Eingruppierung eines Straßenwärters in der Tätigkeit als Bauaufseher – Lohngr 7 und 7a MTArb-O
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, 4 AZR 26/11
Tenor
I. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2010 – 5 Sa 379/09 E – wird zurückgewiesen.
II. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
4 AZR 26/11 > Rn 1
Die Parteien streiten um tarifvertragliche Entgeltansprüche für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2008.
4 AZR 26/11 > Rn 2
Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und bei dem beklagten Land als Straßenwärter tätig. Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Arbeiter beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag vom 10. Dezember 1990 zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder [MTArb] (MTArb-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung bestimmt.
4 AZR 26/11 > Rn 3
Das beklagte Land vergütete den Kläger entsprechend der Lohngruppe 5, später Lohngruppe 5a MTArb-O nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL). Im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2008 übertrug das beklagte Land dem Kläger ohne zeitliche Unterbrechung für jeweils konkret benannte Baumaßnahmen eine Tätigkeit als „zeitweiliger Bauaufseher“ mittels jeweils befristeter sog. Berufungsschreiben. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung der Lohngruppe 5 bzw. später Lohngruppe 5a MTArb-O und der der Lohngruppe 7 bzw. später Lohngruppe 7a MTArb-O.
4 AZR 26/11 > Rn 4
Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 und Überleitung in diesen nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) zahlte das beklagte Land dem Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TV-L zuzüglich weiterhin einer Zulage wegen seiner Tätigkeit als „zeitweiliger Bauaufseher“. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2006 zahlte das beklagte Land unter Hinweis auf die Besitzstandsklausel in § 10 TVÜ-Länder die Zulage in bisheriger Höhe von 175,82 Euro brutto monatlich aufgrund der noch andauernden Zuweisung der Bauaufsehertätigkeit gemäß „Berufungsverfügung“ vom 14. Dezember 2005 weiter. Für die danach zeitlich nahtlos anschließende Tätigkeit als „zeitweiliger Bauaufseher“ mit „Berufungsverfügung“ vom 29. März 2007 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 und „Berufungsverfügung“ vom 12. Dezember 2007 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 zahlte es hingegen monatlich nur noch eine Zulage in Höhe von 42,75 Euro brutto im Hinblick auf die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TV-L.
4 AZR 26/11 > Rn 5
Nach erfolgloser Geltendmachung verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Forderung auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 1.406,00 Euro brutto für den Zeitraum Januar bis einschließlich Oktober 2008 weiter. Diese stehe ihm aufgrund seiner Tätigkeit als „zeitweiliger Bauaufseher“ zu. Er sei zu dem für die Überleitung in den TV-L maßgebenden Zeitpunkt im Oktober 2006 zutreffend in die Lohngruppe 7 bzw. die Lohngruppe 7a MTArb-O eingruppiert gewesen. Das ihm danach zustehende Entgelt entsprechend der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O sei ihm damals von dem beklagten Land gezahlt worden, auch wenn dieses die Lohndifferenz zwischen den Lohngruppen 5a und 7a MTArb-O als persönliche Zulage ausgewiesen habe. Dementsprechend sei er in die Entgeltgruppe 7 TV-L überzuleiten gewesen. Selbst wenn es sich um eine Zulage gehandelt habe, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandsregelung nach § 10 TVÜ-Länder zu.
4 AZR 26/11 > Rn 6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.406,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2009 zu zahlen.
4 AZR 26/11 > Rn 7
Das beklagte Land hat zur Begründung seines klagabweisenden Antrages ausgeführt, der Kläger sei nach dem MTArb-O während der Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher zutreffend als Straßenwärter in der dafür vorgesehenen Lohngruppe 5 bzw. Lohngruppe 5a MTArb-O eingereiht gewesen und habe nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-TdL für Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage erhalten. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolge jeweils mit konkreten Berufungsschreiben für im Einzelnen benannte, nicht ineinander übergreifende Baumaßnahmen. Nach Überleitung in den TV-L sei nur bis zum Ablauf der „Berufungsverfügung“ vom 14. Dezember 2005, also bis zum 31. Dezember 2006 die Zulage gemäß § 10 TVÜ-Länder in bisheriger Höhe besitzstandswahrend weiter zu zahlen gewesen. Bei nach dem 31. Oktober 2006 erfolgten Berufungen handele es sich um Neuberufungen, auf die die Regelungen des TV-L – insbesondere § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – anzuwenden seien.
4 AZR 26/11 > Rn 8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für das beklagte Land zugelassenen Revision verfolgt dieses seinen Antrag der Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
4 AZR 26/11 > Rn 9
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4 AZR 26/11 > Rn 10
I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2008 in Höhe von insgesamt 1.406,00 Euro brutto. Nach der Überleitung in den TV-L war er seit dem 1. November 2006 nach der Entgeltgruppe 7 TV-L eingruppiert und dort der Stufe 6 zugeordnet.
4 AZR 26/11 > Rn 11
1. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die zwischen der TdL und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder. Seit dem 1. November 2006 und daher auch im Streitzeitraum gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L, in den der Kläger nach den maßgebenden Überleitungsregelungen der §§ 3 ff. TVÜ-Länder überzuleiten war. Für die Überleitung der Arbeiterinnen und Arbeiter in den TV-L wird nach § 4 TVÜ-Länder ihre den bisherigen Eingruppierungsvorgaben – hier § 21 Abs. 1, § 22 MTArb-O iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. §§ 1, 2 TV Lohngruppen-TdL sowie Anlage 1 zum TV Lohngruppen-TdL – entsprechende Lohngruppe der nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet.
4 AZR 26/11 > Rn 12
2. Unter Anwendung dieser Regelungen war der Kläger im Streitzeitraum in der Entgeltgruppe 7 TV-L eingruppiert. Er war am 31. Oktober 2006 zutreffend in die dieser Entgeltgruppe nach Anlage 2 TVÜ-Länder entsprechende Lohngruppe 7a MTArb-O eingereiht. An dieser Eingruppierung hat sich bis zum Ablauf des Streitzeitraums am 31. Oktober 2008 nichts geändert.
4 AZR 26/11 > Rn 13
a) Das Lohngruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Lohngruppen-TdL enthält – soweit hier von Bedeutung – folgende Tätigkeitsmerkmale:
„Lohngruppe 7
…
26.6.3
Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher
…
Lohngruppe 7a
…
5.
Arbeiter der Lohngruppe 7 Nrn. … 26.6.3., … nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe“
4 AZR 26/11 > Rn 14
b) Bei den beiden Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O handelt es sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht lediglich um Regelungen im Bereich der Zulagen, sondern um Eingruppierungsbestimmungen. Das ergibt die Auslegung (zu den Maßstäben vgl. etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 – Rn. 16; 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204; 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35, jeweils mwN).
4 AZR 26/11 > Rn 15
Die Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O sind Teil des Lohngruppenverzeichnisses. Mit ihnen haben die Tarifvertragsparteien die Entlohnung solcher Tätigkeiten eigenständig eingruppierungsrelevant geregelt, die sie selbst einerseits als vorübergehend ansehen („für die Dauer der Verwendung“, Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O) und für die sie andererseits selbst eine beträchtliche Dauer und Verstetigung als zumindest nicht unwahrscheinlich annehmen („nach vierjähriger Tätigkeit“, Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O).
4 AZR 26/11 > Rn 16
aa) Herkömmlicherweise wird im öffentlichen Dienst die zeitweilige Erhöhung der tariflichen Vergütung für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch Zulagenregelungen bestimmt, die die Eingruppierung des Arbeitnehmers unberührt lassen (zB § 14 Abs. 1 TVöD; § 14 Abs. 1 TV-L; früher zB § 24 BAT/VKA). Mit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppen 7 bzw. 7a MTArb-O haben die Tarifvertragsparteien jedoch eine tarifliche Sonderregelung getroffen, die abweichend von den sonstigen Zulagenregelungen (hier § 9 Abs. 2 MTArb-O; § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen-TdL) für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher keine Zulage, sondern ausdrücklich eine eigenständige höhere Vergütung nach der Lohngruppe 7/Lohngruppe 7a MTArb-O vorsieht (vgl. zu dem für die Straßenwärter der Gemeinden insoweit nahezu identischen bezirklichen Zusatztarifvertrag zur Anlage 7 BMT-G bereits BAG 18. Mai 1987 – 4 AZR 237/86 -). Mit der ausdrücklichen Aufnahme in das Lohngruppenverzeichnis haben die Tarifvertragsparteien diese Regelung den dort geltenden Eingruppierungsmaßgaben in § 21 Abs. 1 Buchst. a, § 22 MTArb-O iVm. § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 2 TV Lohngruppen-TdL unterstellt.
4 AZR 26/11 > Rn 17
bb) Das entspricht der systematischen Stellung der Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis. Die dauerhafte Ausübung einer Tätigkeit als Bauaufseher ist dort mit dem Einstieg in die Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.1 MTArb-O verbunden. Hieraus ergeben sich weitere Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs nach drei Jahren in die Lohngruppe 8 Fallgr. 26.6.5 MTArb-O. Soweit einem Straßenwärter derartige Aufgaben vorübergehend übertragen werden, ist dieser dagegen in der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O eingruppiert. Der hieraus noch mögliche Zeitaufstieg erfolgt allerdings lediglich in die „Zwischenlohngruppe“ 7a Fallgr. 5 MTArb-O nach vierjähriger Tätigkeit; ein weiterer Aufstieg ist dann ausgeschlossen. Mit dieser eigenständigen Regelung ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass bei Straßenbauarbeiten eine Verwendung als Bauaufseher – wie bei der entsprechenden Regelung „für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer“ (vgl. Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.4 MTArb-O) – oft nicht auf Dauer erforderlich ist (Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Stand: Januar 2007 Band II TV Lohngruppenverzeichnis TdL Lohngruppe 7 Erl. zu Fallgr. 26.6.1). Andererseits wird gerade mit der gesonderten Aufstiegsmöglichkeit in die Lohngruppe 7a MTArb-O auch für die nur vorübergehend als solche tätigen Bauaufseher deren eigenständige Eingruppierung verdeutlicht.
4 AZR 26/11 > Rn 18
cc) Die Folge dieser tariflichen Eingruppierungsregelung ist ein unmittelbarer, nach den Grundsätzen der Tarifautomatik für die Dauer der Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmales – hier: für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher – bestehender Anspruch auf Entlohnung nach der der Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe. Die Anwendung der Zulagenregelung für vorübergehende Tätigkeiten auf der Grundlage der vorherigen Eingruppierung ist daher entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht mehr möglich. Denn auch evtl. Zulagen richten sich für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher nach der höheren Eingruppierung (BAG 18. Mai 1987 – 4 AZR 237/86 -).
4 AZR 26/11 > Rn 19
c) Die Anforderungen dieser Tätigkeitsmerkmale wurden vom Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L vom 31. Oktober auf den 1. November 2006 erfüllt.
4 AZR 26/11 > Rn 20
aa) Nach § 2 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL ist für die Einreihung in die Lohngruppen die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Nach dem Vortrag der Parteien steht fest, dass die zwischen ihnen nicht streitigen auszuübenden Tätigkeiten vom Kläger mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verrichtet werden.
4 AZR 26/11 > Rn 21
bb) Die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O sind vorliegend erfüllt.
4 AZR 26/11 > Rn 22
(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger, soweit er nicht in der Tätigkeit als Bauaufseher verwendet wird, als Straßenwärter mit entsprechender Ausbildung tätig ist. Hinsichtlich seiner Ausbildung hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er im Jahre 1992 in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Straßenwärter eine verwaltungseigene Prüfung iSd. Lohngruppe 4 Nr. 2 MTArb-O abgelegt hat.
4 AZR 26/11 > Rn 23
(2) Unstreitig ist auch die Verwendung des Klägers als Bauaufseher iSd. Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O. Dies ergibt sich überdies für die früheren Zeiträume aus den „Berufungsverfügungen“, etwa vom 7. März 2002 und vom 18. Dezember 2002, in denen der Kläger ausdrücklich zum „zeitweiligen Bauaufseher“ bestellt worden ist und das beklagte Land zudem selbst die Lohngruppe 7 MTArb-O als zutreffend angibt. Die das gesamte Jahr 2006 betreffende „Berufungsverfügung“ des beklagten Landes datiert vom 14. Dezember 2005.
4 AZR 26/11 > Rn 24
cc) Im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L waren auch die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O erfüllt.
4 AZR 26/11 > Rn 25
(1) Der Kläger war im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L vom 31. Oktober auf den 1. November 2006 bereits mehr als vier Jahre als Bauaufseher der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 MTArb-O tätig, nämlich jedenfalls seit dem 1. Januar 2002. Auch insoweit bezeichnet das beklagte Land selbst in den „Berufungsverfügungen“ vom 11. Dezember 2003, vom 13. April 2005, vom 16. Juni 2005 und vom 14. Dezember 2005 die Lohngruppe 7a MTArb-O als zutreffend.
4 AZR 26/11 > Rn 26
(2) Die Anrechnung der gesamten Tätigkeit des Klägers als Bauaufseher bei der Bewertung der Tätigkeitszeit entsprechend den Anforderungen der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O setzt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht voraus, dass es sich insoweit um eine einheitliche Übertragung der tariflich gesondert geregelten höherwertigen Tätigkeit handelt. Bereits nach dem Wortlaut der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und daraus folgend auch dem der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O kommt es insofern allein auf die „Dauer der Verwendung“ als Bauaufseher und damit auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes an, nicht auf den zeitlichen Zuschnitt einzelner Bauaufträge oder den etwaigen Inhalt von Berufungsschreiben. Der Kläger wurde zeitlich durchgehend vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 als „Bauaufseher“ iSd. Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O verwandt.
4 AZR 26/11 > Rn 27
d) Der Kläger war deshalb am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 7 TV-L überzuleiten. Dabei war gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A die für den Kläger zutreffende Lohngruppe 7a MTArb-O – wie auch die Lohngruppe 7 MTArb-O – der Entgeltgruppe 7 TV-L zugeordnet. § 4 TVÜ-Länder enthält für die Zuordnung von Lohngruppen, die wie die Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O eine „befristete“ Eingruppierung zum Gegenstand haben, keine besonderen Vorgaben zur Überleitung. Die Überleitung hat, wie bereits durch § 3 TVÜ-Länder zum Ausdruck kommt, als einmaliger Akt am 1. November 2006 stattgefunden und bezieht sich auf den Beschäftigten als solchen.
4 AZR 26/11 > Rn 28
e) An dieser Eingruppierung in der Entgeltgruppe 7 TV-L hat sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht deshalb etwas geändert, weil der Kläger seit dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Streitzeitraums am 31. Oktober 2008 aufgrund neuer „Berufungsverfügungen“ des beklagten Landes als Bauaufseher tätig war. Die der Tätigkeit in diesem Zeitraum zu Grunde liegenden Folge-„Berufungsverfügungen“ vom 29. März 2007 und vom 12. Dezember 2007 führten zu einer ununterbrochenen Fortsetzung der bereits in den vergangenen Jahren ausgeübten Tätigkeit als Bauaufseher. Die gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder auch nach der Überleitung für die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 7 TV-L nach wie vor maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 7 und 7a MTArb-O wurden vom Kläger daher auch im Streitzeitraum ohne Unterbrechung erfüllt. Über die Frage, welchen Einfluss eine Unterbrechung der Bauaufsichtstätigkeit des Klägers auf die Eingruppierung nach dem TV-L hätte, musste der Senat deshalb nicht entscheiden. Es kann ebenso dahinstehen, ob es sich bei dem Zeitaufstieg in die Lohngruppe 7a MTArb-O um eine im Ergebnis unbefristete Höhergruppierung handelt.
4 AZR 26/11 > Rn 29
3. Dem Kläger steht der nach § 37 Abs. 1 TV-L fristwahrend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung in Höhe der Stufe 6 zu. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.
4 AZR 26/11 > Rn 30
a) Das Arbeitsgericht hat aus dem originären Eingruppierungsanspruch des Klägers nach der Lohngruppe 7 bzw. 7a MTArb-O eine sich daraus ergebende Überleitung nach Maßgabe des TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 7 TV-L gefolgert und sodann nach § 7 TVÜ-Länder eine Stufenzuordnung zur Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-L vorgenommen. Das beklagte Land hat hiergegen lediglich eingewandt, die der Überleitung vorausgehende Eingruppierung sei vom Arbeitsgericht unzutreffend angenommen worden. Es hat die dem Klägerantrag folgende Berechnungsweise des Arbeitsgerichts allein unter dem Gesichtspunkt der – unzutreffenden – Auffassung gerügt, für den Kläger ergebe sich kein Anspruch aus der Eingruppierung in der Entgeltgruppe 7 TV-L, sondern nur ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage zum Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TV-L. Auf diese Erwägungen des beklagten Landes kommt es jedoch nicht an, da sich der Entgeltanspruch des Klägers – wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat – aus der im Streitzeitraum einschlägigen Entgeltgruppe 7 TV-L sowie der vom Arbeitsgericht herangezogenen Stufenzuordnung nach § 7 TVÜ-Länder ergibt. Gegen diese Stufenzuordnung hat sich das beklagte Land weder in der Berufungsbegründung noch in der Revisionsbegründung gewandt.
4 AZR 26/11 > Rn 31
b) Auch auf die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. Mit ihr beanstandet das beklagte Land, es habe eines ausdrücklichen Hinweises des Landesarbeitsgerichts bedurft, dass es die Berechnung des Vergütungsdifferenzanspruchs für zwischen den Parteien unstreitig halte. Im Fall eines Hinweises hätte das beklagte Land „nochmals ausdrücklich die geltend gemachte Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zum Tabellenentgelt bestritten“. Diesbezüglich wird von dem beklagten Land „nochmals“ auf den bereits „offengelegten Rechenweg“ verwiesen. Wie oben ausgeführt, ist die Frage der Berechnung einer Zulage jedoch nicht entscheidungserheblich.
4 AZR 26/11 > Rn 32
II. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Creutzfeldt Rachor Winter
Pieper Hess
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Fundstellen:
NZA-RR 2013, 144
ZTR 2013, 142