BAG – 4 AZR 142/19

ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR142.19.0
NZA-RR 2020, 483   

Eingruppierung eines Leitstellendisponenten – Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2020, 4 AZR 142/19

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 2019 – 5 Sa 116/18 – aufgehoben.
  2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2018 – 10 Ca 1532/17 – abgeändert:
    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

4 AZR 142/19 > Rn 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

4 AZR 142/19 > Rn 2

Der Kläger ist seit 1983 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) und dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

4 AZR 142/19 > Rn 3

Der Kläger absolvierte bei der Landesfeuerwehrschule Sachsen den Lehrgang zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr. Zudem erlangte er die berufliche Qualifikation als Rettungssanitäter und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen. Schließlich schloss er den Lehrgang zum Leitstellendisponenten an der Landesfeuerwehrschule Sachsen ab.

4 AZR 142/19 > Rn 4

Der Kläger wird seit vielen Jahren – jedenfalls mehr als zwei Jahre vor dem 1. Januar 2014 – als Leitstellendisponent eingesetzt. Nach einer Stellen-/Dienstpostenbeschreibung vom 11. November 2016, auf deren Grundlage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Beschäftigung erfolgte, gliedert sich seine Tätigkeit „nach Arbeitsvorgängen“ in – im Einzelnen aufgeführte – „einsatzbezogene Aufgaben“ im Umfang von 70 % und – ebenfalls im Einzelnen benannte – „leitstellenbezogene Aufgaben“ im Umfang von 30 % der Gesamttätigkeit.

4 AZR 142/19 > Rn 5

Bis zum 30. September 2005 war der Kläger – nach sechsjähriger Bewährung in der VergGr. VIb Fallgr. 1 – in der VergGr. Vc Fallgr. 2 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) eingruppiert. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte er die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA rückwirkend zum 1. Januar 2017.

4 AZR 142/19 > Rn 6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle als Leitstellendisponent ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Er verfüge zwar nicht über die landesrechtlich in § 20 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) vorgesehene Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr. Die Qualifikationsanforderungen der in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO geregelten Übergangsvorschrift seien aber erfüllt.

4 AZR 142/19 > Rn 7

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII – Beschäftigte in Leitstellen – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zu zahlen und die sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

4 AZR 142/19 > Rn 8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation für die begehrte Eingruppierung ergebe sich ausschließlich aus § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO. Nicht ausreichend sei, dass der Kläger auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 SächsLRettDPVO als Leitstellendisponent verwendet werden dürfe.

4 AZR 142/19 > Rn 9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

 

Entscheidungsgründe

4 AZR 142/19 > Rn 10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben dessen Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10 mwN) zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., sh. nur BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14 mwN; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 14 mwN, BAGE 162, 81) ist begründet. Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.

4 AZR 142/19 > Rn 11

I. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

4 AZR 142/19 > Rn 12

1. Für die Eingruppierung sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/VKA maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2017 innerhalb der bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Frist einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt, weil sich für ihn nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergebe.

4 AZR 142/19 > Rn 13

2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

4 AZR 142/19 > Rn 14

a) Das Landesarbeitsgericht konnte bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge die Stellenbeschreibung vom 11. November 2016 zugrunde legen.

4 AZR 142/19 > Rn 15

aa) Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (ausf. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 39 mwN; sh. auch 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 19 mwN; 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN). Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer – ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen – tatsächlich auszuüben sind (vgl. dazu etwa BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 27). Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung, vgl. zB die Fallgestaltungen in BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 20 ff.; 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN). Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 18 mwN).

4 AZR 142/19 > Rn 16

bb) Im Streitfall steht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger die in der Stellenbeschreibung vom 11. November 2016 aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat. Die Aufgaben sind im Einzelnen bezeichnet und auch – differenziert nach einsatzbezogenen und leitstellenbezogenen Aufgaben – hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben des Klägers lässt sich zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese – konkret auf den Kläger zugeschnittene – detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet.

4 AZR 142/19 > Rn 17

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es könne dahinstehen, ob – lediglich – die einsatzbezogenen Aufgaben des Klägers als einheitlicher Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 70 % der Gesamttätigkeit zu bewerten sind oder ob die weiteren in der Stellenbeschreibung als „leitstellenbezogene Aufgaben“ bezeichneten Tätigkeiten mit einem Anteil von 30 % der Gesamttätigkeit zusammen mit den einsatzbezogenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls die einsatzbezogenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der mindestens die Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten umfasst und deshalb für die tarifliche Bewertung maßgebend ist.

4 AZR 142/19 > Rn 18

3. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie der SächsLRettDPVO.

4 AZR 142/19 > Rn 19

a) In Teil B der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA heißt es ua.:

„XVIII.

Beschäftigte in Leitstellen

Entgeltgruppe 9a

Disponentinnen und Disponenten in Leitstellen mit der nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit entsprechender Tätigkeit.“

 

4 AZR 142/19 > Rn 20

b) Die SächsLRettDPVO lautet auszugsweise:

„§ 17

Aufgaben

(1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die Europaweite Notruf-Nummer 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 SächsBRKG. Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.

Abschnitt 3

Ergänzende Bestimmungen

§ 20

Personal

(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Notfallsanitäter oder Rettungsassistent sein.

§ 23

Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.

(2) Der Rettungsdienstbereich des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2017 bestehen.

(3) Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Abs. 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens

1. über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen,

2. Rettungssanitäter sind und

3. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.

Disponenten, die am 1. Januar 2014 das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Rettungssanitäter sollen bis zum 31. Dezember 2021 eine rettungsdienstliche Fortbildung absolvieren, die inhaltlich im Wesentlichen der verkürzten Ausbildung von Rettungssanitätern zu Rettungsassistenten entspricht.“

 

4 AZR 142/19 > Rn 21

4. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA sind gegeben. Der Kläger ist Leitstellendisponent mit der nach Landesrecht erforderlichen Qualifikation und entsprechender Tätigkeit.

4 AZR 142/19 > Rn 22

a) Der Kläger wird – jedenfalls überwiegend (Rn. 17) – als Leitstellendisponent tätig und übt damit eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne aus. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

4 AZR 142/19 > Rn 23

b) Der Kläger erfüllt zwar nicht die in § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO geregelten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten enthält jedoch die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO eine weitere Regelung für die erforderliche Qualifikation bezogen auf den dort genannten speziellen Personenkreis. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat (zu den Maßstäben sh. nur BAG 11. Dezember 2019 – 4 AZR 310/16 – Rn. 22 mwN).

4 AZR 142/19 > Rn 24

aa) Schon der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO spricht dafür, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen Qualifikation handelt.

4 AZR 142/19 > Rn 25

(1) In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SächsLRettDPVO werden bestimmte Aus- und Fortbildungen bezeichnet, die jede für sich ein Qualifikationsmerkmal darstellen und kumulativ in der Person des – zu Beginn des Satzes genannten – Leitstellendisponenten vorliegen müssen.

4 AZR 142/19 > Rn 26

(2) Die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO, nach der Disponenten mit abweichender Qualifikation „verwendet werden dürfen“, spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Disponenten, die „am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle … mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben“, über die dort unter Nrn. 1 bis 3 genannten Qualifikationen verfügen müssen, wenn sie weiterhin entsprechend verwendet werden sollen. Das entspricht inhaltlich den Vorgaben von § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO zum „Personal“. Dessen Satz 1 bestimmt, dass Disponenten Aufgaben nach § 17 Abs. 1 SächsLRettDPVO wahrnehmen. Dazu ist aber erforderlich („müssen“), dass sie über die in § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsLRettDPVO genannten Qualifikationen verfügen. Dies bedeutet zugleich, dass sie ohne entsprechende Qualifikationen die Aufgaben nicht wahrnehmen und folglich auch nicht als Disponent verwendet werden dürfen. Der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO kommt deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich eine „organisatorische“ Bedeutung zu.

4 AZR 142/19 > Rn 27

bb) Für dieses Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO als Qualifikationsregelung für den dort beschriebenen Personenkreis spricht auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO nimmt unmittelbar auf § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO Bezug, der die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponent regelt. Dabei werden zwei der drei erforderlichen Qualifikationen – die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten – durch zwei andere – eine bereits am 1. Januar 2014 vorliegende zweijährige Tätigkeit als Leitstellendisponent und die Ausbildung zum Rettungssanitäter – ersetzt.

4 AZR 142/19 > Rn 28

cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus einer Befristung der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO. Eine solche besteht nicht.

4 AZR 142/19 > Rn 29

(1) Das Landesarbeitsgericht hat – worauf die Revision zu Recht hinweist – rechtsfehlerhaft angenommen, die Geltung der Norm sei bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Eine solche zeitliche Begrenzung ist schon dem Wortlaut nach nur in § 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO enthalten, der den weiteren Einsatz von Rettungssanitätern als Besetzung von Rettungsmitteln bis zum Ende des Jahres 2023 gestattet.

4 AZR 142/19 > Rn 30

(2) Das wird durch § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsLRettDPVO idF vom 10. Dezember 2012 und § 22 Abs. 4 SächsLRettDPVO idF vom 6. Januar 2011 bestätigt. Dort war eine – inhaltlich etwas abweichende, von der Struktur im Übrigen aber vergleichbare – Regelung zur Qualifikation als befristete Übergangsvorschrift ausgestaltet. Die Verwendung von Disponenten mit abweichender Qualifikation „in dieser Funktion“ war stichtagsabhängig (1. Januar 2014 bzw. zuvor 1. Januar 2011) nur bis zum 31. Dezember 2019 möglich. Diese Befristung wurde mit der 5. Änderungsverordnung zur SächsLRettDPVO vom 18. Dezember 2014 ersatzlos gestrichen.

4 AZR 142/19 > Rn 31

dd) Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA, nach der Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – ohne Belang. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA setzt die „nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation“ voraus. Die Qualifikation ergibt sich danach ausschließlich aus dem Landesrecht. Auf die Systematik der Anlage 1 zum TVöD/VKA kommt es deshalb insoweit nicht an.

4 AZR 142/19 > Rn 32

ee) Danach erfüllt der Kläger die in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO genannten Voraussetzungen. Er hatte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 1. Januar 2014 mindestens zwei Jahre die Funktion als Disponent in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen ausgeübt. Er verfügt zudem über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr, eine Ausbildung als Rettungssanitäter und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule.

4 AZR 142/19 > Rn 33

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

Treber       W. Reinfelder       Rinck

Steding       Pieper


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung kommt als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, wenn sie die dem konkreten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten sowie gegebenenfalls die verschiedenen Arbeitsergebnisse mit ihren jeweiligen Zeitanteilen hinreichend differenziert wiedergibt. Sie ersetzt jedoch weder die tatrichterliche Feststellung, dass die Tätigkeit tatsächlich auszuüben ist, noch die rechtliche Bewertung durch die Gerichte für Arbeitssachen zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen (Rn. 15).

2.
Die für einen Disponenten einer Rettungsleitstelle nach der Entgeltgruppe 9 a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 VKA zum TVöD/VKA erforderliche Qualifikation richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Landesrecht (Rn. 21, 31).

3.
Die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 SächsLRettDPVO enthält eine unbefristete Sonderregelung für die nach dem Landesrecht des Freistaats Sachsen erforderliche Qualifikation eines Leitstellendisponenten (Rn. 23 ff.).

Papierfundstellen:

NZA-RR 2020, 483