BAG – 9 AZR 51/09

Altersteilzeit – Blockmodell – pauschales Leistungsentgelt nach § 16 Abs 1 LeistungsTV-Bund

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 19.01.2010, 9 AZR 51/09
Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 – 14 Sa 1695/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 
Tatbestand

9 AZR 51/09 > Rn 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 gezahlten Leistungsentgelts hat.

9 AZR 51/09 > Rn 2

Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Parteien vereinbarten am 25. Januar 2006 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006. Gemäß § 2 des Änderungsvertrags soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5  Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2016 festgelegt.

9 AZR 51/09 > Rn 3

Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis auf § 16 LeistungsTV-Bund in Höhe von 132,96 Euro brutto . Dieser Betrag entspricht 6 vH des für die Klägerin maßgeblichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 in ihrer individuellen Endstufe in Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden . In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des Leistungsentgelts aus. Nach der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro. Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

9 AZR 51/09 > Rn 4

Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der Beklagten den Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 LeistungsTV-Bund stünde den Beschäftigten ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich ihr Anspruch nach dem verminderten Teilzeit-Tabellenentgelt iSv. § 4 TV ATZ.

9 AZR 51/09 > Rn 5

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist bestimmt:

 „§ 4

Höhe der Bezüge

(1)

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2)

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

9 AZR 51/09 > Rn 6

In dem ua. zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) heißt es auszugsweise:

„§ 18 Bund

Leistungsentgelt

(1)

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(2)

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

(3)

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.“

9 AZR 51/09 > Rn 7

In dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006, ua. abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, ist bestimmt:

„I. Abschnitt:

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Regelungsstruktur

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung.

II. Abschnitt:

Leistungsfeststellung

III. Abschnitt:

Leistungsentgelt

IV. Abschnitt:

Gemeinsame Vorschriften

§ 11

Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

(1)

Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.

(2)

Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt. Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

(3)

Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.

(4)

Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

(5)

Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H. und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums, bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der Freistellung, ausgeübt werden.

Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ entsprechend anpassen.

(6)

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:

Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.

V. Abschnitt:

Schlussvorschriften

§ 16

Einführungs- und Übergangsregelungen

(1)

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der dann anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen:

…“

9 AZR 51/09 > Rn 8

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 auf, die einbehaltenen 66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen.

9 AZR 51/09 > Rn 9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des Tabellenentgelts auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund allein auf das „gezahlte Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen. Wie § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund zeige, betreffe § 11 LeistungsTV-Bund nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund gelte wie § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet werden solle. Aus § 18 TVöD ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die dortige 1 %-Regelung mache annähernd 12 vH des Monatsentgelts aus. Die Konsequenz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ohne Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hätte sie ein Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des Leistungsentgelts gebe es nicht.

9 AZR 51/09 > Rn 10

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

9 AZR 51/09 > Rn 11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des der Klägerin im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 LeistungsTV-Bund finde, soweit nicht ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 LeistungsTV-Bund keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die Zeit vor Beginn des ersten Leistungszeitraums habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 TzBfG zwinge nicht zu einer anderen Auslegung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtagsregelung einerseits und der für die Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten Leistungszeitraums eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmalzahlung zukommen zu lassen.

9 AZR 51/09 > Rn 12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
 
 
Entscheidungsgründe

9 AZR 51/09 > Rn 13

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9 AZR 51/09 > Rn 14

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen.

9 AZR 51/09 > Rn 15

1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt 66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 BGB in Höhe von 25,78 Euro die Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines Erstattungsverfahrens.

9 AZR 51/09 > Rn 16

a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten Überzahlung des Bruttobetrags in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemitteilung und dem tatsächlichen Einbehalt des Nettobetrags von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten gemäß § 388 BGB hinsichtlich der einbehaltenen 25,78 Euro (vgl. BAG 25. September 2002 – 10 AZR 7/02 – zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1). Denn die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund ausgezahlt hatte.

9 AZR 51/09 > Rn 17

b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu viel im Juli 2007 abgeführter Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die Beklagte keine Aufrechnungserklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel abgeführten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge selbst das Erstattungsverfahren durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. BGB nicht anzuwenden, eine Verrechnung war zulässig.

9 AZR 51/09 > Rn 18

aa) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Steuern erstatten. Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen.

9 AZR 51/09 > Rn 19

bb) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugsverfahrens abführte, steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV der Erstattungsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 664/02 – zu I 2 b der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, von dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum Verrechnungsverfahren versagen (siehe Küttner/Schlegel Personalbuch 2009 16. Aufl. Entgeltrückzahlung Rn. 25, 26).

9 AZR 51/09 > Rn 20

2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß § 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Leistungsentgelts zu.

9 AZR 51/09 > Rn 21

a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.

9 AZR 51/09 > Rn 22

aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07 – Rn. 25 f., AP ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2).

9 AZR 51/09 > Rn 23

bb) Das Nettoentgelt der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit als auch die Aufstockungsbeträge sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO.

9 AZR 51/09 > Rn 24

cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig.

9 AZR 51/09 > Rn 25

b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV ATZ während der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu.

9 AZR 51/09 > Rn 26

aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der LeistungsTV-Bund sowie der TV ATZ Anwendung.

9 AZR 51/09 > Rn 27

bb) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihr für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer Vollzeitbeschäftigten bemessen.

9 AZR 51/09 > Rn 28

Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungsentgelt handelt es sich um Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV ATZ. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese Hälftelung nicht vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des Leistungsentgelts eine Überzahlung ein.

9 AZR 51/09 > Rn 29

(1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2007 Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie habe in diesem Jahr während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen, wonach es für die Berechnung des Leistungsentgelts auf das für März 2007 gezahlte Tabellenentgelt ankomme.

9 AZR 51/09 > Rn 30

Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.

9 AZR 51/09 > Rn 31

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 116, 86).

9 AZR 51/09 > Rn 32

(b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase Entgeltansprüche für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 – 9 AZR 353/02 – zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1 gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält.

9 AZR 51/09 > Rn 33

(c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV ATZ auch Hock/Hock ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.

9 AZR 51/09 > Rn 34

Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund handelt es sich weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Zu den Bezügebestandteilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 BAT nicht die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heranziehung des § 21 Satz 2 TVöD. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD) (vgl. insgesamt auch Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu Erschwerniszuschlägen, die als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – zu B I 3 g (2) der Gründe, BAGE 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im Jahr 2007 oder in den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt beanspruchen, wenn ihm ein Tabellenentgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die tatsächliche Auszahlung des Tabellenentgelts im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war. In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des Tabellenentgelts kommen.

9 AZR 51/09 > Rn 35

(2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht, dass sich für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund im Jahr 2007 pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird, bemisst (aA LAG Köln 30. März 2009 – 5 Sa 1236/08 – ZTR 2009, 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund enthalte einen allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht außer Kraft setze). Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.

9 AZR 51/09 > Rn 36

(a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangsregelungen“ als Überschrift zu § 16 LeistungsTV-Bund wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund enthält ein in sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen Leistungsentgelts. Ein Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts LeistungsTV-Bund ist nicht notwendig. Die Zahlung des pauschalierten Leistungsentgelts schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund auf § 16 LeistungsTV-Bund nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 LeistungsTV-Bund auf das pauschal zu zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund werden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht mehr zum Erlöschen bringen. Durch § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV ATZ setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt für die Beschäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittbetrags der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen Leistungsentgelts für freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist dagegen gerade keine zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch 6 vH ihres im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungsanforderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung eines pauschalen Leistungsentgelts keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 TVöD abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14 LeistungsTV-Bund betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund eine Regelung geschaffen werden sollte, die § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund modifiziert, obwohl aufgrund des in sich abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund für eine solche Regelung keine Veranlassung besteht.

9 AZR 51/09 > Rn 37

(b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund und § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund widersprechen sich. Während sich nach erstgenannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend. Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Bemessungsregelungen an. Für die Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt LeistungsTV-Bund). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf die individuell vereinbarte durchschnittliche (verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht möglich. Bei dieser Sonderform eines Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase des Blockmodells auf die während dieser Phase geschuldete Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 TVöD zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zukommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden Dienstvereinbarungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen Leistungsentgelts zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund stellt damit lediglich ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen.

9 AZR 51/09 > Rn 38

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, dass die Klägerin das pauschale Leistungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen kann.

9 AZR 51/09 > Rn 39

(a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer 6 vH des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die andere Hälfte wird angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ).

9 AZR 51/09 > Rn 40

(b) Für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden.

9 AZR 51/09 > Rn 41

(aa) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund um einen Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007 in der Arbeitsphase des Blockmodells befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von 6 vH des ihr im März 2007 ausgezahlten Tabellenentgelts beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ folgt, wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte, sondern angesparte Tabellenentgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für März 2007 und damit auch die darauf entfallenden 6 vH, die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ für die Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gewährleistet damit bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Bezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können (vgl. Senat 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). In der Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenentgelt erarbeitet, welches dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ hätte die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Tabellenentgelts und damit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf 6 vH des vollen Tabellenentgelts gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des angesparten Betrags in der Freistellungsphase nicht entgegen.

9 AZR 51/09 > Rn 42

(bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht nur auf das tatsächlich ausgezahlte März-Tabellenentgelt abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund entsprechen. Deshalb darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. Sie erhielten für die erste Hälfte des Jahres 2007 6 vH ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts und während der restlichen Zeit ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für die Bemessung des Leistungsentgelts gänzlich unberücksichtigt.

9 AZR 51/09 > Rn 43

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Klägerin hat sich gegen das von der Beklagten angewandte Verfahren, die Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch BAG 30. April 2008 – 5 AZR 725/07 – Rn. 20, BAGE 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

9 AZR 51/09 > Rn 44

II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007 nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrag gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund, wenn eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war hier der Fall, weil die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto beanspruchen konnte.

9 AZR 51/09 > Rn 45

B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen .
 
 
Düwel       Gallner       Krasshöfer
Brossardt       Heilmann
 
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Fundstellen:
NZA 2010, 1311