Kündigungsschutz – Betriebsstillegung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.1982, 2 AZR 568/80
Amtlicher Leitsatz:
- Der Betriebsstillegung, d. h. der Einstellung der betrieblichen Arbeit unter Auflösung der Produktionsgemeinschaft für eine unabsehbare oder zumindest für eine relativ lange Zeit, steht die kurzfristige Weiterbeschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer mit Abwicklungs- oder Aufräumungsarbeiten nicht entgegen (Bestätigung von BAG Urteil vom 17. September 1957 – 1 AZR 352/56 – AP Nr. 8 zu § 13 KSchG; ständige Rechtsprechung).
- Zur Wahrnehmung und Abwicklung seiner gesetzlichen Aufgaben behält der Betriebsrat auch nach der Betriebsstillegung ein sogenanntes Restmandat. Dies setzt nicht notwendigerweise den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder über den Zeitpunkt der Betriebsstillegung voraus.
- Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen, allenfalls unternehmensbezogen, aber nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist daher vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen. Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, einer vertraglichen Absprache oder einer Selbstbindung des Arbeitgebers, etwa aufgrund einer formlosen Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens ergeben.
_____
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt, Urteil vom 07.08.1980, 3 Sa 1184/79
ArbG Frankfurt, Urteil vom 20.08.1979, 9 Ca 575/78
_____
Fundstellen:
BAGE 41, 72
NJW 1984, 381
> BAG, 24.10.2019 – 2 AZR 85/19
> BAG, 27.06.2019 – 2 AZR 38/19
> BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 674/11
> BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 673/11
> BAG, 18.10.2012 – 6 AZR 41/11
> BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 62/11
> BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 250/11
> BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 277/11
> BAG, 26.06.2008 – 2 AZR 1109/06
> BAG, 29.03.2007 – 8 AZR 538/06
> BAG, 29.03.2007 – 2 AZR 1110/06
> BAG, 23.03.2006 – 2 AZR 162/05