Sanierungstarifvertrag – Auslegung – Redaktionsversehen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 4 AZR 455/21
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 – 3 Sa 13/21 teilweise aufgehoben.
- Auf die Berufung des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 – 1 Ca 2501/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.722,03 Euro brutto sowie 12,01 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4 AZR 455/21 > Rn 1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 454/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Neumann M. Rennpferdt
S. Gey-Rommel Chr. Suilmann