Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2019, 3 AZR 310/18
Parallelentscheidung zu führender Sache – 3 AZR 468/17 –
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2018 – 4 Sa 73/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 12. April 2019 zu zahlen hat.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
2
Der Kläger war bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 28. April 1983. Dieser lautet ua.:
„§ 5
Versorgungsanspruch
1.
Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Vertrages. …
2.
Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.
…
§ 8
Anrechnung auf den Versorgungsanspruch
Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet:
a)
…
b)
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
…
c)
Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG.
…
§ 9
Anpassung laufender Versorgungsansprüche
Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt, so verändern sich die Versorgungsansprüche des Vertragsinhabers oder die seiner Witwe und Waisen in dem gleichen Verhältnis.“
3
Die in § 9 Dienstvertrag in Bezug genommenen „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) regeln auszugsweise:
„Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
4
Der Kläger erhielt – neben seiner gesetzlichen Rente – bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 7.099,69 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 719,85 Euro brutto.
5
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
6
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
7
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die – erhöhte – gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger – wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner – günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 7.135,19 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 719,85 Euro brutto.
8
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
9
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 7.170,87 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 723,52 Euro brutto.
10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 128,49 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 428,44 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
11
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 7.894,39 Euro brutto (der sich aus 723,52 Euro brutto und 7.170,87 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 428,44 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.398,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 128,49 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. August 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. September 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. November 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 128,49 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. März 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. April 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Mai 2016, auf 128,49 Euro seit dem 1. Juni 2016, auf 428,44 Euro seit dem 1. Juli 2016 und auf 428,44 Euro seit dem 1. August 2016 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
13
Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. hinsichtlich einer monatlichen Differenz ab 1. September 2016 iHv. 428,05 Euro und dem Klageantrag zu 2. iHv. 2.397,98 Euro stattgegeben, Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, Rückstände iHv. insgesamt 6.678,48 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und unter Berücksichtigung einer Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH ab dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 8.044,76 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 436,20 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen und der Anschlussberufung stattgegeben. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.
15
I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt – nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) – auch für den Klageantrag zu 1.
16
1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 436,20 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.
17
2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 11 mwN).
18
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach § 9 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 128,49 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 eine um 428,05 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung und ab dem 1. Juli 2017 eine um 436,20 Euro höhere Pensionsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene – gesonderte – Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 9 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt.
19
1. Gemäß § 9 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 BVW. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht – wie vorliegend – den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 27 mwN).
20
a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers nach AB § 6 BVW angepasst werden sollen. Das folgt aus den Worten „gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“. Mit dieser Formulierung ist die in Bezug genommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet.
21
b) Auch Sinn und Zweck von § 9 Dienstvertrag sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen der BVW erhalten. Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung ausgestaltet.
22
2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015, zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2017 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
23
a) Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW in den Jahren 2015 und 2016 getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wovon die Parteien ausgehen – bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 – 3 AZR 333/17 – Rn. 16 ff.; 11. April 2019 – 3 AZR 92/18 – Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
24
b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.541,88 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt 5.136,60 Euro und ab dem 1. Juli 2017 monatlich eine um 436,20 Euro höhere Pensionsergänzung. Rechenfehler des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 12. April 2019 zu.
25
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Wemheuer
Wischnath Xaver Aschenbrenner