BAG – 6 AZR 90/18

ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0
ZTR 2019, 510

Eingruppierung – Entgeltgruppe S 14 Anhang B der Anlage 33 AVRCaritas – Vereinsbetreuer

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 14.03.2019, 6 AZR 90/18

Tenor

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2017 – 9 Sa 384/17 – aufgehoben.
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 – 2 Ca 6837/16 – wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

 

 

Tatbestand

6 AZR 90/18 > Rn 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

6 AZR 90/18 > Rn 2

Der Beklagte ist ein anerkannter Träger der Jugend- und Familienhilfe sowie der Gefährdetenhilfe. In diesem Rahmen übernimmt er auch rechtliche Betreuungen gemäß §§ 1896 ff. BGB für Personen, die infolge einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge und seit 1988 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nimmt die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ in Bezug. Seit 2009 wird der Kläger im Fachbereich Betreuungen als bestellter Vereinsbetreuer eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört ausweislich eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag ua. die persönliche Übernahme von Betreuungen.

6 AZR 90/18 > Rn 3

Die Stellenbeschreibung definiert die Ziele der Stelle und die Tätigkeiten des Klägers auszugsweise wie folgt:

„4. Ziele der Stelle

Unterstützung von Hilfsbedürftigen, die infolge einer chronischen Erkrankung oder Behinderung Unterstützung in Form einer Betreuung nach § 1896 ff. BGB benötigen. Dies erfolgt im S weitgehend als namentlich bestellte Vereinsbetreuung gemäß § 1897 (2) BGB.

7. Tätigkeitsbeschreibung

7.1
Bei der Führung rechtlicher Betreuungen erfolgt die Aufgabenerfüllung mittels verschiedener typischer Methoden bzw. Arbeitsformen. Dies sind insbesondere

Diese Arbeitsformen finden weitgehend in allen Aufgabenkreisen Anwendung. Die verschiedenen Aufgabenkreise werden wie folgt beschrieben.

7.2
a)
Gesundheitssorge

Die Gesundheitssorge umfasst alle Entscheidungen und Maßnahmen, die zur Gesunderhaltung und medizinischen Behandlung des Klienten anfallen. Dies sind:

• rechtliche Vertretung des Betreuten (bei Einwilligung oder Ablehnung) in Medikamentierung, Heilbehandlungen und besonderen Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der nach § 1904, 1906 BGB genehmigungspflichtigen Veranlassungen,

7.3
a)
Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet alle Maßnahmen, die den derzeitigen Aufenthalt des Klienten erfassen:

• Vorbereitung, Einleitung und Durchführung einer Unterbringung im Krankenhaus, Wohnheim, therapeutischen Einrichtung Pflegeheim,

• Antrag bei Gericht auf zwangsweise Unterbringung bei Selbstgefährdung

7.4
a)
Sozialrechtliche Angelegenheiten

Geltendmachung der Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern:

7.5
a)
Vermögenssorge

Überwachung, Kontrolle und ggf. selbstständige Regelung aller finanziellen Angelegenheiten des Klienten:

7.6
a)
Wohnungsangelegenheiten

7.7
a)
Sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung

…“

6 AZR 90/18 > Rn 4

Auf der Grundlage des Nachtrags und der Stellenbeschreibung übt der Kläger seine Tätigkeit seither ohne Änderung tatsächlich aus. Er nahm vereinzelt auch Unterbringungen vor, wobei der genaue Umfang dieses Tätigkeitsanteils streitig ist.

6 AZR 90/18 > Rn 5

Die durch Beschluss der zuständigen Regionalkommission mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 neu geschaffene Anlage 33 AVR enthält besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Eingruppierung dieser Beschäftigten erfolgt seitdem gemäß Abschn. I Anlage 1 AVR nach Anhang B Anlage 33 AVR, wobei ua. die Anlage 2d AVR keine Anwendung mehr findet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR idF des Korrekturbeschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31. März 2011). Die Entgeltgruppe S 14 definierte der Anhang B Anlage 33 AVR in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

„Anlage 33 – Anhang B

Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33

S 14

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

6 AZR 90/18 > Rn 6

Zur Überleitung der Beschäftigten bestimmt die Anlage 33 AVR ua.:

„Anlage 33 – Anhang D

Überleitungs- und Besitzstandsregelung

Präambel

1Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird (Überforderungsklausel).

§ 1
Geltungsbereich

(1)
Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.

§ 2
Überleitung

1Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.

Anlage 33 – Anhang E

Zuordnungstabelle

Zuordnung der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht.

Vergütungsgruppe (AVR) alt

Entgeltgruppe (SuE)

Anlage 2d

Anhang B zur Anlage 33

S5

4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a)

S12

S14“

6 AZR 90/18 > Rn 7

Der Beklagte informierte den Kläger im Jahr 2012, dass er ihn gemäß der Entgeltgruppe 12 Anhang B Anlage 33 AVR vergüte. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2012 und begehrte eine Überleitung in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR. Das lehnte der Beklagte ab.

6 AZR 90/18 > Rn 8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit unterfalle der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR aufgrund seiner notwendigen Beteiligung als Betreuer bei Unterbringungen gemäß § 1906 BGB. Diese Tätigkeit sei der Unterbringung im Rahmen einer auf den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) beruhenden Maßnahme gleichzustellen. Andernfalls habe die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR keinen Anwendungsbereich, da im Bereich der Caritas eine Mitwirkung bei der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr nach dem PsychKG NRW nicht in Betracht komme. Er schulde diese Tätigkeit zudem in erheblichem Umfang. Sie gehöre zur Stellenbeschreibung und er übe sie auch hin und wieder aus.

6 AZR 90/18 > Rn 9

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. März 2013 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe S 14 Anlage 33 AVR zu zahlen.

6 AZR 90/18 > Rn 10

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht. In das Verfahren gemäß § 12 PsychKG NRW sei er nicht eingebunden und treffe keine eigenen Entscheidungen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sei die Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) wegen der Eingriffsrechte in familiären Angelegenheiten geschaffen worden, um die mit der damit verbundenen Garantenstellung einhergehende erhöhte Verantwortlichkeit auch bei der Eingruppierung und Vergütung abzubilden. Eine derartige Garantenstellung habe der Vereinsbetreuer nicht inne. Seine Tätigkeit sei nicht auf eine Unterbringung ausgerichtet. Eine solche komme lediglich in besonderen Krisensituationen in Betracht und spiele im Arbeitsalltag des Klägers keine Rolle.

6 AZR 90/18 > Rn 11

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Klageabweisung.

 

 

Entscheidungsgründe

6 AZR 90/18 > Rn 12

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger ist als typischer Vereinsbetreuer nicht in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR eingruppiert.

6 AZR 90/18 > Rn 13

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB BAG 11. Juli 2018 – 4 AZR 533/17 – Rn. 16 mwN) zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitabschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – Rn. 20 mwN).

6 AZR 90/18 > Rn 14

II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger seit dem 1. März 2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR zu zahlen.

6 AZR 90/18 > Rn 15

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. November 1988 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deutschen Caritasverbandes enthält, die diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft (BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – Rn. 22). Der Kläger ist im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt und unterfällt damit dem Geltungsbereich der Anlage 33 AVR (§ 1 Abs. 1 Anlage 33 AVR, § 1 Abs. 1 Anhang D Anlage 33 AVR).

6 AZR 90/18 > Rn 16

2. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Regelungen der AVR sehen keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR oder aufgrund seines auch als Höhergruppierungsverlangen auszulegenden Schreibens vom 21. März 2012 in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR eingruppiert gewesen wäre. Beides ist nicht der Fall.

6 AZR 90/18 > Rn 17

a) Der Kläger war am 1. Januar 2011 nicht in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR überzuleiten.

6 AZR 90/18 > Rn 18

aa) Nach § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren, nach Anlage 33 AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Anhang E Anlage 33 AVR enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d AVR die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR zugeordnet werden. Diese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – Rn. 24 mwN). Mit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Tabelle soll die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen rechtssicher und praktikabel vorgenommen werden können. Eine solch schematische Überleitung ist möglich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Überleitung nicht erfolgen soll. Anhang E Anlage 33 AVR setzt die abstrakte Vorgabe des § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR, wie sich bereits aus der Bezeichnung „Zuordnungstabelle“ ergibt, bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um. Die individuelle Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich dann nach der Besitzstandsregelung in § 3 Anhang D Anlage 33 AVR sowie den Vorgaben des § 2 Satz 2 und Satz 3 Anhang D Anlage 33 AVR zur Stufenzuordnung. Diese Wahrung des Besitzstands entspricht § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR (BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – aaO).

6 AZR 90/18 > Rn 19

bb) Die Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR sieht eine Überleitung in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht vor. Diese findet im alten Vergütungssystem vielmehr keine Entsprechung. Aus diesem Grund ist es irrelevant, ob der Kläger vor seiner Überleitung in die Anlage 33 AVR am 1. Januar 2011 zutreffend eingruppiert war (zur Möglichkeit der Korrektur einer vor der Überleitung fehlerhaften Eingruppierung BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – Rn. 27).

6 AZR 90/18 > Rn 20

b) Der Kläger war ebenso wenig aufgrund eines Höhergruppierungsverlangens in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR einzugruppieren. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein solcher Höhergruppierungsantrag – wie ihn beispielsweise § 2 Abs. 2 Anhang F Anlage 33 AVR, § 3 Abs. 1 Anhang F Anlage 31 AVR oder § 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 AVR vorsehen – für übergeleitete Mitarbeiter für die Zeit ihrer unveränderten Tätigkeit im Anwendungsbereich der Anhänge D und E Anlage 33 AVR ausgeschlossen ist oder ob ein solcher Antrag wegen der Automatik der Eingruppierungsordnung dann noch gestellt werden könnte, wenn die Tabelle in Anhang E Anlage 33 AVR wie im Fall der Entgeltgruppe S 14 keine Zuordnung aus einer bestehenden Entgeltgruppe in eine neue vorsieht. Dann könnte die Tabelle insoweit unter Umständen keine konstitutive Wirkung entfalten. Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der – wie der Kläger ausweislich seiner Stellenbeschreibung – mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, sozialrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt (zum Tätigkeitszuschnitt eines Vereinsbetreuers vgl. auch BAG 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 82, 252), unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR. Das ergibt die Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der AVR.

6 AZR 90/18 > Rn 21

aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik der Eingruppierungsregelung sprechen dafür, dass die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR unterfällt. Ersichtlich trifft dieser weder Entscheidungen noch leitet er Maßnahmen ein, wie sie von der ersten Alternative dieser Norm verlangt werden. Er übt aber auch keine „gleichwertigen“ Tätigkeiten im Sinne der zweiten Alternative der Bestimmung aus. Im Unterschied zur ersten Alternative ist dafür zwar keine Entscheidungsbefugnis erforderlich, so dass begleitende Maßnahmen zu einer zwangsweisen Unterbringung im Sinne einer Gefahrenabwehr genügen. Erforderlich ist jedoch eine Initiierung der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder die Begleitung einer solchen Unterbringung in nicht unerheblichem Maß (vgl. zur inhaltsgleichen Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 35 ff.). Mit dem Begriff der „psychischen Krankheiten“ hat die Arbeitsrechtliche Kommission offensichtlich an die für zwangsweise Unterbringungen nach öffentlichen-rechtlichen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen anknüpfen wollen. Für den Unternehmenssitz des Beklagten ergeben sich diese Voraussetzungen aus dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW). Dieses Gesetz regelt gemäß § 1 Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen von Personen, die psychisch erkrankt sind, dh. nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 an behandlungsbedürftigen Psychosen oder anderen behandlungsbedürftigen psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere leiden. Mit dem Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR „z. B. Sozialpsychyiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise“ hat die Arbeitsrechtliche Kommission diesen Willen verdeutlicht. Dabei handelt es sich nicht um ein Regelbeispiel, das im Anwendungsbereich der AVR nicht erfüllt werden könnte und deshalb sinnlos wäre, sondern um die Bezeichnung eines Fachdienstes, der verdeutlicht, welche Anforderungen an eine gleichwertige Tätigkeit zu stellen sind (vgl. BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 32).

6 AZR 90/18 > Rn 22

Nur die Begleitung von zwangsweisen Unterbringungen, die auf psychischen Erkrankungen beruhen, die von einer vergleichbaren Schwere wie die in § 1 Abs. 2 PsychKG NRW genannten sind, soll also nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission gleichwertig mit der Garantenstellung der Sozialarbeiter und dem Schutzauftrag des Jugendamtes sein, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anhang B Anlage 33 AVR rechtfertigen. Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB, die typischen Vereinsbetreuern wie dem Kläger obliegt, bezieht sich jedoch nicht nur auf die in Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anhang B Anlage 33 AVR genannten psychischen Erkrankungen, sondern auch auf Situationen, denen eine geistige oder seelische Behinderung zugrunde liegt. Bereits deshalb ist das Initiieren oder Begleiten derartiger Unterbringungen nicht gleichwertig mit den von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anhang B Anlage 33 AVR erfassten Tätigkeiten. Ohnehin bezweckt die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers, der das gesamte Spektrum der möglichen Betreuungsaufgaben nach §§ 1896 ff. BGB abdeckt, die Hilfeleistung zur Führung eines selbstbestimmten Lebens. Sie ist darauf gerichtet, zwangsweise Unterbringungen gerade zu verhindern und nicht, diese regelmäßig oder ständig einzuleiten. Auch deshalb nehmen die typischen Vereinsbetreuer nach dem erkennbaren Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission keine solche Garantenstellung ein, wie sie die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR voraussetzt. Ob dies bei einem Vereinsbetreuer, dem durch den Arbeitgeber ausschließlich Aufgaben nach § 1906 BGB übertragen sind, ggf. anders zu beurteilen ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.

6 AZR 90/18 > Rn 23

bb) Das Wortlautverständnis wird durch den systematischen Zusammenhang mit der in Anhang E Anlage 33 AVR enthaltenen Zuordnungstabelle bestätigt. Diese sieht für die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR keine Entsprechung im bisherigen Vergütungsgruppensystem der Anlage 2d AVR vor. Damit hat die Arbeitsrechtliche Kommission ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich bisher keine Mitarbeiter gibt, die nach der Überleitung in die Anlage 33 AVR nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR vergütet werden sollten. Insbesondere war die Arbeitsrechtliche Kommission offenkundig der Ansicht, dass der typische Vereinsbetreuer, der – wie der Kläger – mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen rechtlicher Betreuungen betraut ist, die das ganze Spektrum der möglichen Betreuungsaufgaben nach §§ 1896 ff. BGB abdecken, und nur gelegentlich Unterbringungen nach § 1906 BGB wahrnimmt, nicht die Anforderungen einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR erfüllt.

6 AZR 90/18 > Rn 24

Gegen dieses Auslegungsergebnis kann entgegen der Annahme des Klägers nicht angeführt werden, dass in der Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR für die Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b, 1b mit Aufstieg nach 1a und 1a der Anlage 2d AVR, die insbesondere Mitarbeiter in Leitungsfunktionen betreffen, ausdrücklich geregelt ist, dass keine Überleitung in die Anlage 33 AVR erfolgt. Diese Mitarbeiter fallen nicht in den Geltungsbereich der Anlage 33 AVR, sondern verbleiben weiterhin in der Anlage 2d AVR (Geltungsbereich Anlage 2d AVR). Demgegenüber werden die typischen Vereinsbetreuer vom Geltungsbereich der Anlage 33 AVR erfasst und nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR in diese Anlage übergeleitet. Das geschieht allerdings nicht in die vom Kläger angenommene Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR, sondern in die Entgeltgruppe S 12.

6 AZR 90/18 > Rn 25

cc) Unterstützt wird das dargestellte Verständnis der AVR durch den Umstand, dass diese durchaus Antragsrechte kennen. Solche finden sich beispielsweise in § 2 Abs. 2 Anhang F Anlage 33 AVR, § 3 Abs. 1 Anhang F Anlage 31 AVR oder § 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 AVR. Das Fehlen eines solchen Antragsrechts in den Anhängen D und E Anlage 33 AVR lässt auf den Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission schließen, die zum Zeitpunkt der Überleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandene Tätigkeit des typischen Vereinsbetreuers nicht nach Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR bewerten zu wollen. Mit dem Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit einer Höhergruppierung nur auf Antrag, die es dem Mitarbeiter überlässt, jeweils im Einzelfall vor Antragstellung zu prüfen, ob dies finanziell günstig oder nachteilig ist, im Anwendungsbereich des Anhangs D Anlage 33 AVR aufgrund der Besitzstandsregelung in § 3 Anhang D Anlage 33 AVR nicht erforderlich war. Beiden liegt eine unterschiedliche Zielrichtung zugrunde. Während die Besitzstandsregelung dem Mitarbeiter ein vorheriges Mehr an Entgelt auch nach der Überleitung bewahren soll, führt eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR typischerweise zu einer nachfolgenden Entgeltmehrung.

6 AZR 90/18 > Rn 26

dd) Die Annahme, dass die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht die typischen Vereinsbetreuer erfasst, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass diese Entgeltgruppe sinnentleert wäre, weil es im Bereich der Caritas keine Tätigkeiten nach dem PsychKG NRW gibt. Die Regelung ist vielmehr als „Vorratsregelung“ für den Fall anzusehen, dass sich zukünftig Tätigkeiten oder Tätigkeitszuschnitte ergeben, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR erfüllen. In Verbindung mit der Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR wird deutlich, dass nach der Vorstellung der Arbeitsrechtlichen Kommission am Überleitungsstichtag keine Mitarbeiter vorhanden waren, deren Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR vergütet werden sollen. Das gilt auch für die typischen Vereinsbetreuer wie den Kläger.

6 AZR 90/18 > Rn 27

ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen keine Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der nach tariflichen Maßstäben vorzunehmenden Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. BAG 18. Oktober 2018 – 6 AZR 550/17 – Rn. 39).

6 AZR 90/18 > Rn 28

ff) Durch diese Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten. Ihr kommt – wie jedem Normgeber – eine Einschätzungsprärogative zu. Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde (BAG 19. April 2012 – 6 AZR 677/10 – Rn. 31 mwN).

6 AZR 90/18 > Rn 29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

Spelge       Krumbiegel       Heinkel

Köhler       M. Werner


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Die Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR regelt die Überleitung aus den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2 d AVR in die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR konstitutiv. Sie ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (Rn. 18).

2.
Nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, sozialrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gem. § 1906 BGB anfällt, nicht nach der Entgeltgruppe S. 14 Anhang B Anlage 33 AVR bewertet (Rn. 20 ff.).

Papierfundstellen:

ZTR 2019, 510

Die Entscheidung BAG – 6 AZR 90/18 wird zitiert in:

  1. > BAG, 08.09.2021 – 10 AZR 322/19

  2. > BAG, 17.12.2020 – 6 AZR 639/19