Kündigungsfrist – Beschäftigungsdauer – Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2003, 2 AZR 257/02
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. März 2002 – 5 Sa 851/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
2 AZR 257/02 > Rn 1
Die Parteien streiten über die Dauer der tariflichen Kündigungsfrist.
2 AZR 257/02 > Rn 2
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein nach der Betriebsgröße jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallendes Bauunternehmen betrieb, als gewerblicher Arbeitnehmer (Bauwerker) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte mit Unterbrechungen in den Zeiträumen:
2 AZR 257/02 > Rn 3
bis 01.01.1996
2 AZR 257/02 > Rn 4
bis 01.01.1997
2 AZR 257/02 > Rn 5
bis 01.01.1998
2 AZR 257/02 > Rn 6
bis 01.01.1999
2 AZR 257/02 > Rn 7
bis 01.01.2000und zuletzt ab dem 21.03.2000.
2 AZR 257/02 > Rn 8
Die Beklagte hatte die jeweiligen Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt wegen Auftragsmangels gekündigt; gegen diese Kündigungen hatte sich der Kläger nicht gewandt.
2 AZR 257/02 > Rn 9
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV-Bau) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2 AZR 257/02 > Rn 10
Mit Schreiben vom 20. November 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 2000 wegen Betriebsaufgabe. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, daß die Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2000 aufgelöst hat.
2 AZR 257/02 > Rn 11
Der Kläger hat die Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 31. Januar 2001 und die Zahlung der Vergütung auch für den Monat Januar 2001 unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Kündigungsfrist betrage – ausgehend von einer Beschäftigungszeit von mehr
2 AZR 257/02 > Rn 12
als fünf Jahren – zwei Monate zum Monatsende. Er sei so zu behandeln, als habe sein Arbeitsverhältnis seit dem 2. Mai 1995 ununterbrochen bestanden. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit seien die unter sechs Monate liegenden Unterbrechungszeiten, zumindest wenn sie im Schlechtwetterzeitraum lägen, mitzuberücksichtigen.
2 AZR 257/02 > Rn 13
Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt,
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 20. November 2000 erst zum 31. Januar 2001 beendet worden ist.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2001 in Höhe von 3.700,00 DM brutto (1.891,78 Euro) abzüglich des für diesen Zeitraum erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe 1.836,75 DM (939,12 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über den Basissatz der EZB gemäß § 1 DÜG bis 31. Dezember 2001 sowie ab 1. Januar 2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus1.891,78 Euro brutto abzüglich 939,12 Euro netto ab 16. Februar 2001 zu zahlen.
2 AZR 257/02 > Rn 14
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei zum 31. Dezember 2000 wirksam beendet worden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist seien die Unterbrechungszeiten nicht zu berücksichtigen.
2 AZR 257/02 > Rn 15
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag des Klägers erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
2 AZR 257/02 > Rn 16
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Kündigungsfrist beträgt keine zwei Monate zum Monatsende, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine fünf Jahre bestanden hat. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung für den Monat Januar 2001 nach § 615 Satz 1 BGB.
2 AZR 257/02 > Rn 17
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf Grund der Kündigung vom 29. November 2000 zum 31. Dezember 2000beendet worden. Nach § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau betrage die Kündigungsfrist einenMonat zum Monatsende, da das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen nur drei Jahre bestanden habe. Hierbei seien nur die tatsächlichen Zeiten derBetriebszugehörigkeit und nicht die Unterbrechungszeiträume zu berücksichtigen. Dietarifliche Regelung sehe die Unterbrechungszeiten nicht als Zeiten der Betriebszugehörigkeit an. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2Satz 3 BRTV-Bau in der ab 1. Januar 1996 gültigen Fassung.
2 AZR 257/02 > Rn 18
B. Dem folgt der Senat.
2 AZR 257/02 > Rn 19
I. Das Landesarbeitsgericht hat § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau zutreffend ausgelegt und angewandt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der verlängerten tariflichen Kündigungsfrist (§ 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau) nicht. Er war lediglich in den Zeiträumen 02.05.1995 bis 01.01.1996, 22.04.1996 bis 01.01.1997, 17.03.1997 bis 01.01.1998, 23.03.1998 bis 01.01.1999, 15.03.1999 bis 01.01.2000 und zuletzt ab dem 21.03.2000 und damit zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als fünf Jahre bei der Beklagten beschäftigt.
2 AZR 257/02 > Rn 20
1. § 12 BRTV-Bau (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) regelt in Ziff. 1 Nr. 1.2 unter der Überschrift:
"Verlängerte Kündigungsfrist für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit:
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
– – drei Jahre bestanden hat,
auf einen Monat zum Monatsende,
– – fünf Jahre bestanden hat,
auf zwei Monate zum Monatsende,
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat."
2 AZR 257/02 > Rn 21
§ 12 Ziff. 2 BRTV-Bau bestimmt weiter:
"Kündigungsausschluss:
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom … und vom 1. November bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden."
2 AZR 257/02 > Rn 22
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Berechnung seiner Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen. Der tariflichen Regelung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau läßt sich dies nicht entnehmen. Sie rechtfertigt lediglich eine Addition der tatsächlich zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
2 AZR 257/02 > Rn 23
a) Dafür spricht schon der Wortlaut des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau.Nach der tariflichen Regelung sollen die Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeitzusammengerechnet werden. Damit setzt der Tarifwortlaut zunächst einmal eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses voraus. Das Tatbestandsmerkmal "zusammenrechnen" verklammert dann die Betriebszugehörigkeitszeiten, die unterbrochen waren.Der Zeitraum der Unterbrechung wird jedoch nicht in Bezug genommen. "Zusammenrechnen" meint "addieren, zusammenzählen" (Duden 22. Aufl. Stichwort: zusammenrechnen; Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Stichwort: zusammenrechnen). Aus der tariflichen Formulierung "Zusammenrechnen" ergibt sich, daß es sich bei den Unterbrechungszeiten gerade nicht um eine Beschäftigungszeit handelt (siehe für den Tarifwortlaut "anrechnen" BAG 29. August 2000 -3 AZR 408/99 -). Einen weiter gehenden Hinweis auf eine Berücksichtigung bzw. eine Zusammenrechnung der – nicht mit einer Tätigkeit des Arbeitnehmers belegten – Unterbrechungszeiten gibt der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht.
2 AZR 257/02 > Rn 24
b) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich kein anderes Bild.
2 AZR 257/02 > Rn 25
§ 10 Ziff. 4 Satz 1 BRTV-Bau (Sterbegeld) enthält eine wortgleiche Regelung wie § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau.
2 AZR 257/02 > Rn 26
Demgegenüber sieht § 9 Ziff. 2 Nr. 2.2 BRTV-Bau (Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft) vor, daß mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wiederauflebt und "dem Arbeitnehmer die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen (ist)". Die letztgenannte Regelung zeigt, daß die Tarifvertragsparteien durchaus die Anrechnung von Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung für den (Stamm-) Arbeitgeber erbracht wird und das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien ruht, als Betriebszugehörigkeitszeit beim (Stamm-) Arbeitgeber vorsehen. Aus dem Umstand, daß die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten für Unterbrechungszeiträume eine ausdrückliche, positive Regelung geschaffen haben, wenn sie solche Zeiten berücksichtigen wollen, ist eher der Umkehrschluss zu ziehen, daß sie eine solche positive Regelung für eine Anrechnung der Unterbrechungszeiten in § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau gerade nicht gewollt haben.
2 AZR 257/02 > Rn 27
c) Auch der Entstehungsgeschichte des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bauläßt sich kein anderes, und schon gar kein eindeutiges Auslegungsergebnis gewinnen.
2 AZR 257/02 > Rn 28
Die tarifliche Regelung ist zumindest seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien unverändert.
2 AZR 257/02 > Rn 29
Die vom Landesarbeitsgericht angesprochene – andere – Version ("ununterbrochen …") ist zumindest in den Tarifverträgen nach 1974 nicht enthalten.
2 AZR 257/02 > Rn 30
Im übrigen haben die Parteien zur Entstehungsgeschichte der tariflichen Norm auch nichts weiter vorgetragen.
2 AZR 257/02 > Rn 31
d) Schließlich bestätigt eine am erkennbaren Tarifzweck orientierte Auslegung das gefundene Ergebnis.
2 AZR 257/02 > Rn 32
Die tarifliche Regelung schafft die Voraussetzungen dafür, daß einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, rechtlich wirksam – und zum Teil häufiger – beendet worden ist, bei einer späteren Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung überhaupt die Möglichkeit eröffnet wird, in den Genus der verlängerten Kündigungsfrist nach § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau zu kommen. Der betroffene Arbeitnehmer soll nicht nur nicht stets neu die Voraussetzungen der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllen müssen. Die tarifliche Regelung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau schafft auch die Voraussetzungen für die Anwendung verlängerter Kündigungsfristen. Ohne die Tarifnorm könnten die Arbeitnehmer eines Baubetriebs oft über längere Zeiträume während eines Teils des Jahres in demselben Betrieb beschäftigt werden, ohne jemals in den Genus der verlängerten Kündigungsfristen zu kommen (vgl. auch Senat 14, Mai 1987 -2 AZR 380/86- BAGE 55, 298). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats es bei der Wartezeitberechnung nach § 1 Abs. 1 KSchG und auch bei der Berechnung der verlängerten
2 AZR 257/02 > Rn 33
Kündigungsfristen nach § 622 BGB bei der Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten sowohl auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung als auch auf die Art der Weiterbeschäftigung ankommt (siehe beispielsweise Senat 6. Dezember 1976 – 2 AZR 470/75 – BAGE 28, 252; 23. September 1976 – 2 AZR 309/75 – BAGE 28, 176 [BAG 23.09.1976 – 2 AZR 309/75]). Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit auch nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG zurückgegriffen werden (vgl. ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 80 m.w.N.). Der kündigungsschutzrechtliche Rahmen verdeutlicht, daß die tarifliche Regelung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse sowohl Anwendungsklarheit schafft als auch materiellrechtlich eine weitergehende Anrechnung von unterbrochenen Betriebszugehörigkeitszeiten zwingend gewährleistet. Für diese Zwecke bedarf es aber keiner Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten.
2 AZR 257/02 > Rn 34
e) Der weitergehende Einwand der Revision, bei einer am Schutzzweck der tariflichen Regelung orientierten Auslegung sei der Sinn und Zweck der Regelung des § 12Ziff. 2 BRTV-Bau zu berücksichtigen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
2 AZR 257/02 > Rn 35
§12 Ziff. 2 BRTV-Bau schließt die witterungsbedingte Kündigung während des sog. Schlechtwetterzeitraums aus. Für die Frage einer Unterbrechung bzw. einer Anrechnung der Unterbrechungszeit kann der Tarifnorm nichts entnommen werden. Deshalb greift bei der Anwendung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau die Regelung des § 12 Ziff. 2 BRTV-Bau nicht Platz. Ob die Beklagte die Arbeitsverhältnisse des Klägers in den vorangegangenen Jahren entgegen § 12 Ziff. 2 BRTV-Bau zu Unrecht gekündigt hat, ist vom Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch im übrigen vom Kläger behauptet worden.
2 AZR 257/02 > Rn 36
f) Damit ergeben sich weder aus dem Wortlaut, dem Sachzusammenhang oder dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung als den maßgeblichen Auslegungskriterien ausreichende Anhaltspunkte, um die Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen.
2 AZR 257/02 > Rn 37
II. Die Kündigung vom 20. November 2000 hat das Arbeitsverhältnis auch nicht nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB erst zum 31. Januar 2001 beendet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum Kündigungszeitpunkt noch keine fünf Jahre bestanden. Auch bei der Berechnung der – gesetzlichen – Kündigungsfristen und der Wartezeit nach § 1 KSchG werden rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht angerechnet (vgl. beispielsweise ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 77 m.w.N.; KDZ § 1 KSchG Rn. 23; H K-KSchG/Dorndorf 4. Aufl. § 1 Rn. 109; von Hoyningen- Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 89; LAG Hamm 20. Dezember 1996 – 5 Sa 1307/95 – LAGE KSchG § 1 Nr. 10; LAG Baden-Württemberg 17. Februar 1988 – 2 Sa 92/87 – LAGE KSchG § 1 Nr. 7; a.A. APS/Dörner § 1 KSchG Nr. 41; KR-Spilger 6. Aufl. § 622 BGB Rn. 60; noch offengelassen von BAG 6. Dezember 1976 -2 AZR 470/75 -BAGE 28, 252). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschriften vorlagen.
2 AZR 257/02 > Rn 38
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2002, 5 Sa 851/01
ArbG Nürnberg, Urteil vom 06.06.2001, 7 Ca 9182/00
> BAG, 20.06.2013 – 2 AZR 790/11