Betriebliche Altersversorgung – Reduzierung der Sonderzahlung eines Dienstordnungsangestellten – Rückwirkung – Alimentationsprinzip – Gleichheitssatz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 558/10
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 – 17 Sa 345/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 zustehenden jährlichen Sonderzahlung/Sonderzuwendung.
2
Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 15. April 1957 heißt es ua.:
„§ 1
Herr M wird mit Beschluß des Vorstandes vom 26. März 1957 als Verwaltungsassistent mit Wirkung vom 15. April 1957 ab auf Grund der Vorschriften der Dienstordnung der Allg. Ortskrankenkasse für den Kreis S planmäßig im Sinne des § 351 Abs. 1 RVO angestellt.
…
§ 3
Die Dienstordnung für die Angestellten der Allg. Ortskrankenkasse für den Kr. S vom 26.3.1957 ist Bestandteil dieses Anstellungsvertrages.
…“
3
Die Dienstordnung der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: DO) bestimmt ua.:
„…
Abschnitt II
Angestellte auf Probe und auf Lebenszeit
Fortbildung/Weiterbildung
…
3. Angestellte auf Lebenszeit
§ 15 Rechtsstellung
Ein Angestellter auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.
…
Abschnitt III
Gemeinsame Vorschriften
…
§ 27 Versorgung
(1)
Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
…“
4
Der Kläger wurde zuletzt durch 5. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 27. März 1972 zum Verwaltungsoberamtsrat befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Verfügung vom 5. November 1990 wurde er in den Ruhestand versetzt. Seit dieser Zeit ist er Versorgungsempfänger der Beklagten. Seine (regulären) Versorgungsbezüge betrugen im Jahr 2003 monatlich 2.730,76 Euro brutto und in den Jahren 2004 bis 2007 monatlich jeweils 2.754,71 Euro brutto.
5
Die jährliche Sonderzahlung/Sonderzuwendung war von 1975 bis zum 15. September 2003 auf der Grundlage von § 67 Bundesbesoldungsgesetz (im Folgenden: BBesG), wonach Beamte, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten, bundeseinheitlich durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (im Folgenden: SonderzuwendungsG), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), geregelt. Im SonderzuwendungsG heißt es ua.:
„…
§ 2 Zusammensetzung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.
…
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte, Richter und Soldaten
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die Berechtigten
1.
am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,
…
3.
mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.
…
(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, daß
1.
ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,
2.
die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.
…
(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
…
§ 6 Grundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten
…
(2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …
…
§ 7 Grundbetrag für Versorgungsempfänger
Der Grundbetrag wird in Höhe der dem Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (…) gewährt. …
…
§ 10 Stichtag
Für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
…“
6
Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 wurde das SonderzuwendungsG mit Wirkung zum 16. September 2003 aufgehoben. Zugleich wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Bis zu deren Inkrafttreten galt nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 das SonderzuwendungsG weiter.
7
Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als Art. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW S. 696) das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz-NRW – SZG-NRW -, im Folgenden: SZG-NRW), das am 30. November 2003 in Kraft trat. In diesem Gesetz heißt es ua.:
„§ 3
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berechtigten ist, dass
1.
ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,
2.
die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.
…
§ 5
Zusammensetzung der Sonderzahlung
Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.
§ 6
Grundbetrag für Beamte und Richter
…
(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …
…
§ 7
Grundbetrag für Versorgungsempfänger
(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge …
(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt in den Jahren 2003, 2004 und 2005 der Grundbetrag 84,29 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt im Jahr 2003 der Grundbetrag 70 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 47 vom Hundert. In den Jahren 2004 und 2005 werden der Vomhundertsatz von 70 auf 60 und der Vomhundertsatz von 47 auf 37 ermäßigt. Ab dem Jahr 2006 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
…
§ 9
Stichtag
Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.
§ 10
Zahlungsweise
Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.
…“
8
In der Neufassung des SZG-NRW in der vom 30. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung hat § 7 Abs. 1 und Abs. 2 den folgenden Wortlaut:
„§ 7
Grundbetrag für Versorgungsempfänger
(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge …
(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert, in den übrigen Fällen 22 vom Hundert.“
9
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf der Grundlage des SZG-NRW im Dezember 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), im Dezember 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und im Dezember 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage).
10
Mit der am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten Sonderzahlung und der von ihm beanspruchten Sonderzahlung in Höhe eines vollen monatlichen Versorgungsbezuges für die Jahre 2003 bis 2006 verlangt. Im Berufungsverfahren hat er seine Klage um die Differenz zwischen der von der Beklagten erbrachten Sonderzahlung und einem vollen monatlichen Versorgungsbezug für das Jahr 2007 erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, das SZG-NRW vom 30. November 2003 sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 richte sich sein Anspruch auf die Sonderzahlung demnach weiterhin nach dem SonderzuwendungsG. Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-NRW verstoße gegen das Alimentationsprinzip. Soweit die Kürzung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 betroffen sei, entfalte das SZG-NRW zudem eine unzulässige unechte Rückwirkung. Im Übrigen werde er gegenüber Versorgungsempfängern der AOK in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das SZG-NRW dort keine Anwendung finde.
11
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.066,87 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.447,26 Euro seit dem 1. Dezember 2003, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2004, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2005 sowie aus weiteren 2.148,67 Euro seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.148,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Vorschrift des SZG-NRW sei verfassungsgemäß. Im Übrigen könne die Verletzung des Alimentationsprinzips nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
13
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
14
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 eine höhere als die gewährte Sonderzahlung zu leisten.
15
A.
Die Klage ist zulässig.
16
Es kann offenbleiben, ob – wie die Beklagte meint – eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzips nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann oder ob dies auch im Rahmen einer Zahlungsklage inzidenter geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Dienstherrn Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen; im Erfolgsfall ist abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (BVerwG 28. April 2011 – 2 C 51.08 – Rn. 15, ZBR 2011, 379; 30. August 2010 – 2 B 45.10 – Rn. 10, USK 2010-212; 17. August 2010 – 2 B 117.09 – Rn. 4; 15. April 2010 – 2 B 81.09 – Rn. 4, USK 2010-144; 30. April 2009 – 2 C 127.07 – Rn. 10, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 – 2 C 49.07 – Rn. 29, BVerwGE 131, 20). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auf den Kläger, dessen Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, da er nicht Beamter, sondern Dienstordnungsangestellter ist, sich nicht unmittelbar aus den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen ergeben, sondern sich lediglich aufgrund der im Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung enthaltenen Verweisungen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen richten, überhaupt übertragbar sind. Die Klage ist nicht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, dh. einer angemessenen Versorgung insgesamt gerichtet, sondern ausschließlich auf Zahlung einer höheren als der geleisteten Sonderzuwendung. Im Übrigen stützt der Kläger sein Klagebegehren nicht nur auf eine Verletzung der Alimentationspflicht, sondern auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
17
B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2007 keine höhere als die gewährte Sonderzahlung verlangen. Der Anspruch des Klägers auf die jährliche Sonderzahlung richtet sich nach § 3 des Anstellungsvertrags und § 27 der Dienstordnung der Beklagten ausschließlich nach dem SZG-NRW. Danach konnte der Kläger im Jahr 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und in den Jahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage) beanspruchen. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt.
18
I. Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 iVm. dem SonderzuwendungsG. Zwar sieht Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 vor, dass die Bestimmungen des SonderzuwendungsG bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Da am 30. November 2003 das SZG-NRW in Kraft getreten ist, richten sich die Ansprüche des Klägers seitdem ausschließlich nach diesem Landesgesetz. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dieses Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar. Das SZG-NRW verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch bewirkt das Gesetz hinsichtlich der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 eine unzulässige Rückwirkung. Die Reduzierung der Sonderzahlung führt auch nicht zu einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung.
19
1. Das SZG-NRW verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere ist die in § 7 Abs. 2 SZG-NRW enthaltene prozentuale Staffelung der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – Rn. 34, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1). Mit der Staffelung in § 7 Abs. 2 SZG-NRW hat der Gesetzgeber an soziale Gesichtspunkte angeknüpft; er ist erkennbar davon ausgegangen, dass Bezieher kleinerer Einkommen in stärkerem Maße auf eine Sonderzahlung angewiesen sind als die Empfänger höherer Bezüge. Das Anliegen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger in typisierender Weise Rechnung zu tragen, stellt einen sachlich vertretbaren Grund für eine Ungleichbehandlung dar (vgl. BVerwG 20. März 2008 – 2 C 49.07 – Rn. 18, BVerwGE 131, 20).
20
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verletzen die Regelungen des SZG-NRW, soweit die Sonderzahlung für das Jahr 2003 betroffen ist, auch nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Rückwirkungsverbot. Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung führen weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung.
21
a) Die Regelungen des SZG-NRW über die Höhe der Sonderzahlung entfalten keine echte Rückwirkung.
22
aa) Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh. gültig geworden ist (vgl. BVerfG 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – Rn. 45, BVerfGE 128, 90; 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 – Rn. 71, BVerfGE 126, 369; 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – Rn. 45, BVerfGE 127, 61).
23
bb) Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-NRW hat für das Jahr 2003 keine echte Rückwirkung entfaltet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 hatten die Versorgungsempfänger noch keinen Anspruch auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG für das Jahr 2003 erworben. Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Zudem sah § 10 SonderzuwendungsG vor, dass für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend waren.
24
b) Ebenso wenig führt die Absenkung der Sonderzahlung zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung.
25
aa) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – Rn. 48, NZA 2012, 788; 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – Rn. 47, BVerfGE 128, 90; 30. November 2010 – 1 BvL 3/07 – Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – Rn. 46, BVerfGE 127, 61).
26
Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderungen im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – Rn. 46, BVerfGE 127, 61).
27
Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – Rn. 49 ff., NZA 2012, 788; 30. November 2010 – 1 BvL 3/07 – Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – Rn. 47, BVerfGE 127, 61).
28
bb) Danach liegt keine unzulässige unechte Rückwirkung vor.
29
(1) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SZG-NRW am 30. November 2003 noch keine schutzwürdige Rechtsposition nach dem SonderzuwendungsG erworben, die durch die Bestimmungen des SZG-NRW entwertet worden wäre. Entgegen seiner Rechtsauffassung trifft es nicht zu, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG bereits im Januar des Jahres 2003 dem Grunde nach entstanden war und sich lediglich über die Monate hinweg vom Umfang her weiterentwickelt hatte.
30
Nach § 4 Abs. 1 SonderzuwendungsG war grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben. Entsprechendes galt nach § 3 SonderzuwendungsG für die aktiven Beamten, Richter und Soldaten. Danach war Voraussetzung für den Anspruch ua., dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SonderzuwendungsG bezeichneten Rechtsverhältnisse standen und mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verblieben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hatten. Damit diente die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG nicht nur dazu, in der Vergangenheit geleistete Dienste anzuerkennen; die Sonderzuwendung sollte auch die künftige Treue zum Dienstherrn honorieren. Dies wird durch die in § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 SonderzuwendungsG enthaltenen Bestimmungen bestätigt. Danach war die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden war, obwohl sie dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SonderzuwendungsG nicht zustand.
31
Dass der Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des SonderzuwendungsG nicht bereits im Januar eines Jahres dem Grunde nach entstanden war und sich über die Monate hinweg lediglich in der Höhe weiterentwickelte, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SonderzuwendungsG getroffenen Regelung, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge oder Versorgungsbezüge zugestanden haben, um 1/12 vermindert. Nach der gesetzlichen Konzeption fand demnach gerade keine Addition des Grundbetrages für jeden Dienstmonat statt, vielmehr entstand der Anspruch insgesamt im Dezember des Jahres. Somit hatte der Kläger die Sonderzuwendung nach dem SonderzuwendungsG im November 2003 auch nicht zu 11/12 erdient.
32
(2) Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vom 15. September 2003 (LT-Drucks. 13/4313 S. 17) bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung nach dem SZG-NRW der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen Rechnung getragen und angesichts des hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Haushalts verlangt hat. Diesem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit stand kein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzahlung im Jahr 2003 entgegen. Aufgrund der Entwicklung, die die Sonderzuwendung für Beamte genommen hat, konnte kein Vertrauen darauf entstehen, dass die Sonderzahlung auf Dauer in einer bestimmten Höhe gewährt wird (vgl. hierzu BVerfG 28. September 2007 – 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 – Rn. 18, BVerfGK 12, 234).
33
Beamte erhielten nach 1949 zunächst eine besondere, in der Weihnachtszeit gezahlte Leistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten. Dabei kam ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe zur Auszahlung. Später wurde in Nordrhein-Westfalen anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als Weihnachtszuwendung gezahlt, der von 33 1/3 % der Bezüge im Monat Dezember (GVBl. NRW 1964 S. 341) in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 % der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht wurde (GVBl. NRW 1973 S. 480). Im Jahr 1994 wurde die inzwischen durch Bundesgesetz auch für die Länder geregelte Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG 1994 (BGBl. I S. 2229) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zu den monatlichen Bezügen der Beamten kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 hätte sie bei der Weitergeltung der Bundesregelung noch 84,29 % der Bezüge für Dezember betragen. Angesichts der stetigen Änderung der Höhe der Sonderzahlung konnten die Beamten und Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren Änderungen eintreten würden. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2003. Die im BBVAnpG 2003/2004 enthaltene Öffnungsklausel, die zur Absenkung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 führte, geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 819/02) zurück. Die Zielsetzung dieses Antrags war es, die Beamtenbesoldung zum Zwecke der Konsolidierung der Landeshaushalte in bestimmtem Umfang, ua. bei der jährlichen Sonderzuwendung, für landesgesetzliche Regelungen zu öffnen. Der nordrhein-westfälische Finanzminister kündigte in diesem Zusammenhang bereits im Dezember 2002 ausweislich der Berichterstattung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Dezember 2002 an, das Land wolle die Personalkosten im folgenden Jahr um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien. Der Kläger konnte deshalb bereits seit Dezember 2002 nicht auf einen unveränderten Fortbestand der Regelungen über die Höhe der Sonderzuwendung vertrauen (vgl. BVerfG 28. September 2007 – 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 – Rn. 18 ff., BVerfGK 12, 234; vgl. BVerwG 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – Rn. 36 ff., Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1).
34
(3) Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei Dienstordnungsangestellter der Beklagten gewesen und nicht Beamter eines öffentlichen Arbeitgebers, weswegen der mit dem SZG-NRW verfolgte Zweck, den öffentlichen Haushalt zu konsolidieren, durch eine Kürzung seiner Sonderzahlung nicht erreichbar sei. Der Kläger übersieht, dass sich seine Versorgung aufgrund der in seinem Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung der Beklagten getroffenen Verweisung nach dem für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Versorgungsrecht richtet und er demzufolge wie ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen behandelt wird. Die Parteien haben sich der Regelungsmacht des Besoldungsgesetzgebers unterworfen und müssen es deshalb gegen sich gelten lassen, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nach dem SZG-NRW mit einem Beitrag an der Sanierung und Konsolidierung des Landeshaushalts beteiligt werden. Für eine Besserstellung der Dienstordnungsangestellten besteht keine Rechtsgrundlage.
35
3. Die Reduzierung der Sonderzahlung verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip.
36
a) Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07 – Rn. 40 mwN, BVerfGK 12, 189; 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 – zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 44, 249). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei sind maßgebende Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. BAG 30. November 2010 – 3 AZR 798/08 – Rn. 40, BAGE 136, 222).
37
Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – Rn. 35, BVerfGE 117, 372; BVerwG 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert.
38
b) Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung bzw. jährlichen Sonderzuwendung ist nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. BVerfG 28. September 2007 – 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 – Rn. 19, BVerfGK 12, 234; 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 – zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 44, 249; 29. November 1967 – 2 BvR 668/67 – zu 1 der Gründe, JZ 1968, 61; BVerwG 24. August 2010 – 2 B 120.09, 2 B 120.09 (2 C 47.10) – USK 2010-210; 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – Rn. 38 f., Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1).
39
aa) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG ist lediglich der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines langen, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Nicht jede Regelung des früheren Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von dieser institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (BVerfG 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – Rn. 32 ff., BVerfGE 117, 372; 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – Rn. 45, 57, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 114, 258).
40
bb) Da die Weihnachtszuwendung (nunmehr: jährliche Sonderzahlung) an Aktive und Ruhestandsbeamte erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden hat, gehört sie nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und steht mithin insoweit zur freien Disposition des Normgebers. Sie kann deshalb im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – Rn. 39 mwN, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1; BVerfG 28. September 2007 – 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 – Rn. 19, BVerfGK 12, 234).
41
c) Der Kläger kann sich im Rahmen der auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung gerichteten Klage nicht darauf berufen, dass die Kürzung der Sonderzahlung zur Unangemessenheit seiner Alimentation führt. Der Sonderzahlung kommt zwar, obwohl sie nicht unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist, als Berechnungsfaktor für die Ermittlung der Gesamteinkünfte mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so kann dies dazu führen, dass das verringerte Gesamteinkommen nicht mehr ausreicht, um den nach Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (BVerwG 30. August 2010 – 2 B 45.10 – Rn. 9, USK 2010-212; 30. April 2009 – 2 C 127.07 – Rn. 9, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 – 2 C 49.07 – Rn. 20 ff., BVerwGE 131, 20). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Weitergewährung des ungekürzten Vergütungsbestandteils.
42
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten und ggf. ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienst- oder Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Seinen Ermessensspielraum überschreitet der Gesetzgeber grundsätzlich erst dann, wenn er Maßnahmen trifft, die sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 – Rn. 40, Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1; 30. April 2009 – 2 C 127.07 – Rn. 10, Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 = ZBR 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 – 2 C 49.07 – Rn. 24 ff., BVerfGE 131, 20).
43
Die Alimentationspflicht begründet daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil wie die jährliche Sonderzahlung ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung. Darauf ist die vorliegende Klage nicht gerichtet. Der Kläger hat – ohne dies im Hinblick auf seine Person zu konkretisieren – lediglich geltend gemacht, die Kürzung der Sonderzahlung stelle sich in dem Gesamtkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die mit zahlreichen weiteren nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 im Zusammenhang stehe. In der gebotenen Gesamtbetrachtung stellten sich diese Einbußen als unzulässige Abkopplung der Alimentation der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. Die Verringerung der Sonderzahlung trage daher zu einer spürbaren Minderung des den Besoldungsempfängern zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bei. Diese – pauschalen – Ausführungen dienen nicht der Geltendmachung einer insgesamt angemessenen Versorgung. Sie sind nur ein Begründungselement für die ausschließlich auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung gerichtete Klage.
44
II. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er werde gegenüber Versorgungsempfängern der AOK in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das SZG-NRW dort keine Anwendung finde. Darin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber. Nach § 27 der DO der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Dies sind die Versorgungsbestimmungen, die für das Land Nordrhein-Westfalen gelten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte mit anderen Dienstordnungsangestellten die Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes vereinbart hat. Dass andere Allgemeine Ortskrankenkassen in anderen Bundesländern ihren Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfängern möglicherweise höhere Jahressonderzahlungen gewähren, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl Schlewing Spinner
Schmalz Möller