Dienstliche Regelbeurteilung – Beurteilungsrichtlinien – Anspruch auf Nichtbeurteilung – Erreichen des Endamts
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 616/10
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. August 2010 – 2 Sa 473/09 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob das beklagte Land es unterlassen muss, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 einer dienstlichen Regelbeurteilung zu unterziehen.
2
Der am 4. November 1959 geborene Kläger ist beim beklagten Land seit dem 16. August 1993 beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom selben Tag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Der Kläger wurde, nachdem ihm zuvor der Bewährungsaufstieg versagt worden war, durch einen beim Arbeitsgericht Halle am 2. Februar 2004 geschlossenen Vergleich zum 28. Januar 2004 in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b, BAT-O „ohne Anerkennung einer Bewährung in den Jahren 2000 – 2001“ höhergruppiert.
3
Am 1. Mai 2005 traten gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern des beklagten Landes vom 29. April 2005 (- 15.23-03002.117 -) die Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern (Beurteilungsrichtlinien) in Kraft. Diese Beurteilungsrichtlinien sehen auszugsweise Folgendes vor:
„A. Beamtinnen und Beamte
…
3.
Arten der Beurteilung
3.1
Regelbeurteilung
3.1.1
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 sind alle drei Jahre zum Stichtag 1.5. zu beurteilen. …
3.1.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
a)
Beamtinnen und Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben,
b)
Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern tätig waren,
c)
Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
d)
Beamtinnen und Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden.
…
B. Angestellte
14.
Beurteilung der Angestellten
14.1
Für die Beurteilung der Angestellten sind die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt A sinngemäß anzuwenden. Angestellte können mit Beamtinnen und Beamten eine gemeinsame Vergleichsgruppe bilden. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen der Angestellten mit den Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten ist § 11 BAT-O entsprechend anzuwenden.
…
C. Schlussbestimmungen
16.
Übergangsregelungen
16.1
Die ersten Regelbeurteilungen nach diesen Beurteilungsrichtlinien sind zum Stichtag 1.5.2005 zu erstellen.
16.2
Bei den ersten Regelbeurteilungen nach diesen Beurteilungsrichtlinien erstreckt sich der Beurteilungszeitraum abweichend von Nr. 3.1.1 vom 1.7.2000 bis 30.4.2005.
…“
4
Dem Kläger wurde am 25. Juli 2006 die zum Stichtag 1. Mai 2005 erstellte Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 eröffnet. Mit dieser war der Kläger nicht einverstanden.
5
Der Kläger hat, soweit revisionsrechtlich relevant, ua. die Ansicht vertreten, die Beurteilung sei ersatzlos aufzuheben, weil er gemäß Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien von der Regelbeurteilung ausgenommen sei. Es habe für ihn persönlich im Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung keine Möglichkeit eines weiteren tariflichen Bewährungs- oder Zeitaufstiegs mehr bestanden. Er sei deshalb bereits in seinem Endamt mit Endgrundgehalt angekommen. Zudem würde das beklagte Land ihn ohnehin so negativ beurteilen, dass weitere Aufstiegsmöglichkeiten tatsächlich ausgeschlossen seien.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, eine dienstliche Beurteilung über den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 zu erstellen.
7
Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Ausnahme von der Regelbeurteilung gemäß Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien greife nicht. Der laufbahnrechtliche Begriff des „Endamts“ sei ein Terminus aus dem Beamtenrecht und auf Tarifbeschäftigte nicht übertragbar. Darüber hinaus sei der Kläger nach dem Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet worden und habe damit sein Endamt nicht erreicht.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Entfernung der Beurteilung und weiterer Schreiben aus der Personalakte des Klägers stattgegeben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Antrag auf Unterlassung einer erneuten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 weiter.
Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Recht teilweise zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 keine neue Regelbeurteilung durch das beklagte Land erfolgt.
10
I. Der Kläger stützt seinen Anspruch ohne Erfolg auf § 241 Abs. 2 BGB iVm. Abschn. B Nr. 14.1, Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien, wonach die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen für Angestellte entsprechend anzuwenden und Beamtinnen und Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus den Beurteilungsrichtlinien überhaupt ein Anspruch von Beamten und Angestellten, nicht beurteilt zu werden, herleiten lässt oder die in Abschn. A Nr. 3.1.2 der Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen allein dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dienen, wofür viel spricht. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, die Ausnahmeregelungen in Abschn. A Nr. 3.1.2 der Richtlinien begründeten einen Anspruch auf Nichtbeurteilung, wäre die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung in Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien wären beim Kläger nicht erfüllt.
11
1. Der Kläger hat nicht das Endgrundgehalt seines Endamts erreicht und ist damit nicht nach Abschn. B Nr. 14.1 iVm. Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien von der Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2005 ausgenommen.
12
a) Abschn. B Nr. 14.1 der Beurteilungsrichtlinien sieht vor, dass Angestellte mit Beamtinnen und Beamten eine gemeinsame Vergleichsgruppe bilden können und legt die Regelung in § 11 BAT-O als Maßstab für die Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen der Angestellten mit den Besoldungsgruppen der Beamten fest. Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung dieses Vergleichsmaßstabs zutreffend davon ausgegangen, dass bei sinngemäßer Anwendung von Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien nur Angestellte, die eine Vergütungsgruppe in der Endstufe erreicht haben, die unter Beachtung der Vergleichstabelle des § 11 BAT-O einem Endamt einer Laufbahngruppe entspricht, unter die Ausnahmeregelung fallen.
13
b) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er war seit dem 28. Januar 2004 in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b, BAT-O eingruppiert und hatte mit seinem 45. Geburtstag am 4. November 2004 die Endstufe in dieser Vergütungsgruppe erreicht. Nach § 11 Satz 2 BAT-O entsprach die Vergütungsgruppe III BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 im gehobenen Dienst. Beamte des gehobenen Diensts in der Besoldungsgruppe A 12 befinden sich jedoch nicht im Endamt. Dies trifft nur auf Beamte des gehobenen Diensts in der Besoldungsgruppe A 13 zu. Mit Beamten dieser Besoldungsgruppe sind nach § 11 Satz 2 BAT-O allein Angestellte der Vergütungsgruppen IIb, IIa und Kr. XIII BAT-O vergleichbar. Zu diesen Angestellten gehört der Kläger auch nach seiner Überleitung von der Vergütungsgruppe III BAT-O in die Entgeltgruppe 11 TV-L nicht.
14
2. Der Einwand des Klägers, das beklagte Land werde ihm zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen, sodass er mit der Vergütungsgruppe III BAT-O in der letzten Stufe bereits sein „persönliches Endamt“ erreicht habe, verfängt nicht. Nach Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a iVm. Abschn. B Nr. 14.1 der Beurteilungsrichtlinien kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Maß es nach einem Stellenplan oder der persönlichen Befähigung des Beamten/Angestellten wahrscheinlich ist, dass das Endamt der jeweiligen Laufbahngruppe bzw. die entsprechende Entgeltgruppe noch erreicht wird. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Abschn. A Nr. 3.1.2 Buchst. a der Beurteilungsrichtlinien ist für die Ausnahme von der Regelbeurteilung vielmehr entscheidend, ob eine Beamtin/ein Beamter im Endamt das Endgrundgehalt bereits erreicht hat. Dieses Verständnis bestätigt Abschn. A Nr. 2.1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien. Danach ist die dienstliche Beurteilung Grundlage für Personalentscheidungen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein Beamter/Angestellter für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Betracht kommt. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beamte/Angestellte bereits das Ende seiner nach den maßgeblichen Bestimmungen möglichen Laufbahn-/Entgeltgruppe tatsächlich erreicht hat.
15
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brühler Klose Krasshöfer
Jungermann Furche