Betriebliche Altersversorgung – Anpassung – Auslegung einer Versorgungszusage – Gesamtversorgung – Gesamtrentenfortschreibung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2019, 3 AZR 333/18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2018 – 11 Sa 348/17 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2016 – 16 Ca 4504/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 6.160,39 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 336,49 Euro brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.232,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,67 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 5. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 4. April 2016, dem 3. Mai 2016 und dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.037,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,49 Euro brutto seit dem 4. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 und dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision haben die Beklagte 17/20 und der Kläger 3/20 zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
2
Der Kläger war vom 1. August 1983 bis zum 30. April 2015 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen – tätig. Er bezieht seit dem 1. Mai 2015 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
„Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 1
Zweck des Pensionsergänzungsfonds
Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.
§ 2
Berechtigter Personenkreis
1.
Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. …
…
§ 4
Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen
1.
Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. … Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bisherige Grundbestimmung.
…
3.
Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. …
…
§ 6
Inkrafttreten
1.
Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. …
…
Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 4
Höhe der Gesamtversorgungsbezüge
Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:
1.
Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge
Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.
…
…
§ 5
Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge
Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.
1.
Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
1.1
die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. …
1.2
die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde;
…
1.6
Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen;
…
2.
Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung
…
2.2
Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. …
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
3
Der Kläger erhielt – neben seiner gesetzlichen Rente – bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 5.069,07 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 1.035,22 Euro brutto.
4
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
5
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
6
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die – erhöhte – gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger – wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner – günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 5.094,42 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 1.035,22 Euro brutto.
7
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
8
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 5.119,89 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 1.040,50 Euro brutto.
9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 102,67 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 336,79 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
10
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über den Betrag von 6.160,39 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 336,79 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.232,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,67 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 3. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 3. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.683,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,79 Euro seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016 sowie dem 2. November 2016 zu zahlen.
11
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
12
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung – den monatlichen Differenzbetrag ab 1. Juli 2016 iHv. 336,79 Euro auf 336,49 Euro reduziert und den jeweiligen Beginn der Zinsläufe im Antrag zu 2. angepasst. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte auf den Antrag zu 3. verurteilt, Rückstände iHv. insgesamt 4.037,88 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 336,49 Euro brutto seit dem 4. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 und dem 2. Juni 2017 zu zahlen. Die Verurteilung zur Zahlung künftiger Leistungen iHv. 336,49 Euro aufgrund des Antrags zu 1. ab dem 1. Dezember 2016 hat es jedoch unverändert belassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Allerdings hat es der Anschlussberufung teilweise zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 sowohl im Tenor zu 1. als auch im Tenor zu 3. zur Zahlung von jeweils 336,49 Euro brutto monatlich verurteilt.
14
I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt – nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) – auch für den Klageantrag zu 1.
15
1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien zuletzt noch streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 336,49 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.
16
2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 11 mwN).
17
II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Juli 2017 eine um 336,49 Euro brutto monatlich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 rückständige Leistungen iHv. 1.232,04 Euro brutto zzgl. gestaffelter Zinsen und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 iHv. 4.037,88 Euro brutto zzgl. gestaffelter Zinsen. Für die von der Beklagten vorgenommene – gesonderte – Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt.
18
1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
19
Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW in den Jahren 2015 und 2016 getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wovon die Parteien ausgehen – bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 – 3 AZR 333/17 – Rn. 16 ff.; 11. April 2019 – 3 AZR 92/18 – Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
20
2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.232,04 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt 4.037,88 Euro jeweils zzgl. Zinsen nach näherer Maßgabe im Tenor und ab dem 1. Juli 2017 monatlich eine um 336,49 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Die Erhöhung der Gesamtversorgung zum 1. Juli 2017 ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
21
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Wemheuer
Schmalz Holler