Zulässigkeit der Revision – Revisionsbegründung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2013, 10 AZR 639/13
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 – 7 Sa 719/11 – wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 32.767,39 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2000.
2
Der Kläger war, nachdem er zuvor bereits freiberuflich für die Beklagte tätig war, ab 1. Juni 1998 bei der Beklagten als angestellter Wirtschaftsprüfer beschäftigt. Im Juni 2000 übernahm er die Kostenstelle 201 (Wirtschaftsprüfung im Kompetenzcenter Public Management Consulting). In einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 23. Juni 1998 vereinbarten die Parteien am 21. Januar 2000, dass der Kläger neben anderen Vergütungsbestandteilen „20 % des Betriebsergebnisses gemäß Zeile 290 der Kostenstelle“ als zusätzliche variable Vergütung erhalten sollte. Darüber hinaus war eine Regelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten.
3
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2000.
4
Mit seiner am 1. Oktober 2001 erhobenen Klage begehrte der Kläger ua. Auskunft über bereits erbrachte und nicht abgerechnete Leistungen für zwölf Projekte; in der Berufungsinstanz erweiterte er seine Klage um weitere vier Projekte. Am 17. November 2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Teilvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger 9.000,00 Euro brutto zu zahlen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zweimal an den Kläger.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Hinblick auf insgesamt sechzehn durchgeführte Projekte ein Anspruch auf eine weitere variable Vergütung zu.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.384,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Mai 2011 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein weiter gehender Vergütungsanspruch. Hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Mandat Stadt Bu, Stadtwerke L, Ba Hospizstiftung, Stadtwerke N).
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe eines Betrags von 16.616,64 Euro stattgegeben, gleichzeitig aber die Beklagte für berechtigt gehalten, von dem sich ergebenden Nettobetrag einen Betrag von 9.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 23.767,39 Euro und wendet sich gegen den Abzug von 9.000,00 Euro.
9
II. Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
10
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.
11
a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 – 10 AZR 346/10 – Rn. 10 mwN).
12
b) Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 323/12 – Rn. 19 mwN). Bei einer Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und – jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen – nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 25. April 2013 – 8 AZR 453/12 – Rn. 46; 23. Februar 2010 – 2 AZR 959/08 – Rn. 23).
13
2. Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
14
a) Das Landesarbeitsgericht setzt sich in seinen Entscheidungsgründen (S. 11 ff.) detailliert mit den vom Kläger genannten Projekten auseinander. Hinsichtlich der Projekte B, S und K begründet es, warum dem Kläger noch weitere Ansprüche zustehen, wenn auch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe. Im Hinblick auf die übrigen Projekte legt das Landesarbeitsgericht jeweils dar, warum sich aus seiner Sicht keine weiteren Ansprüche auf Ergebnisbeteiligungen ergeben. Dabei behandelt das Berufungsgericht auch Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Auf diese detaillierten und projektbezogenen Ausführungen geht die Revisionsbegründung nicht konkret ein. Insbesondere wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Position das Landesarbeitsgericht materiell rechtsfehlerhaft welche Unterlagen nicht berücksichtigt hat bzw. zu welchem Projekt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Verteilung der Darlegungslast verkannt hat. Ebenso wenig findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landesarbeitsgerichts statt, hinsichtlich der vier erst in der Berufung einbezogenen Projekte seien mögliche Ansprüche verjährt (S. 17 ff. der Entscheidungsgründe). Gleiches gilt für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei im Hinblick auf die von ihr erklärte Aufrechnung berechtigt, einen Abzug iHv. 9.000,00 Euro vorzunehmen. Auch insoweit lässt sich der Revisionsbegründung letztlich nur die Auffassung entnehmen, das Landesarbeitsgericht habe falsch entschieden, ohne dass sich die Revision im Einzelnen mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.
15
b) Soweit die Revision meint, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft Unterlagen nicht berücksichtigt und weder den Zeugen D vernommen noch ein Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um zulässige Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Es fehlt schon an präzisen Angaben zum klägerischen Vortrag bzw. entsprechenden Beweisantritten. Insbesondere wird aber nicht dargelegt, welche Inhalte die entsprechenden Unterlagen haben und was Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Inhalt eines Sachverständigengutachtens hätte sein können und inwieweit es darauf auf Grundlage der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts überhaupt ankommen würde.
16
3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfen werden.
17
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.
Mikosch Schmitz-Scholemann W. Reinfelder
> BAG, 19.11.2015 – 2 AZR 217/15