BAG – 7 ABR 94/09

Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung für die Betriebsratstätigkeit – Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 12.01.2011, 7 ABR 94/09

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 – 13 TaBV 144/08 – aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22. August 2008 – 3 BV 8/08 – abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Gründe

7 ABR 94/09 > Rn 1 

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.

7 ABR 94/09 > Rn 2 

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine der 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in B in Lager, Fuhrpark und Verwaltung ca. 900 Arbeitnehmer, für die ein 13-köpfiger Betriebsrat – der Antragsteller zu 2. – errichtet ist. Dessen Vorsitzender – der Antragsteller zu 1. – ist ausgebildeter Koch. Er wird seit März 1989 als Kraftfahrer beschäftigt. Er war bereits von Oktober 1998 bis April 2002 Betriebsratsmitglied. Nach einer vierjährigen Unterbrechung gehört er seit April 2006 wieder dem Betriebsrat an und ist seitdem dessen freigestellter Vorsitzender. In dieser Funktion leitet er Betriebsrats- und Betriebsausschusssitzungen sowie Betriebsversammlungen. An den Betriebsversammlungen nehmen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teil.

7 ABR 94/09 > Rn 3 

Der Betriebsrat beschloss in der Sitzung vom 12. Dezember 2007, seinen Vorsitzenden zu der Schulung „Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1“ in Willingen zu entsenden, die in der Zeit vom 26. bis 30. Mai 2008 stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH ausgerichtet. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Der Betriebsratsvorsitzende nahm daraufhin nicht an der Rhetorikschulung teil.

7 ABR 94/09 > Rn 4 

Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens fasste der Betriebsrat am 11. Juli 2008 den Beschluss, seinen Vorsitzenden nun zu einem Rhetorikseminar in der Zeit vom 17. bis 21. November 2008 zu entsenden. Mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2008 entsandte der Betriebsausschuss des Betriebsrats den Betriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar „Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1“, das in der Zeit vom 20. bis 24. April 2009 in Bremen stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte es in beiden Fällen erneut ab, die Kosten zu übernehmen. Auch diese beiden Seminare besuchte der Betriebsratsvorsitzende nicht.

7 ABR 94/09 > Rn 5 

Das Schulungsprogramm „Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1“ der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH befasst sich nach dem Programmauszug mit dem „Reden und Argumentieren in Sitzungen, Beratungen und Versammlungen“.

7 ABR 94/09 > Rn 6 

Der Betriebsratsvorsitzende und der im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Antragsteller auftretende Betriebsrat haben mit dem am 27. März 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorikseminar sei für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende sei den rhetorischen Fähigkeiten des Personalleiters in der Vergangenheit nicht gewachsen gewesen. Das habe sich ua. bei der Betriebsversammlung vom 22. September 2007 gezeigt. Dort habe der Personalleiter über die Betriebsratskosten informiert und in erster Linie auf Reisen in Viersternehotels hingewiesen. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen stehe der Betriebsratsvorsitzende rhetorisch versierten Geschäftsführern und ihren Rechtsberatern gegenüber. Eine Rhetorikschulung sei auch deshalb dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberin nach einem Strategiepapier, das von ihren Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden sei, gezielt gegen kritische Betriebsräte vorgehe. Werde dem Betriebsratsvorsitzenden die Teilnahme an dem Seminar ohne Kostenzusage der Arbeitgeberin abverlangt, gerate er in eine finanziell prekäre Lage.

7 ABR 94/09 > Rn 7 

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden K an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1“, ausgerichtet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, erforderlich ist;

hilfsweise

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines Rhetorikseminars bei dem Schulungsträger A Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, zuzüglich anfallender Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen;

weiter hilfsweise

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines noch zu benennenden anderen Seminarträgers zuzüglich der Kosten für die notwendigen Übernachtungen und die Verpflegung für die Teilnahme an einem Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen und die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1/Grundlagen Reden und Argumentieren in Sitzungen und Versammlungen“ festzustellen.

7 ABR 94/09 > Rn 8 

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, der Besuch der Rhetorikschulung durch den Betriebsratsvorsitzenden sei nicht erforderlich.

7 ABR 94/09 > Rn 9 

Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich noch auf Freistellung von den bezifferten Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 17. bis 21. November 2008 gerichteten Antrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, die dem zuletzt von beiden Antragstellern gestellten Hauptantrag entspricht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung aller Anträge.

7 ABR 94/09 > Rn 10 

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch die Hilfsanträge sind nicht erfolgreich.

7 ABR 94/09 > Rn 11 

I. An dem Verfahren sind neben den beiden Antragstellern und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.

7 ABR 94/09 > Rn 12 

II. Die Anträge sind unzulässig.

7 ABR 94/09 > Rn 13 

1. Der Senat kann über den Hauptantrag nicht in der Sache entscheiden. Es kann offenbleiben, ob mit dem jetzigen Hauptantrag im Beschwerdeverfahren der Verfahrensgegenstand ausgewechselt wurde oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist. Der Hauptantrag lässt jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

7 ABR 94/09 > Rn 14 

a) Nach dieser im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. etwa BAG 18. August 2009 – 1 ABR 45/08 – Rn. 14 mwN).

7 ABR 94/09 > Rn 15 

b) Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

7 ABR 94/09 > Rn 16 

aa) Diese Angaben sind für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung der Betriebsrat seinen Vorsitzenden entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt an irgendeinem Ort. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. zB BAG 16. März 1976 – 1 ABR 43/74 – zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 – 1 ABR 135/73 – zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 – 1 ABR 136/73 – zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 – 1 ABR 15/73 – zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).

7 ABR 94/09 > Rn 17 

bb) Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. Zeitpunkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von Bedeutung, ob der Betriebsrat die Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG für erforderlich halten darf.

7 ABR 94/09 > Rn 18 

(1) Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik kann für einen Betriebsratsvorsitzenden im Einzelfall durchaus erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, um seine Aufgaben zu erledigen.

7 ABR 94/09 > Rn 19 

(a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07 – Rn. 12, 14, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 – 7 ABR 2/07 – Rn. 13, EzB BetrVG § 37 Nr. 17). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG 24. Mai 1995 – 7 ABR 54/94 – zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).

7 ABR 94/09 > Rn 20 

(b) Danach kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter (vgl. BAG 15. Februar 1995 – 7 AZR 670/94 – zu 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 125; anders noch 14. September 1994 – 7 ABR 27/94 – zu B 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 120; 20. Oktober 1993 – 7 ABR 14/93 – zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 91 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 116). Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 – 7 ABR 54/94 – zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127). Auf diese Darlegung kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, das unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung ist. Es geht vielmehr um bestimmte Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen muss, der auch in der ersten Wahlperiode dargelegt werden muss. Bei Rhetorikschulungen kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein.

7 ABR 94/09 > Rn 21 

(2) Hier sprechen die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren – 13-köpfigen – Betriebsratsgremiums und die Leitung von Betriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung. Ohne die Festlegung der zeitlichen Lage und des Orts der Schulungsveranstaltung ist es gleichwohl nicht möglich, die Erforderlichkeit der Schulung des Betriebsratsvorsitzenden abschließend zu beurteilen. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der Betriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG vorzunehmen hat, umfasst ua. auch die Festlegung der zeitlichen Lage und den Ort der Schulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 Satz 3 bis 6 BetrVG deutlich. Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers können nur dann ausreichend bedacht werden, wenn Ort und Zeit der Schulung feststehen. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des Betriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 16. Oktober 1986 – 6 ABR 4/84 – zu IV 2 der Gründe, DB 1987, 1439).

7 ABR 94/09 > Rn 22 

(3) Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines Betriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets – jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren – die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das Bestehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende Beurteilung, ob der Betriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.

7 ABR 94/09 > Rn 23 

2. Die durch die Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung des Senats angefallenen, auf Freistellung gerichteten Hilfsanträge sind ebenfalls nicht ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.

7 ABR 94/09 > Rn 24 

a) Der erste Hilfsantrag bezeichnet weder die zeitliche Lage noch den Ort der Seminarveranstaltung. Die Schulungskosten, von denen der Betriebsratsvorsitzende freigestellt werden soll, sind nicht nach Art und konkreter Höhe aufgeschlüsselt.

7 ABR 94/09 > Rn 25 

b) Das trifft auch auf den zweiten Hilfsantrag zu, der zudem keinen bestimmten Seminarveranstalter nennt.

 

        

Linsenmaier       Schmidt       Gallner

Busch       Rose   

 

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Fundstellen:

NZA 2011, 813
DB 2011, 1983