BAG – 3 AZN 442/20

ECLI:DE:BAG:2020:230620.B.3AZN442.20.0
NZA 2020, 1025   

Betriebliche Altersversorgung – Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage – Gesamtzusage

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 23.06.2020, 3 AZN 442/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2020 – 6 Sa 111/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

3 AZN 442/20 > Rn 1

I. Die auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

3 AZN 442/20 > Rn 2

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 15. März 2011 – 9 AZN 1232/10 – Rn. 6 mwN, BAGE 137, 218).

3 AZN 442/20 > Rn 3

2. Stützt sich die anzufechtende Entscheidung auf mehrere sie jeweils tragende Begründungen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stattgegeben werden, wenn sie hinsichtlich aller tragenden Begründungen zulässig und begründet ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde soll dazu führen, dass das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Revision voraussichtlich über eine der divergierend beantworteten Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) entscheiden, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beantworten oder einem absoluten Revisionsgrund bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abhelfen muss (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG), auf die die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abstellt. Ist die anzufechtende Entscheidung auf mehrere jeweils tragende Begründungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung deshalb hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund aufzeigen. Dies gilt auch im Fall einer Alternativbegründung (vgl. BAG 5. April 2016 – 3 AZN 65/16 – Rn. 2; 18. März 2010 – 2 AZN 889/09 – Rn. 13; 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – zu B II 2.1.2 der Gründe, BAGE 91, 93).

3 AZN 442/20 > Rn 4

3. Danach genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat hinsichtlich einer für sich tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts keinen Zulassungsgrund aufgezeigt.

3 AZN 442/20 > Rn 5

a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gründe gestützt.

3 AZN 442/20 > Rn 6

Zum einen hat es angenommen, seit der Streichung des früheren § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) sei ein Widerruf von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr möglich, weil dadurch der Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG entfallen sei. Dies betreffe auch den – im Streitfall vorliegenden – Widerruf von künftigen Leistungen im Insolvenzverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 – BAGE 106, 327), vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 – BAGE 123, 307) und vom 18. November 2008 (- 3 AZR 417/07 -) berufen, die allerdings nur laufende Betriebsrenten betrafen und sich ansonsten auf – gesetzlich – unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse bezogen (vgl. BAG 18. November 2008 – 3 AZR 417/07 – Rn. 27 f.; 31. Juli 2007 – 3 AZR 373/06 – Rn. 29, aaO).

3 AZN 442/20 > Rn 7

Zum anderen ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, eine Gesamtzusage könne nicht durch eine einseitige Neuregelung des Arbeitgebers abgelöst werden, sondern nur durch eine Betriebsvereinbarung. Zudem liege keine Neuregelung, sondern ein vollständiger Widerruf künftiger Leistungen vor, sodass auch bei einer gegenteiligen Annahme im Streitfall die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht gegeben seien.

3 AZN 442/20 > Rn 8

b) Jedenfalls, soweit die Ablösemöglichkeit einer Gesamtzusage durch einseitige Arbeitgeberregelung betroffen ist, hat die Beschwerde nicht hinsichtlich aller Begründungserwägungen des Landesarbeitsgerichts einen Zulassungsgrund aufgezeigt.

3 AZN 442/20 > Rn 9

aa) Die Beklagte formuliert insoweit die Frage,

„ob in dem Ausschluss eines Widerrufsrechts hinsichtlich betrieblicher Altersversorgungszusagen, die ihren Rechtsgrund in einer Gesamtzusage mit kollektivem Bezug haben, ein unzulässiger Wertungswiderspruch zu der Änderungsmöglichkeit von betrieblichen Versorgungszusagen, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung haben, liegt“.

3 AZN 442/20 > Rn 10

bb) Damit sind keine Zulassungsgründe aufgezeigt. Mit der Begründung, es fehle an einer Neuregelung, setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinander.

3 AZN 442/20 > Rn 11

Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist – sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie. Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. BAG 11. Dezember 2018 – 3 AZR 380/17 – Rn. 65 mwN, BAGE 164, 261).

3 AZN 442/20 > Rn 12

4. Die Ausführungen der Beschwerde können auch nicht so verstanden werden, dass die Beklagte – auch – eine Divergenz iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG geltend macht. Die Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (- 3 AZR 380/17 – Rn. 65 mwN, BAGE 164, 261) ist nicht, auch nicht indirekt in der Beschwerdebegründung in Bezug genommen. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, die von ihr aufgeworfene Frage sei offen. Soweit sie die zur Ablösung von Betriebsvereinbarungen durch Betriebsvereinbarung ergangene Rechtsprechung des Senats – ohne Anführung von Fundstellen – in Bezug nimmt, geht sie unausgesprochen und zu Recht davon aus, dass diese eine andere Rechtsfrage behandelt und deshalb keine Divergenz begründen kann.

3 AZN 442/20 > Rn 13

5. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht stellt keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Auf Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

3 AZN 442/20 > Rn 14

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

 

 

Zwanziger       Spinner       Günther-Gräff


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Die Entscheidungen des Senats zum Wegfall des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage – nach Abschaffung des bis zum 31.12.1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers – beziehen sich nur auf laufende Betriebsrenten und – gesetzlich – unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse (Rn. 6).

2.
Die Ablösung einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung kann nicht nur durch eine Betriebsvereinbarung – bzw. Sprecherausschussrichtlinie – erfolgen, sondern auch durch eine neue arbeitsvertragliche Einheitsregelung bzw. eine neue Gesamtzusage (Rn. 11).

Papierfundstellen:

NZA 2020, 1025

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