Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgung – Anpassung -Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019, 3 AZR 614/17
Tenor
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten sowie der Anschlussrevision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2017 – 6 Sa 1050/16 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2016 – 5 Ca 3719/16 – teilweise abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Mai 2018 über den Betrag von 2.804,55 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 116,23 Euro brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 410,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,19 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 2.557,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,23 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. April 2018 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Tatbestand
3 AZR 614/17 > Rn 1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
3 AZR 614/17 > Rn 2
Der Kläger war vom 1. Januar 1961 bis zum 31. März 1997 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
„Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
3 AZR 614/17 > Rn 3
Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 2. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. März 1997 aus. Diese bestimmt auszugsweise:
„8.
Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt Herrn P, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 3.453,36 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“
3 AZR 614/17 > Rn 4
Der Kläger trat nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres zum 1. Dezember 2001 in den Altersruhestand und erhielt – neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – von der Beklagten nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente iHv. zunächst 3.453,36 DM (entspricht 1.765,67 Euro) brutto, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 2.141,14 Euro brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 597,10 Euro brutto.
3 AZR 614/17 > Rn 5
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
3 AZR 614/17 > Rn 6
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
3 AZR 614/17 > Rn 7
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich des BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 2.151,85 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 597,10 Euro brutto.
3 AZR 614/17 > Rn 8
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
3 AZR 614/17 > Rn 9
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2.162,61 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 600,15 Euro brutto.
3 AZR 614/17 > Rn 10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 46,72 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2016 insgesamt 151,59 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
3 AZR 614/17 > Rn 11
Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach seiner Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Im Übrigen sei der von der Beklagten berechnete Betrag nicht identisch mit dem, der in der Aufhebungsvereinbarung festgeschrieben worden sei. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Zumindest sei aber die Pensionsergänzung zu steigern.
3 AZR 614/17 > Rn 12
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Oktober 2017 über den Betrag von 2.804,55 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 151,59 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.212,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 151,59 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 560,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,72 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
3 AZR 614/17 > Rn 13
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
3 AZR 614/17 > Rn 14
Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der AB § 6 BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte.
3 AZR 614/17 > Rn 15
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von insgesamt 35,76 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016, von 11,96 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum Juli 2016 bis Oktober 2016 und beginnend ab dem 1. November 2016 zur Zahlung von monatlich weiteren 2,99 Euro brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten der Klage lediglich bezogen auf die Erhöhung der Pensionsergänzung im Umfang der Steigerungen der gesetzlichen Renten stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Anpassung der Gesamtversorgung abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. 34,19 Euro brutto monatlich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2017 iHv. 116,23 Euro brutto monatlich zzgl. Zinsen sowie ab Oktober 2017 laufend weitere 116,23 Euro brutto monatlich zu zahlen.
3 AZR 614/17 > Rn 16
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und beantragt im Wege der Anschlussrevision die Beklagte – unter Einbeziehung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Verurteilung – ab 1. Mai 2018 zur Zahlung monatlich insgesamt weiterer 151,59 Euro brutto und rückständiger Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. insgesamt 46,72 Euro brutto monatlich sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2018 iHv. insgesamt 151,59 Euro brutto monatlich zzgl. Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats zu verurteilen.
3 AZR 614/17 > Rn 17
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist teilweise begründet.
3 AZR 614/17 > Rn 18
I. Revision und Anschlussrevision sind zulässig. Letztere ist insbesondere nicht unzulässig, soweit der Kläger darin seine zuletzt beim Landesarbeitsgericht gestellten Anträge um die zwischenzeitlich rückständig gewordenen monatlichen Versorgungsleistungen im Zeitraum März 2017 bis April 2018 erweitert. Dabei handelt es sich nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine Klageänderung. Weder das Prüfprogramm noch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt haben sich verändert. Die Umstellung basiert allein auf dem Umstand, dass der jetzige Antrag zu 1. auf künftige Zahlung ab 1. Mai 2018 gerichtet und durch Zeitablauf der Antrag für den vergangenen Zeitraum nun nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet ist. In einem solchen Fall kann das Gericht ohnehin über bereits fällige Ansprüche entscheiden, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurft hätte (BAG 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – Rn. 15, BAGE 149, 343; BGH 4. Mai 2005 – VIII ZR 5/04 – zu II 1 der Gründe mwN).
3 AZR 614/17 > Rn 19
II. Die Revision ist erfolglos. Die Anschlussrevision ist insoweit begründet als damit für den Zeitraum März 2017 bis April 2018 rückständige Betriebsrentenleistungen iHv. 116,23 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Mai 2018 monatlich weitere 116,23 Euro brutto geltend gemacht werden. Im Übrigen ist sie unbegründet.
3 AZR 614/17 > Rn 20
1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 25. September 2018 – 3 AZR 485/17 – Rn. 13).
3 AZR 614/17 > Rn 21
2. Die Klage teilweise begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 2. Dezember 1996 verpflichtet, die Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Mai 2018 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 116,23 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 iHv. 410,28 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2018 iHv. 2.557,06 Euro brutto zzgl. Zinsen.
3 AZR 614/17 > Rn 22
a) Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des Klägers und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner.
3 AZR 614/17 > Rn 23
aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht – wie vorliegend – den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 27 mwN) und das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt.
3 AZR 614/17 > Rn 24
bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Aufhebungsvereinbarung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.
3 AZR 614/17 > Rn 25
(1) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.
3 AZR 614/17 > Rn 26
(2) Auch der Regelungszusammenhang spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.
3 AZR 614/17 > Rn 27
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien aber die Regelungen des BVW abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur hinsichtlich der Anpassung der Rente auf die betrieblichen Bestimmungen. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht.
3 AZR 614/17 > Rn 28
(3) Die Parteien haben – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des BVW verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen Startbaustein als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa LAG Köln 8. September 2017 – 10 Sa 35/17 – Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.
3 AZR 614/17 > Rn 29
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.
3 AZR 614/17 > Rn 30
(4) Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB – insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18 – Rn. 52 mwN). Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht.
3 AZR 614/17 > Rn 31
cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach AB § 6 BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 – 3 AZR 485/17 – Rn. 15).
3 AZR 614/17 > Rn 32
(1) Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des BVW. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk – wie das BVW – handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten.
3 AZR 614/17 > Rn 33
(2) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.
3 AZR 614/17 > Rn 34
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in AB § 6 BVW insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet.
3 AZR 614/17 > Rn 35
b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach AB § 6 Ziff. 1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.
3 AZR 614/17 > Rn 36
aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 – 3 AZR 485/17 – und – 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 – 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.
3 AZR 614/17 > Rn 37
Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem – im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren – einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 – 3 AZR 333/17 – Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach AB § 6 Ziff. 3 BVW für eine Abweichung von AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.
3 AZR 614/17 > Rn 38
bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH.
3 AZR 614/17 > Rn 39
c) Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich jedenfalls weitere 34,19 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 116,23 Euro brutto zu.
3 AZR 614/17 > Rn 40
aa) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 2.186,04 Euro brutto (2.141,14 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 2.151,85 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 34,19 Euro brutto (2.186,04 Euro – 2.151,85 Euro) monatlich.
3 AZR 614/17 > Rn 41
bb) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 2.278,84 Euro brutto (2.186,04 Euro x 1,042451). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche iHv. 2.162,61 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 116,23 Euro brutto (2.278,84 Euro – 2.162,61 Euro) monatlich.
3 AZR 614/17 > Rn 42
cc) Dem Kläger stehen die Differenzen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 410,28 Euro brutto (34,19 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 iHv. 2.557,06 Euro brutto (116,23 Euro/Monat x 22 Monate) zu.
3 AZR 614/17 > Rn 43
dd) Der rückständige Betrag ist nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
3 AZR 614/17 > Rn 44
3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht.
3 AZR 614/17 > Rn 45
a) Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des BVW, sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung.
3 AZR 614/17 > Rn 46
aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 266/11 – Rn. 18; 23. Januar 2018 – 9 AZR 200/17 – Rn. 27, BAGE 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 25. September 2013 – 10 AZR 454/12 – Rn. 18, BAGE 146, 123; 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 – Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 – Rn. 18, BAGE 163, 205).
3 AZR 614/17 > Rn 47
Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 30. November 2016 – 10 AZR 644/15 – Rn. 18; 11. Oktober 2011 – 3 AZR 795/09 – Rn. 17; BGH 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 – Rn. 15, BGHZ 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 30. November 2016 – 10 AZR 644/15 – Rn. 19; BGH 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 – Rn. 16 mwN).
3 AZR 614/17 > Rn 48
bb) Danach macht der Kläger seinen Klageanspruch allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem BVW hat er nicht geltend gemacht. Er hat auch nicht substantiiert behauptet, die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegte Pensionsergänzung entspreche der ohnehin nach dem BVW geschuldeten Pensionsergänzung.
3 AZR 614/17 > Rn 49
Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 2. Dezember 1996 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.
3 AZR 614/17 > Rn 50
b) Die Beklagte macht mit ihrer Revision ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe. Aus der Revisionsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht insoweit materielles Recht verletzt haben könnte. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr der Auffassung der Beklagten insoweit gefolgt.
3 AZR 614/17 > Rn 51
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Wemheuer
Metzner Schüßler