugrunde gelegt“ in Satz 2 ist kein Ausdruck des Futur, sondern des Passiv. Diese Formulierung wird in § 3 Nr. 4 Satz 1 VergRTV gleichlautend verwendet. Das spricht weiterhin gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung, lediglich für Satz 2 erfolge durch den vorangestellten Zusatz – der zudem der gesamten Nr. 4 und damit beiden Fallgestaltungen vorangestellt ist – eine Geltungsbereichsbestimmung.
15
b) Dieses Ergebnis wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Ein gleichlautender Zusatz – „(ab 01.01.2013:)“ – wird an mehreren Stellen des VergRTV verwendet, um – abweichend vom Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Wiederinkraftsetzung des VergRTV zum 1. Januar 2012 (§ 7 Abs. 1 VergRTV) – erst ab dem 1. Januar 2013 geltende Änderungen kenntlich zu machen. Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die Tarifvertragsparteien dem in verschiedenen Bestimmungen des Tarifvertrags aufgenommenen Zusatz eine unterschiedliche Bedeutung zumessen wollten.
16
c) Allein die Anwendung von § 3 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 VergRTV ab dem 1. Januar 2013 auf alle Arbeitnehmer, die von § 1 Nr. 3 VergRTV erfasst werden, führt zu vernünftigen und praktisch brauchbaren Ergebnissen. Anderenfalls könnte ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Dezember 2012 die Stufe 3 erst im Jahr 2024 erreichen, während bei einem Wechsel im Januar 2013 diese sofort zugrunde gelegt werden müsste. Arbeitnehmer, die vor dem Beginn des Jahres 2012 ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten begonnen hätten, würden unabhängig von der Beschäftigungsdauer gänzlich von dem weiteren Stufenaufstieg ausgeschlossen.
17
3. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV.
18
a) Er hat vor dem Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten eine vergleichbare Berufspraxis von mindestens 17 Jahren erworben. Ihm waren nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der Beschäftigungszeit bei zwei anderen Mitgliedern der TGTÜV von 1975 bis 2001 vergleichbare Tätigkeiten übertragen.
19
b) Diese Berufspraxis hat er „bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft“ iSd. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV erworben. Deren Berücksichtigung steht nicht entgegen, dass der Kläger in dieser Zeit nicht lediglich bei einem, sondern bei zwei Arbeitgebern tätig war.
20
aa) Der Wortlaut des § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV „bei einem anderen Mitglied“ könnte zwar auch dahin verstanden werden, das die Beschäftigung „ausschließlich bei einem“ Mitglied erfolgt sein muss. Dem Wort „einem“, als Dativ von „ein“, kann aber neben einem rein numerischen Verständnis auch nach dem Gesamtzusammenhang die Bedeutung eines unbestimmten Zahlworts zukommen.
21
bb) Aus der Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass die Berufspraxis auch bei mehreren Arbeitgebern erworben werden kann. Die Beschränkung „bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft“ soll ausschließen, dass erworbene Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen zu Arbeitgebern, die nicht Mitglied der TGTÜV sind, berücksichtigt wird. Die Formulierung dient der Abgrenzung zu der Formulierung „beim Mitglied“ in § 3 Nr. 4 Satz 1 VergRTV.
22
c) Die Berufspraxis kann auch dann Berücksichtigung finden, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger – unmittelbar vor seiner Einstellung bei der Beklagten nicht bei einem Mitglied der Tarifgemeinschaft beschäftigt war und die erforderliche Berufspraxis bereits früher erworben worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass er unmittelbar zuvor bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft beschäftigt war.
23
aa) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich bereits nicht entnehmen, dass eine Unterbrechung der Beschäftigung für die Anrechnung der Beschäftigungszeit schädlich wäre. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV trifft über Unterbrechungen von Vorbeschäftigungszeiten bei Mitgliedern der Tarifgemeinschaft keine Aussage.
24
bb) Aus der Systematik des § 3 Nr. 4 VergRTV ergibt sich, dass vorangegangene Unterbrechungen der Beschäftigungen bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft für die Berücksichtigung der erworbenen Berufspraxis unschädlich sind. Während für ein Erreichen der Stufe 3 nach § 3 Nr. 4 Satz 1 VergRTV eine „ununterbrochene“ Beschäftigung Voraussetzung ist, findet sich diese Formulierung in dem unmittelbar darauffolgenden Satz 2 gerade nicht wieder. Indem die Tarifvertragsparteien für die Regelung eines ähnlichen Sachverhalts eine differenzierte Terminologie verwenden, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen erfassen wollen (allg. BAG 24. August 2016 – 4 AZR 494/15 – Rn. 21 mwN).
25
cc) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten kein anderes Auslegungsergebnis. Der Einwand der Beklagten, bei einer Unterbrechung wäre aus der erworbenen Berufspraxis für das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber ein „völlig unterschiedlicher verwertbarer Produktivitätsanteil abzuleiten“, mag in einzelnen Fallgestaltungen zutreffen. Allein deshalb führt das gewonnene Auslegungsergebnis aber nicht zu einer gleichheits- und sachwidrigen Differenzierung (zu den Beurteilungsmaßstäben BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 29 ff., BAGE 151, 235). Die Tarifvertragsparteien des VergRTV haben für die Einstufung auf eine erworbene Berufserfahrung durch eine vorangegangene vergleichbare Tätigkeit abgestellt. Sie konnten in Anwendung des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums davon ausgehen, dass eine über den langen Zeitraum von 17 Jahren gewonnene Berufspraxis in einer vergleichbaren Tätigkeit auch dann, wenn Unterbrechungen vorgelegen haben sollten, typischerweise ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft verwertbar sind (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, BAGE 144, 263). Soweit sich die Beklagte für ihre andere Auffassung auf eine tarifpolitische Zielsetzung stützt, Arbeitnehmer möglichst zur ununterbrochenen Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der der Tarifgemeinschaft anzuhalten, hat dies im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden (oben II 3 c aa).
26
dd) Für die Einstufung nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV kommt es lediglich auf eine „Berufspraxis“ aufgrund vergleichbarer Tätigkeit an. Nicht erforderlich ist, dass diese in einem Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des VergRTV erworben wurde (vgl. BAG 24. August 2016 – 4 AZR 494/15 – Rn. 29; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 42 ff., BAGE 124, 240).
27
d) Aus der von der Beklagten vorgelegten „Tarifauskunft“ der TGTÜV vom 1. Dezember 2014 ergibt sich nichts anderes. Sie ist auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage – Auslegung des Tarifwortlauts „vor der Einstellung“ – und daher auf eine unzulässige Fragestellung gerichtet. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 44; 26. August 2015 – 4 AZR 41/14 – Rn. 37).
28
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
29
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Treber W. Reinfelder Klug
Th. Hess Mayr
> BAG, 24.03.2021 – 10 AZR 196/19