BAG – 8 AZN 171/19

ECLI:DE:BAG:2019:130819.B.8AZN171.19.0

Nichtzulassungsbeschwerde – Betriebs(teil)übergang – Flugbetrieb

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2019, 8 AZN 171/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 – 15 Sa 814/18 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.771,26 Euro festgesetzt.

 

Gründe

8 AZN 171/19 > Rn 1

I. Die auf Divergenz sowie auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

8 AZN 171/19 > Rn 2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 3

a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. etwa BAG 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – Rn. 6 mwN; 17. November 1988 – 4 AZN 504/88 -).

8 AZN 171/19 > Rn 4

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Dabei liegt ein abstrakter Rechtssatz nur vor, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht. Zwar kann sich ein abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen ergeben, allerdings müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BAG 26. Juli 1994 – 1 AZN 324/94 – zu II 1 der Gründe mwN). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (vgl. etwa BAG 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – Rn. 6 mwN).

8 AZN 171/19 > Rn 5

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 6

aa) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 -) begehrt, bleibt die Beschwerde erfolglos.

8 AZN 171/19 > Rn 7

(1) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Abflugstationen und dem Bereich „wet-lease“ nicht den Rechtssatz aufgestellt:

„Die für die Bejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist wohl: Betriebsteils), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der Betriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit ist nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen Beschäftigten entscheiden kann.“

 

8 AZN 171/19 > Rn 8

Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung insoweit weder durch fallübergreifende Ausführungen einen Grundsatz aufgestellt, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht, noch ergibt sich ein solcher Grundsatz unmittelbar und deutlich ablesbar aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Gerichts. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der in seinem Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie der darauf bezogenen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 613a BGB alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Abflugstationen und der Bereich „wet-lease“ keine wirtschaftlichen Einheiten darstellen, weil es diesen an einer hinreichenden funktionellen Autonomie iSd. Richtlinie 2001/23/EG und iSv. § 613a BGB fehlt. Es ist dabei insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden Beschäftigten entscheiden kann. Es hat vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Einsatz des gesamten fliegenden Personals von B aus zentral gesteuert wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Flüge eigenwirtschaftlich oder im „wet-lease“ durchgeführt wurden, dass in B der saisonale Flugplan erstellt wurde und dort auch im Fall von Havarien und Krankmeldungen die notwendigen Entscheidungen getroffen wurden, eine hinreichende funktionelle Autonomie der Abflugstationen und des Bereichs „wet-lease“ verneint und damit lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt als der Kläger.

8 AZN 171/19 > Rn 9

(2) Darüber hinaus ist die Revision auch aus anderen Gründen nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 -) zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 10

(a) Soweit der Kläger eine Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 – Rn. 41) rügt und darauf hinweist, dass dort der folgende Rechtssatz aufgestellt worden sei:

„Eine organisatorische Eigenständigkeit kann ggf. auch durch eine eigene Leitung begründet werden“,

kann er hieraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die angezogene Entscheidung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überholt ist. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass eine eigene Leitung der jeweiligen Einheit keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und iSv. § 613a Abs. 1 BGB ist, findet sich in der aktuellen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (mehr). Vielmehr hat der Senat in seinen jüngeren Entscheidungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben ausgeht (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378; 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16 – Rn. 28 mwN; 18. September 2014 – 8 AZR 733/13 – Rn. 18; 20. März 2014 – 8 AZR 1/13 – Rn. 17 mwN). Danach ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 – C-416/16 – [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist – worauf sich auch das Landesarbeitsgericht bezogen hat – eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch aktuell EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.: „funktionelle Selbständigkeit“ ist zwangsläufig erforderlich).

8 AZN 171/19 > Rn 11

(b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 – wohl Rn. 49; ggf. iVm. BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 -) begehrt, hat er schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – zu II 1 der Gründe, BAGE 78, 373). Die aus der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegebene Passage:

„Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Darauf, ob es sich dabei um ein ‚Unternehmen‘, einen ‚Betrieb‘ oder einen ‚Unternehmens-‚‘ oder ‚Betriebsteil‘ – auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betrifft.“

und der angeblich vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz (vgl. oben Rn. 7) betreffen unterschiedliche Fragen.

8 AZN 171/19 > Rn 12

bb) Sofern der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 8 AZR 538/10 -), vom 22. Januar 2015 (- 8 AZR 139/14 -), vom 12. Dezember 2013 (- 8 AZR 1023/12 -) und vom 17. Mai 2017 (- 7 ABR 21/15 -) begehren sollte, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat nicht dargetan, welche abstrakten Rechtssätze das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen aufgestellt haben soll.

8 AZN 171/19 > Rn 13

cc) Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung von einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – gemeint ist hier wohl das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2016 (- 8 AZR 53/15 -) – zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung den in der Beschwerdebegründung behaupteten Rechtssatz:

„Die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen Betriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen ist nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist.“

nicht aufgestellt. Das Landesarbeitsgericht ist nämlich nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des Betriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der Bereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem Bereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Dies wird auch durch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts bestätigt, wonach die „Durchführung des Abwicklungsbetriebs“ nicht für die Herausbildung einer neuen Struktur als wirtschaftliche Einheit ausreicht.

8 AZN 171/19 > Rn 14

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 15

a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Dabei ist eine Rechtsfrage eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Juni 2016 – 8 AZN 205/16 – Rn. 2 mwN).

8 AZN 171/19 > Rn 16

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu benennen und regelmäßig so präzise und konkret zu formulieren, dass sie bejaht oder verneint werden kann. Das schließt zwar im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus, unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (BAG 18. September 2012 – 3 AZN 952/12 – Rn. 5). Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (BAG 23. Juni 2016 – 8 AZN 205/16 – Rn. 3 mwN).

8 AZN 171/19 > Rn 17

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 18

aa) Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage:

„Ist die für die Bejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist hier wohl: Betriebsteils), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der Betriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen Beschäftigten entscheiden kann?“

zuzulassen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm angeführten Frage nicht dargelegt. Wie unter Rn. 7 f. ausgeführt, ist das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden Beschäftigten entscheiden kann. Damit hing die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht von der vom Kläger angeführten Frage ab. Warum diese Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll, hat der Kläger nicht dargetan.

8 AZN 171/19 > Rn 19

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der folgenden Frage zuzulassen:

„Ist die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen Betriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist?“

 

8 AZN 171/19 > Rn 20

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Wie bereits zur Divergenzbeschwerde des Klägers unter Rn. 13 ausgeführt, ist das Landesarbeitsgericht nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des Betriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der Bereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem Bereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Die vom Kläger formulierte Frage hat das Landesarbeitsgericht demnach nicht behandelt. Warum die Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls entscheidungserheblich sein soll, hat der Kläger nicht dargetan. Insoweit greift er mit der Nichtzulassungsbeschwerde demnach ausschließlich die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts an.

8 AZN 171/19 > Rn 21

cc) Auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung formulierte Frage:

„Kann angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, auch dann von der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, wenn eine Gruppe von gesellschaftsrechtlich in Form eines Konzerns organisierten Unternehmen sich unter der Leitung des herrschenden Unternehmens entschließen, den erworbenen Betrieb aufzulösen und dergestalt in die eigene Struktur einzugliedern, dass die erworbenen Betriebsmittel zwar verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, von diesen jedoch aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen dergestalt wieder funktional miteinander verknüpft werden, dass die nunmehr untereinander aufgespaltenen Dienstleistungen innerhalb des Konzerns wieder derart arbeitsteilig zusammengefügt werden, dass die Tätigkeit derjenigen im Veräußererbetrieb entspricht, ohne dass es sich innerhalb des Konzerns um einen Gemeinschaftsbetrieb handelte?“

bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Es fehlt an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Diese muss sich bei einer einheitlichen, nicht in mehrere Fragen teilbaren Frage – wie hier – auf die mit der Beschwerde formulierte konkrete Frage in ihrer Gesamtheit erstrecken. Insoweit fehlt es im Hinblick auf die Formulierung „aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen“ bereits an jeglicher Darlegung, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein soll. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit „entsprechenden vertraglichen Zusagen“ nicht befasst und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, dass eine Abstimmung nach Geschäftsfeldern nicht ausreiche. Im Übrigen hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch sonst keine von den Parteien bislang vorgetragenen Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die erworbenen Betriebsmittel von den Unternehmen wieder funktional miteinander verknüpft wurden. Im Ergebnis greift der Kläger auch hier lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts an.

8 AZN 171/19 > Rn 22

dd) Mit der in der Beschwerdebegründung formulierten Frage:

„Handelt es sich bei dem Betrieb eines einzelnen Flugzeugs einschließlich des hierfür eingesetzten entsprechend qualifizierten fliegenden Personals, unabhängig von der Person der jeweils eingesetzten Arbeitnehmer, um eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit?“

hat der Kläger keine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Frage dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 – 9 AZN 1258/07 – Rn. 5, BAGE 126, 346). Vielmehr hat er die Frage ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Dass er seine Frage abstrahiert hat, ändert daran nichts. Eine Befassung des Beschwerdegerichts mit dieser Frage würde dazu führen, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine solche Bewertung kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.

8 AZN 171/19 > Rn 23

ee) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zum „Betriebsbegriff im Rahmen der Massenentlassungsanzeige“ formulierten Frage:

„Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG nach dem europarechtlichen Betriebsbegriff und wenn ja: setzt sie voraus, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen?“

zuzulassen.

8 AZN 171/19 > Rn 24

(1) Wie der Kläger selbst ausführt, ist der erste Teil seiner Frage („Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG nach dem europarechtlichen Betriebsbegriff“) aus seiner Sicht „nicht entscheidungserheblich“. Das Landesarbeitsgericht ist im Übrigen auch vom Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG ausgegangen und hat die Frage damit positiv im Sinne des Klägers beantwortet.

8 AZN 171/19 > Rn 25

(2) Soweit sich der zweite Teil der Frage des Klägers darauf bezieht, ob die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit voraussetzt, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen, dh., ob ein Betrieb nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG eine weisungsbefugte Leitung aufweisen muss, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos.

8 AZN 171/19 > Rn 26

Der zweite Teil der vom Kläger angeführten Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 98/59/EG, die für die Auslegung des insoweit einschlägigen nationalen Rechts maßgeblich ist, geklärt (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 – C-80/14 – [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN). Hiervon geht im Übrigen der Kläger selbst aus, wie sein Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2007 (- C-270/05 – [Athinaïki Chartopoiïa]) zeigt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat sich das Landesarbeitsgericht tatsächlich zunächst mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst und diese sodann auf den konkreten Fall angewendet. Insoweit rügt der Kläger ausschließlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht.

8 AZN 171/19 > Rn 27

II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 14; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – BVerfGK 18, 301).

8 AZN 171/19 > Rn 28

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

 

 

Schlewing       Vogelsang       Roloff

Dr. Ronny Schimmer       B. Stahl