BAG – 6 AZR 833/16

ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR833.16.0
NZA 2018, 1432    NZA-RR 2018, 439   

Ausgleich für Feiertagsarbeit im Rahmen des TV-N MV

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2018, 6 AZR 833/16

Tenor

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 – 2 Sa 151/15 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

6 AZR 833/16 > Rn 1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen.

6 AZR 833/16 > Rn 2

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist seit 1976 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt.

6 AZR 833/16 > Rn 3

Bis zum 31. Dezember 2003 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 22

Zeitzuschläge

(1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

c)
für Arbeit an

aa)
gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

– ohne Freizeitausgleich       135 v. H.

– bei Freizeitausgleich            35 v. H.

…“

6 AZR 833/16 > Rn 4

Die „Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BMT-G-O für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben“ (Anlage 1 zum BMT-G-O) enthielt folgende Sonderregelungen:

„§ 8

(2)
Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Für diese freien Tage werden der Monatsgrundlohn und etwaige für den Kalendermonat zustehende ständige (ggf. pauschalierte) Lohnzuschläge weitergezahlt.

§ 12

(1)
§ 22 BMT-G-O gilt mit der Maßgabe, dass

c)
anstelle der in § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BMT-G-O genannten Zeitzuschläge folgende Zeitzuschläge gezahlt werden:

aa)
Für Arbeit

– an gesetzlichen Wochenfeiertagen       35 v. H.

…“

6 AZR 833/16 > Rn 5

Seit dem 1. Januar 2004 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern (TV-N MV) vom 18. März 2003. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„§ 9
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1)
1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag. 2Er beträgt für

c)
für Feiertagsarbeit       135 v. H.

des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe. …

4Die nach den vorstehenden Sätzen zu zahlenden Zeitzuschläge können auf schriftlichen Antrag im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto (§ 10) zugeführt werden.

(3)
Der Arbeitnehmer, der Wechselschichtarbeit im Sinne des § 8 Abs. 4 leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 110 Euro monatlich.

(4)
Der Arbeitnehmer, der Schichtarbeit im Sinne des § 8 Abs. 5 leistet, erhält eine Schichtzulage von 90 Euro monatlich.

(5)
Absatz 3 und 4 gilt nicht für Arbeitnehmer, die im Fahrdienst beschäftigt sind.

§ 20
Besondere Bestimmungen für AN im Fahrdienst

Besondere Bestimmungen für AN im Betriebs- und Verkehrsdienst – einschließlich Verkehrs- und Fahrmeister – (Fahrdienst) ergeben sich aus Anlage 3.

Anlage 3

Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst gemäß § 20 TV-N MV

§ 11

… 3Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen.

…“

6 AZR 833/16 > Rn 6

Der Kläger hat ua. an den Wochenfeiertagen 25. und 26. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 gearbeitet. Hierfür erhielt er neben seiner regulären Vergütung einen Zeitzuschlag von 35 vH sowie bezahlte freie Tage. Mit Schreiben vom 4. März 2014 hat der Kläger erfolglos einen Zeitzuschlag von 135 vH geltend gemacht.

6 AZR 833/16 > Rn 7

Der Kläger meint, er habe nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV unabhängig von der konkreten Diensteinteilung einen Anspruch darauf, in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage gewährt zu bekommen, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Bei Arbeit an einem Wochenfeiertag habe er zudem zusätzlich zu seiner regulären Vergütung Anspruch auf den Zeitzuschlag iHv. 135 vH aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV, welcher auf seinen Antrag hin im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden könne. Die Ansprüche aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV und § 9 Abs. 1 TV-N MV stünden nach Wortlaut und Tarifsystematik nebeneinander. Die Tarifvertragsparteien hätten die Regelungen des BMT-G-O, wonach ein Zeitzuschlag nur iHv. 35 vH zu leisten war, nicht übernommen. Durch diese Verbesserung seien Verschlechterungen für das Fahrpersonal zumindest teilweise ausgeglichen worden. Die sich daraus bezüglich der Feiertagsarbeit ergebende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Fahrdienst und solchen außerhalb des Fahrdienstes sei wegen der unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle gerechtfertigt. Arbeitnehmer im Fahrdienst würden im Rahmen des Dienstplans an allen Wochentagen in einer sog. Früh- oder Mittellage beschäftigt. Selbst innerhalb einer Schichtlage würden sie zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt, was zu gesteigerten Belastungen führe. Arbeitnehmer außerhalb des Fahrdienstes arbeiteten demgegenüber allenfalls im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst.

6 AZR 833/16 > Rn 8

Der Kläger hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt

1.
festzustellen, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in der Fassung vom 18. März 2003 hat;

2.
festzustellen, dass über den Anspruch auf Bezahlung an Wochenfeiertagen hinaus die Ansprüche auf Zahlung eines Zeitzuschlags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV sowie auf einen bezahlten weiteren freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV bestehen, wenn an einem weiteren lohnzahlungspflichtigen Arbeitstag gearbeitet worden ist, nebeneinanderstehen und eine Verrechnung unzulässig ist.

6 AZR 833/16 > Rn 9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV stünden nicht nebeneinander. Bei der Aufnahme des Zuschlags von 135 vH in § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV sei ungewollt nicht beachtet worden, dass die Arbeitnehmer im Fahrdienst nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV bereits bezahlte freie Tage gewährt bekommen. Es handle sich um ein Redaktionsversehen, welches durch die Protokolle der Tarifvertragsverhandlungen belegt werden könne. Hieraus ergebe sich, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen dahingehend bestanden habe, dass Feiertagsarbeit wie unter Geltung des BMT-G-O vergütet werden sollte. Eine Besserstellung des Fahrdienstpersonals sei nicht beabsichtigt gewesen. § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV hätten denselben Regelungszweck. Es sollte ein Ausgleich für die Belastung der Feiertagsarbeit geschaffen werden, sei es durch Auszahlung eines Zeitzuschlags oder durch Gewährung eines bezahlten freien Tags. Der einzige Unterschied zwischen § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV bestünde darin, dass der Arbeitnehmer im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 TV-N MV selbst entscheiden könne, ob er sich den Zeitzuschlag iHv. 135 vH auszahlen oder als Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto buchen lassen wolle. Unabhängig davon, wie er sich entscheide, werde damit auch der Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV erfüllt. Dies entspreche der Tarifpraxis.

6 AZR 833/16 > Rn 10

Ohnehin würde eine Regelung, welche die Mitarbeiter des Fahrdienstes im Hinblick auf die Abgeltung von Feiertagsarbeit besserstellte als andere Berufsgruppen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Auch die Arbeitnehmer in der Leitstelle oder in der Werkstatt arbeiteten nach einem Schichtplan, welcher jeden Wochentag umfasse. Die Belastung einer Feiertagsarbeit beträfe diese Arbeitnehmer in gleichem Maße wie die im Fahrdienst Beschäftigten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die vom Kläger behauptete Differenzierung der Arbeitnehmergruppen.

6 AZR 833/16 > Rn 11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und dem Klageantrag zu 1. stattgegeben. Der Antrag sei auf die Feststellung gerichtet, dass dem Kläger der Anspruch aus § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV zustehe. Mit diesem Inhalt sei der Antrag zulässig und begründet. Bezogen auf den Antrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, da der Antrag zu 2. inhaltlich nicht über den Antrag zu 1. hinausgehe. Gegen diese Entscheidung hat nur die Beklagte die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie begehrt damit die vollständige Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe

6 AZR 833/16 > Rn 12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht entschieden, dass der Kläger einen neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV stehenden Anspruch aus § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV hat.

6 AZR 833/16 > Rn 13

I. Die Klage ist zulässig. Da der Kläger gegen die auf seinen ursprünglichen Antrag zu 2. bezogene Zurückweisung seiner Berufung keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung seiner Klage insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der im Revisionsverfahren noch rechtshängige ehemalige Antrag zu 1. ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

6 AZR 833/16 > Rn 14

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV und lässt das Verhältnis dieser Norm zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV offen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Kläger nach seinem Prozessvorbringen festgestellt wissen will, dass er neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV die bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verlangen kann. Dieses Antragsverständnis wurde im Revisionsverfahren auch nicht in Frage gestellt.

6 AZR 833/16 > Rn 15

2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über das Verhältnis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 245/16 – Rn. 24 mwN).

6 AZR 833/16 > Rn 16

II. Die Klage ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-N MV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger kann unstreitig für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bzw. Satz 4 TV-N MV verlangen. Hiervon unberührt sind ihm gemäß § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags.

6 AZR 833/16 > Rn 17

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 19; 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 14; kritisch bezüglich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 28).

6 AZR 833/16 > Rn 18

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich bei der hier vorzunehmenden Auslegung von § 9 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV keine Zweifel, welche eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags erforderlich machen würden. Es besteht auch keine Unklarheit, welche die Annahme eines Redaktionsversehens rechtfertigen könnte. Der Ablauf der Tarifverhandlungen sowie die entstandene Tarifpraxis sind daher ohne Belang.

6 AZR 833/16 > Rn 19

a) Sowohl § 9 Abs. 1 TV-N MV als auch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV weisen ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zueinander auf. Insbesondere ist nicht angeordnet, dass der Anspruch auf Gewährung bezahlter freier Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV dadurch erfüllt werden kann, dass ein Arbeitnehmer des Fahrpersonals nach § 9 Abs. 1 TV-N MV einen Zeitzuschlag oder eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto erhält.

6 AZR 833/16 > Rn 20

b) Diese Trennung der beiden Anspruchsgrundlagen entspricht ihrem unterschiedlichen Sinn und Zweck, wie er im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommt. Die beiden Vorschriften weisen unterschiedliche Regelungsmaterien auf.

6 AZR 833/16 > Rn 21

aa) § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV ist gemäß § 20 TV-N MV eine Sonderregelung für den Fahrdienst. Sie bestimmt bezogen auf das gesamte Kalenderjahr eine Verringerung der für das reguläre Tabellenentgelt zu erbringenden Arbeitsleistung, indem nach einem abstrakten Kriterium (Anzahl der lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage) eine bestimmte Zahl von Tagen festgelegt wird, an welchen bei Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Damit soll ebenso wie vormals durch § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G-O ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass Arbeitnehmer im Fahrdienst an Feiertagen eingesetzt werden, die für andere Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 2 Abs. 1 EFZG) in der Regel arbeitsfrei sind (zu § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G II BAG 20. September 2000 – 5 AZR 20/99 – zu B III 2 b cc der Gründe).

6 AZR 833/16 > Rn 22

bb) Demgegenüber will der für alle Beschäftigten geltende § 9 Abs. 1 TV-N MV die ua. durch Feiertagsarbeit verursachten Belastungen ausgleichen. Die Vorschrift setzt im Gegensatz zu § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV eine tatsächliche Arbeitsleistung an bestimmten Tagen voraus und erhöht diesbezüglich die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung mittels eines Zeitzuschlags, welcher auf Antrag des Arbeitnehmers in eine Zeitgutschrift umgewandelt werden kann. Der Belastungsausgleich kann somit in zweierlei Form erfolgen, er steht aber in beiden Varianten in keinem Bezug zur jahresbezogenen Reduzierung der Arbeitspflicht für Angehörige des Fahrpersonals nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV.

6 AZR 833/16 > Rn 23

cc) Die Unterscheidung zwischen dem Fahrpersonal und anderen Beschäftigtengruppen ist § 9 TV-N MV nicht fremd. § 9 TV-N MV sieht in seinen Absätzen 3 und 4 für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit bestimmte Zulagen vor. Diese Regelungen gelten nach § 9 Abs. 5 TV-N MV jedoch nicht für Arbeitnehmer, die im Fahrdienst beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien waren sich offensichtlich bewusst, dass für das ebenfalls im Schichtdienst beschäftigte Fahrpersonal besondere Bestimmungen gelten, die den spezifischen Umständen des Fahrdienstes gerecht werden sollen. Hätten die Tarifvertragsparteien die Sonderregelung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV im Rahmen von § 9 Abs. 1 TV-N MV berücksichtigen wollen, hätten sie dies zum Ausdruck bringen können. Dies ist jedoch auch in den bisherigen Änderungstarifverträgen nicht erfolgt. Nach dem Vortrag der Beklagten lässt die weitere Tarifentwicklung vielmehr darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Ausgleich für Sonderformen der Arbeit mit einer Anwendungsvereinbarung vom 18. Dezember 2015 bezüglich einer speziellen Schichtzulage für Mitarbeiter im Fahrdienst eine weitere Unterscheidung vorgenommen haben.

6 AZR 833/16 > Rn 24

c) Entgegen der Auffassung der Revision kann bezogen auf das Verhältnis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV ein Redaktionsversehen nicht angenommen werden.

6 AZR 833/16 > Rn 25

aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (BAG 19. Januar 2016 – 9 AZR 608/14 – Rn. 19). Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 831/16 – Rn. 31; 4. August 2016 – 6 AZR 129/15 – Rn. 37 mwN). Letztlich muss sich das Redaktionsversehen den Tarifnormen entnehmen lassen.

6 AZR 833/16 > Rn 26

bb) Aus diesen ergibt sich hier kein Redaktionsversehen. Wie ausgeführt, sind weder § 9 Abs. 1 TV-N MV noch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV unklar formuliert. Für das nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu bestimmende Verhältnis der beiden Normen zueinander gilt das Gleiche. Im Tariftext deutet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend der Behauptung der Beklagten keine Besserstellung des Fahrpersonals im Verhältnis zu den Regelungen des BMT-G-O vornehmen wollten und bei der Abfassung von § 9 Abs. 1 TV-N MV übersehen haben, dass die Sonderregelung in § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV vereinbart wurde. Der für die normunterworfenen Anwender des TV-N MV unbekannte Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ist dabei ohne Belang. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien aus wirtschaftlichen Gründen keinesfalls „doppelte Ansprüche“ für das Fahrpersonal aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV begründen wollten. Es ist zwar zutreffend, dass ein im Fahrdienst Beschäftigter bei Arbeit an einem Wochenfeiertag neben seiner regulären Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV einen Zeitzuschlag von 135 vH beanspruchen kann, obwohl seine zu erbringende Jahresarbeitsleistung durch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV bereits um einen Tag vermindert wird. Diese Belastung des Arbeitgebers ist jedoch nicht so signifikant, dass ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien gleichsam ausgeschlossen scheint.

6 AZR 833/16 > Rn 27

d) Die punktuelle Besserstellung der Beschäftigten im Fahrdienst durch die Kombination der Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

6 AZR 833/16 > Rn 28

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 – 4 ABR 54/14 – Rn. 25; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 32; 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 – Rn. 28).

6 AZR 833/16 > Rn 29

bb) Der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird offenkundig nicht überschritten, wenn nur für Angehörige des Fahrdienstes ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV-N MV besteht und das Fahrpersonal damit gegenüber anderen Beschäftigten punktuell bessergestellt ist. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV will für sich genommen zwar ebenso wie § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G-O eine Gleichstellung des Fahrdienstes mit anderen Beschäftigten und keine Besserstellung erreichen (vgl. zu § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G II BAG 20. September 2000 – 5 AZR 20/99 – zu B III 2 b cc der Gründe). Dies zwingt jedoch nicht zu einer vollständigen Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen bei der Gegenleistung für Feiertagsarbeit. Das neue Tarifrecht darf das Fahrpersonal durch die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 TV-N MV im Vergleich zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BMT-G-O iVm. § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 1 BMT-G-O, wonach die Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag bei Freizeitausgleich mit einem Zeitzuschlag von nur 35 vH vergütet wurde, besserstellen. Die Beschäftigten des Fahrdienstes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit unstreitig besonderen Bedingungen ausgesetzt. Für sie gelten nicht nur hinsichtlich der Einsatzzeiten besondere Regelungen, auch ihre Dienstschichten sind anders strukturiert (zB hinsichtlich Wendezeiten, Ruhezeiten und geteilten Schichtdiensten). Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Arbeitnehmern, welche ebenfalls belastende Wechselschicht- oder Schichtarbeit verrichten. Eine Wechselschicht- oder Schichtzulage erhalten Arbeitnehmer im Fahrdienst gemäß § 9 Abs. 5 TV-N MV im Unterschied zu anderen Arbeitnehmern, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, nicht. Es ist daher bei Berücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn der Tarifvertrag eine unterschiedliche Gegenleistung für Feiertagsarbeit vorsieht.

6 AZR 833/16 > Rn 30

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fischermeier       Heinkel       Krumbiegel

Wollensak       Kohout


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Beschäftigten im Fahrdienst steht für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen nach § 9 Abs. 1 TV-N MV ein Zeitzuschlag zu. Hiervon unberührt sind ihnen gemäß § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Durch Leistung des Zeitzuschlags wird der Anspruch auf bezahlte freie Tage nicht erfüllt.

2.
Die hierdurch im Vergleich zu anderen Beschäftigten bewirkte Besserstellung des Fahrpersonals verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschäftigten des Fahrdienstes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit besonderen Bedingungen ausgesetzt. Diese Unterschiede dürfen bei der Bestimmung der Gegenleistung für Feiertagsarbeit berücksichtigt werden.

Papierfundstellen:

NZA 2018, 1432
NZA-RR 2018, 439