Deutsche Post AG – Stufenzuordnung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2022, 6 AZR 256/21
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 222/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 – 1 Ca 461/20 – wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. - Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
6 AZR 256/21 > Rn 1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 255/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Spelge Heinkel Krumbiegel
Kohout Niklas Benrath