Schadensersatz – Vereinbarung über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an einen anderen als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, 8 AZR 146/10
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 – 7 Sa 1281/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
8 AZR 146/10 > Rn 1
Die Parteien streiten um die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Kläger, die das beklagte Land an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und nicht an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land Nordrhein-Westfalen abgeführt hat.
8 AZR 146/10 > Rn 2
Der Kläger war seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und als solcher Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk). 2002 bewarb sich der Kläger auf ein Stellenangebot der Bezirksregierung D (Bezirksregierung) als Lehrer im öffentlichen Dienst für die Fächer Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik.
8 AZR 146/10 > Rn 3
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis gemäß der allgemeinen Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 28. Oktober 2002 schlossen die Parteien sodann einen bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Anstellungsvertrag als Lehrer.
8 AZR 146/10 > Rn 4
Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2002 unterrichtete die Bezirksregierung D den Kläger, dass eine nochmalige Prüfung der Einstellungsunterlagen ergeben habe, dass eine Verbeamtung auch bei Anwendung von Ausnahmeregelungen aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich sei. Daher könne auch die zunächst mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfolgen. Darauf stellte der Kläger über das Versorgungswerk am 5. Januar 2003 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer bei dem beklagten Land. Durch Bescheid vom 16. Juni 2003 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI befristet für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bestätigte daraufhin das Versorgungswerk dem Kläger, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 13 Abs. 2 ununterbrochen zu denselben Rechten und Pflichten fortgeführt werde.
8 AZR 146/10 > Rn 5
Die Parteien vereinbarten sodann eine Weiterbeschäftigung des Klägers als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Oktober 2003. Bei Beginn dieser unbefristeten Beschäftigung trafen die Parteien eine Vereinbarung, welche die Bezirksregierung dem Kläger später wie folgt bestätigte (Schreiben vom 18. Oktober 2004):
„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Sehr geehrter Herr Dr. E,
auf Ihr Schreiben vom 14.10.2004 bestätige ich hiermit, dass zu Beginn Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 SGB an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen wurde.
…“
8 AZR 146/10 > Rn 6
Demzufolge wurden zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Land weiterhin an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt. Eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrages hinausgehende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte nicht. Das Versorgungswerk wies das Besoldungsamt des beklagten Landes mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf hin, dass bezüglich des Klägers nur ein Befreiungsbescheid der BfA über das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 27. Oktober 2003 vorliege, mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Beiträge ab dem 28. Oktober 2003 zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (gewesen) seien und dass die Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen sei.
8 AZR 146/10 > Rn 7
Darauf schrieb die Bezirksregierung am 11. Februar 2005 an den Kläger:
„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Sehr geehrter Herr Dr. E,
wie Ihnen u.a. mit Schreiben vom 18.10.2004 bestätigt wurde, hatten wir zu Beginn Ihres unbefristeten Angestelltenverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen. Eine entsprechende Bescheinigung des Versorgungswerkes über Ihre dortige Mitgliedschaft lag mir am 17.11.2003 vor.
Wie mir das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) aufgrund einer Anfrage des Versorgungswerkes nunmehr mitteilt, ist eine Abführung der Beiträge jedoch nur während der Zeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, d.h. dass die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 28.10.2003 – zu diesem Zeitpunkt wurde Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben – regulär an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abzuführen waren.
Aus diesem Grunde sowie aufgrund dessen, dass Sie nicht mehr als zugelassener Rechtsanwalt sondern lediglich als freiwilliges Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingetragen sind, werden die vom LBV weiter an das Versorgungswerk abgeführten Beiträge dort als zusätzliche, freiwillige Beitragszahlung des Dienstherrn gewertet, nicht jedoch als Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Einer solchen doppelten Abführung von Versicherungsbeiträgen kann ich nicht zustimmen. Die zusätzlich geleisteten Zahlungen an das Versorgungswerk werden daher nach Absprache mit dem LBV von dort zurückgefordert.
Eine entsprechende Befreiung zur Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte anstelle der BfA kann zudem nur rechtswirksam von der BfA selbst erteilt werden.
Ich sehe unsere o.g. Vereinbarung daher mangels rechtlicher Grundlage als ungültig an.“
8 AZR 146/10 > Rn 8
Das Besoldungsamt des beklagten Landes und das Versorgungswerk vereinbarten in der Folgezeit, die für den Kläger im Zeitraum 28. Oktober 2003 bis 31. März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Rentenversicherungsbeiträge iHv. 15.358,90 Euro im Wege der Verrechnung zurückzubuchen. Ab 1. April 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2005 führte das beklagte Land die weiteren Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab.
8 AZR 146/10 > Rn 9
Nach vergeblicher Aufforderung des Klägers vom 19. Mai 2005, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk zu wiederholen und fortzuführen, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2005 das Dienstverhältnis und schied mit Ablauf des 15. August 2005 bei dem beklagten Land aus. Danach wurde er wieder als Rechtsanwalt tätig und ist seither wieder beim Versorgungswerk rentenversichert.
8 AZR 146/10 > Rn 10
Mit seiner am 9. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Ersatz der vom Versorgungswerk zurückgebuchten Beiträge iHv. 15.358,90 Euro sowie Erstattung der danach an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgeführten Beiträge iHv. 3.903,22 Euro. Das beklagte Land habe ihm vorbehaltlos die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk als Kompensation für die nicht erfolgte Verbeamtung vertraglich zugesagt. Es bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch. Durch die Rückbuchung der gezahlten Beiträge habe er eine Anwartschaft auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk wieder verloren, die er mit den an ihn zu erstattenden Beiträgen wiederherstellen könne. Die zwischen den Parteien getroffene Bruttolohnvereinbarung umfasse die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Durch eine etwa daneben bestehende Verpflichtung des Landes, Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, werde die vertragliche Bruttolohnvereinbarung nicht berührt. Das beklagte Land sei eine entsprechende Verpflichtung in Kenntnis der Tatsache, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befristet war, eingegangen. Zwar habe man keine doppelte Beitragszahlung vereinbart, jedoch seien Zahlungen an das Versorgungswerk Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, unabhängig von einer rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung. Darauf habe der Kläger vertrauen dürfen, sodass jedenfalls Schadensersatzansprüche gerechtfertigt seien. Außerdem verstoße die Rückbuchung gegen § 28g SGB IV, denn eine Abführung an die „falsche Stelle“ komme einem unterbliebenen Abzug gleich.
8 AZR 146/10 > Rn 11
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.262,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
8 AZR 146/10 > Rn 12
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass der Kläger als Äquivalent zu dem jetzt verlangten Betrag schon die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung erhalten habe. Die Pflicht des beklagten Landes, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bestimme sich ausschließlich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die der Disposition der Arbeitsvertragsparteien nicht unterlägen. Die vom beklagten Land geäußerte Bereitschaft, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk fortzusetzen, habe auch für den Kläger erkennbar unter der selbstverständlichen Voraussetzung gestanden, dass für eine derartige Verfahrensweise eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gegeben sei.
8 AZR 146/10 > Rn 13
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
8 AZR 146/10 > Rn 14
Die Revision ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen Betrag in entsprechender Höhe an den Kläger zu erstatten, weil es sich nicht verpflichtet hatte, die Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk unabhängig von oder neben der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen.
8 AZR 146/10 > Rn 15
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 AZR 146/10 > Rn 16
Da im streitgegenständlichen Zeitraum der Kläger unstreitig nicht von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bestand keine gesetzliche Verpflichtung des beklagten Landes nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF, die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers zu tragen. Für eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, habe der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Die Bestätigung des beklagten Landes vom 18. Oktober 2004 enthalte, was aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 SGB VI hervorgehe, nur die Zusage, die zur Rentenversicherung des Klägers zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den gesetzlichen Rentenversicherer abzuführen. Das Bestätigungsschreiben enthalte nicht die Zusage einer zusätzlichen, über das Tarifgehalt hinausgehenden Vergütung. Da das Land den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung sowohl pünktlich vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen als auch an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe, liege auch kein Verstoß gegen § 28g SGB IV vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon an der mangelnden Darlegung eines entstandenen Versorgungsschadens. Zwar habe das Land bis zum 31. März 2005 die Rentenversicherungsbeiträge zunächst an einen nach materiellem Recht falschen Versicherungsträger gezahlt. Dies sei jedoch später zurückgebucht worden. Ob daraus überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Versorgungsschaden entstanden sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Er könne nicht darauf verweisen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien für ihn mangels erfüllter Wartezeit wertlos, da die Berechtigung zum Bezug der gesetzlichen Altersrente letztlich erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters festgestellt werden könne. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, welche anderweitigen Einkünfte mit einer daraus resultierenden Rentenversorgung er ohne den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erzielt hätte. Die Rückbuchung unterliege nicht der Verfallsvorschrift des BAT, sie sei im Übrigen zwischen dem Besoldungsamt des beklagten Landes und dem Versorgungswerk einvernehmlich erfolgt.
8 AZR 146/10 > Rn 17
B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
8 AZR 146/10 > Rn 18
I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt als Rechtsfehler des Berufungsurteils, dass der Verstoß gegen § 28g SGB IV verkannt worden sei und dass die Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig gewesen sei.
8 AZR 146/10 > Rn 19
II. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe der ab 28. Oktober 2003 für den Kläger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst. Das ist nicht unproblematisch, da auch nach der Auffassung des Klägers das beklagte Land nur verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da das beklagte Land auch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist.
8 AZR 146/10 > Rn 20
III. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der gesamten oder eines Teils der rückgebuchten Beiträge besteht nicht. Mit der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vom Versorgungswerk auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kam das beklagte Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung nach.
8 AZR 146/10 > Rn 21
1. Unstreitig war der Kläger, seit 1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk, nur für die Zeit des ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, also nur bis zum 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ab dem 28. Oktober 2003 bestand eine solche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr. Damit bestand zum einen keine Verpflichtung des beklagten Landes, anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des Klägers nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF zu tragen. Andererseits hatte das beklagte Land nunmehr den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen, weil es der Arbeitgeber des Klägers war, § 28d Satz 1 iVm. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diesem gesetzlichen Gebot ist das beklagte Land jedenfalls mit der im Einvernehmen mit dem Versorgungswerk vorgenommenen Umbuchung/Verrechnung nachgekommen. Im Übrigen hätte weder für die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk eine rechtlich zulässige Möglichkeit bestanden, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6 SGB VI den Träger der Rentenversicherung des Klägers einvernehmlich zu bestimmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB).
8 AZR 146/10 > Rn 22
2. Das beklagte Land hat bei der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger zunächst an das Versorgungswerk abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Frühjahr 2005 weder dem Wortlaut nach noch nach dem Schutzzweck der Norm gegen § 28g SGB IV verstoßen.
8 AZR 146/10 > Rn 23
a) Alleiniger Beitragsschuldner zur Gesamtsozialversicherung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Da zur Rentenversicherung jedoch die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu tragen sind, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, hat der Arbeitgeber nach § 28g Satz 1 SGB IV einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der nach § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom (Brutto-)Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sinn der Vorschrift ist es, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28e SGB IV) anzuhalten. Kommt er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so soll eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, dh. in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
8 AZR 146/10 > Rn 24
b) Abgesehen davon, dass vorliegend der Kläger nicht nur die Erstattung seines eigenen Arbeitnehmeranteils, sondern auch des Arbeitgeberanteils des beklagten Landes beansprucht, ist die Vorschrift ersichtlich nicht einschlägig. Unstreitig hat das beklagte Land den Beitragsanteil des Klägers zur Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt abgezogen und auch abgeführt. Letzteres zwar, zunächst bis März 2005, an den falschen Träger der Rentenversicherung, das Versorgungswerk, ab April 2005 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die falsche Beitragsentrichtung nach durchgeführtem Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Bruttoentgelt des Klägers wurde durch die einvernehmliche Umbuchung im Frühjahr 2005 korrigiert. Dass dem Kläger dadurch irgendwelche Nachteile hinsichtlich seiner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden sind, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen behandelt § 28g SGB IV das Problem des nicht erfolgten Abzugs von Arbeitnehmeranteilen vom Bruttolohn, nicht eine gewollte oder irrtümliche Beitragsentrichtung an den falschen Rentenversicherungsträger. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Bruttolohnes ist jedenfalls mit der Abführung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für den Kläger erfüllt. Der mit der Revision vertretenen Auffassung, eine Abführung an die falsche Stelle stehe einem Nichtabzug gleich, kann nicht gefolgt werden. Selbst bei einer Analogie stünde einem Anspruch des Klägers § 28g Satz 4 SGB IV entgegen: Mit der zu Beginn der unbefristeten Beschäftigung getroffenen Vereinbarung einer Beitragsabführung an das Versorgungswerk hat auch der Kläger als Beschäftigter seine Pflicht verletzt, dem beklagten Land als Arbeitgeber die zur Durchführung der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Der Kläger war ab 28. Oktober 2003 nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit, was ihm aus dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2003 bezüglich seines ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses bekannt war, ebenso wie ihm eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht als Voraussetzung für die Fortführung seiner Rentenversicherung im Versorgungswerk bewusst sein musste.
8 AZR 146/10 > Rn 25
IV. Das beklagte Land hat durch die Umbuchung der bis März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge sowie durch die Beitragsentrichtung ab April 2005 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt.
8 AZR 146/10 > Rn 26
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, in jedem Fall Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk zu leisten, abgelehnt.
8 AZR 146/10 > Rn 27
a) Unstreitig haben die Parteien zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk geschlossen. Die Bezirksregierung hat diese Vereinbarung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt. Danach soll für die Zeit ab dem 28. Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß „§ 5 Abs. 1 SGB“ an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen worden sein.
8 AZR 146/10 > Rn 28
b) Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung, wie sie die Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt hat, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf unbedingte Beitragszahlung an das Versorgungswerk. Die Bezirksregierung hat ausdrücklich nur bestätigt, dass vereinbart wurde, wie die „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“ abzuführen sind, und zwar „gem. § 5 Abs. 1 SGB“. Damit wurde selbst für einen rechtsunkundigen Empfänger klargestellt, dass es sich um Beiträge zu einer Rentenversicherung handeln sollte, die die gesetzliche Rentenversicherungspflicht entweder erfüllt oder an deren Stelle tritt, also nicht um freiwillige Beiträge. Dass das Schreiben vom 18. Oktober 2004 fälschlicherweise „§ 5 Abs. 1 SGB“ und nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Bezug nimmt, ist unerheblich. Unabhängig von seiner Qualifikation als Volljurist musste dem Kläger dieser Inhalt des Bestätigungsschreibens unmissverständlich klar sein, da er die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI als Voraussetzung für die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende Rentenversicherung im Versorgungswerk zuvor aus Anlass des zunächst befristeten, ersten Arbeitsverhältnisses erlebt und damals mit eigenen Anträgen durchgesetzt hatte. Zudem war ihm aus diesem früheren Befreiungsverfahren bekannt, dass die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nur bis zum 27. Oktober 2003, also gerade nicht für das neue, unbefristete Arbeitsverhältnis gelten würde.
8 AZR 146/10 > Rn 29
c) Eine über den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Bezirksregierung hinausgehende Vereinbarung im Sinne einer doppelten Absicherung des Klägers in der Rentenversicherung hat das Landesarbeitsgericht zwar geprüft, im Ergebnis jedoch verworfen. Eine solche Vereinbarung wird auch vom Kläger, zumindest mit der Revision, nicht mehr behauptet. Eine Vereinbarung, die eine doppelte Absicherung in der Rentenversicherung zum Gegenstand hatte, sowohl in Form einer auf der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §§ 1 ff. SGB VI beruhenden Rentenversicherung als auch eine weitere, gleichzeitige und freiwillige Versicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, haben die Parteien nicht vereinbart. Mit der Revision stellt der Kläger ausdrücklich klar, eine doppelte Beitragszahlung nicht angestrebt zu haben, also auch nicht eine Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk, für die das beklagte Land den gesamten Beitrag zu leisten gehabt hätte.
8 AZR 146/10 > Rn 30
d) Es kann dahinstehen – was die Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gerade nicht bestätigt hat -, ob die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen haben, nach der das beklagte Land, unabhängig von einer Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, verpflichtet sein sollte, Beiträge nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen. Eine solche Vereinbarung, die Rentenbeiträge für den nach §§ 1 ff. SGB VI pflichtversicherten und nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Kläger gerade nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, wäre nach § 134 BGB unwirksam, weil es nicht – wie bereits ausgeführt – zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine andere Stelle zu vereinbaren.
8 AZR 146/10 > Rn 31
2. Da das beklagte Land eine vertragliche Verpflichtung zur unbedingten Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist oder nicht wirksam eingehen konnte, hat es mit der Umbuchung der Rentenversicherungsbeiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 280 BGB scheiden insoweit aus.
8 AZR 146/10 > Rn 32
V. Auch die Verletzung anderer, nicht ausdrücklich vereinbarter vertraglicher Nebenpflichten kommt nicht in Betracht.
8 AZR 146/10 > Rn 33
1. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Nur wenn eine Versicherungspflicht nicht besteht oder von einer eigentlich bestehenden Versicherungspflicht befreit wurde, können die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam Vereinbarungen über eine anderweitige Rentenversicherung treffen. Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge in die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich interessanteste Versicherungsart einzuzahlen, gibt es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht.
8 AZR 146/10 > Rn 34
2. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei Kenntnis der Pflicht zur Rentenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den zweiten, unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land nicht vereinbart, kann er sich nicht auf die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch das beklagte Land, § 280 BGB, berufen. Es kann dahinstehen, ob den Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt eine besondere Aufklärungspflicht über den Zwang zur gesetzlichen Sozialversicherung trifft. Denn im vorliegenden Fall bedurfte es einer Aufklärung über die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und die Voraussetzung der Fortführung einer Rentenversicherung im Versorgungswerk nicht. Darüber war der Kläger bereits aus der Gestaltung der Rentenversicherung für das erste, befristete Arbeitsverhältnis, an der er aktiv teilgenommen hatte, informiert. Der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass eine die gesetzliche Rentenversicherung surrogierende Beitragszahlung an das Versorgungswerk nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass er auch über den 27. Oktober 2003 hinaus von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit würde. Dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung stand, musste ihm klar sein.
8 AZR 146/10 > Rn 35
C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck Böck Breinlinger
F. Avenarius Andreas Henniger
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Fundstellen:
NZA 2013, 568
DB 2013, 944