Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil – Zulassung der Revision
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2020, 8 AZR 169/19
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. März 2019 – 2 Sa 299/18 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
8 AZR 169/19 > Rn 1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden Kläger) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagten) Schadensersatz iHv. 1.839.187,04 Euro nebst Zinsen schuldet.
8 AZR 169/19 > Rn 2
Der Kläger war seit August 2012 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Projektleiter der Betriebsstelle Y in Kamerun.
8 AZR 169/19 > Rn 3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31. Januar 2015. Der Kläger griff sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an. Die Beklagte ihrerseits nahm den Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung von 1.839.187,04 Euro nebst Prozesszinsen in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe Untreuehandlungen begangen, die bei ihr zu einem Schaden in der geltend gemachten Höhe geführt hätten. Zur Erledigung der Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien einen Teil-Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2015 sein Ende gefunden hat. Die Widerklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.
8 AZR 169/19 > Rn 4
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Die Abschrift der Berufungsschrift wurde den Rechtsanwälten G und L, die den Kläger in erster Instanz als Prozessbevollmächtigte vertreten hatten, zugestellt. Diese teilten daraufhin mit, dass sie den Kläger im Berufungsverfahren nicht vertreten würden. Mit Schreiben vom 26. November 2018 wies der Vorsitzende der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts Rechtsanwältin L auf § 87 Abs. 1 ZPO sowie § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin. Nachdem im Termin am 16. Januar 2019 für den Kläger niemand erschienen war, erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, mit dem das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abänderte und der Widerklage der Beklagten stattgab.
8 AZR 169/19 > Rn 5
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 zeigte Rechtsanwältin H an, dass sie die Vertretung des Klägers übernommen habe und legte fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das Landesarbeitsgericht bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 29. März 2019. Mit Schriftsatz vom 19. März 2019 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist und überreichte ein ärztliches Attest in französischer Sprache nebst Übersetzung, ausweislich dessen sich der Kläger in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis zum 5. Februar 2019 in Kamerun in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 reichte sie das „beglaubigte Attest nebst beglaubigter Übersetzung“ nach und teilte mit, das Mandat niedergelegt zu haben. Unter dem 21. März 2019 wies der Vorsitzende der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts Rechtsanwältin H auf § 87 Abs. 1 ZPO sowie darauf hin, dass bislang die Bestellung eines anderen Prozessvertreters nicht angezeigt worden sei.
8 AZR 169/19 > Rn 6
Nachdem im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache vor dem Landesarbeitsgericht für den Kläger niemand erschienen war, erging auf Antrag der Beklagten ein Zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 16. Januar 2019 verworfen wurde. Das Zweite Versäumnisurteil enthält im Tenor keine Entscheidung über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils heißt es, dass „Gegen dieses Zweite Versäumnisurteil … von dem Berufungsbeklagten/Widerbeklagten Revision eingelegt werden“ könne und dass ein Zweites Versäumnisurteil der Revision nur insoweit unterliege, als sie darauf gestützt werde, dass der Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe.
8 AZR 169/19 > Rn 7
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen bzw. sie als unbegründet zurückzuweisen.
8 AZR 169/19 > Rn 8
Mit Schriftsätzen vom 29. April 2020 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat sodann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
8 AZR 169/19 > Rn 9
A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.
8 AZR 169/19 > Rn 10
B. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom Landesarbeitsgericht noch vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Revision.
8 AZR 169/19 > Rn 11
I. Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem ein Zweites Versäumnisurteil gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Revision angegriffen werden kann, soweit diese darauf gestützt wird, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. etwa BGH 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 – Rn. 9 ff.; 5. Juli 2018 – IX ZR 264/17 – Rn. 6; 26. November 2015 – VI ZR 488/14 – Rn. 5, BGHZ 208, 75), findet nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Revision an das Bundesarbeitsgericht auch gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist.
8 AZR 169/19 > Rn 12
Die §§ 72, 72a ArbGG regeln den Zugang zum Bundesarbeitsgericht eigenständig und abschließend und tragen dabei dem besonderen Beschleunigungsbedarf in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung. Das gilt auch dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall schuldhafter Säumnis habe nicht vorgelegen (BAG 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 – Rn. 4; 5. Juni 2007 – 5 AZR 276/07 – Rn. 3; 22. April 2004 – 2 AZR 314/03 – zu II 2 der Gründe). Dieser unterschiedliche Revisionszugang führt zu keiner Rechtsschutzlücke im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die beschwerte Partei kann nämlich Gehörsverletzungen, zu denen auch die Rüge gehört, eine Säumnis habe nicht bestanden, nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorbringen (vgl. BAG 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 – aaO; 5. Juni 2007 – 5 AZR 276/07 – Rn. 4; Düwell/Lipke/Düwell 5. Aufl. § 72 Rn. 5; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 3).
8 AZR 169/19 > Rn 13
II. Danach ist die Revision des Klägers unzulässig, sie ist nicht statthaft.
8 AZR 169/19 > Rn 14
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Zweite Versäumnisurteil nicht zugelassen.
8 AZR 169/19 > Rn 15
a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen. Auch der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich allein aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung einer mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 190/17 – Rn. 19; 19. März 2003 – 5 AZN 751/02 – zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308), noch eine nachträgliche Erweiterung einer mit dem Tenor verkündeten beschränkten Zulassung der Revision möglich ist (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 190/17 – aaO).
8 AZR 169/19 > Rn 16
b) § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht für den Fall, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, vor, dass der Urteilstenor „auf Antrag“, der binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils zu stellen ist, vom Gericht ergänzt werden kann. Dabei spricht viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG nicht nur den Fall erfasst, in dem die Nichtaufnahme der Rechtsmittelzulassung oder -nichtzulassung darauf beruht, dass das Gericht keine entsprechende Entscheidung getroffen hat, sondern auch in dem Fall Anwendung findet, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat. § 64 Abs. 3a ArbGG differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden Fällen, sondern stellt lediglich darauf ab, dass eine Aufnahme der Entscheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber den Parteien auch für den Fall, dass „versehentlich versäumt“ wurde, die Zulassung bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den Urteilstenor aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a ArbGG zur Verfügung stellen wollte (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 16, BAGE 162, 275). Des ungeachtet schließt § 64 Abs. 3a ArbGG für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist, eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 17, aaO).
8 AZR 169/19 > Rn 17
c) Danach hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen.
8 AZR 169/19 > Rn 18
aa) Das Zweite Versäumnisurteil enthält im Tenor keine Entscheidung über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. Das Landesarbeitsgericht hat sein Urteil auch weder gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG dahin ergänzt, dass die Revision zugelassen ist, insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag, noch hat es den Urteilstenor von Amts wegen gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Revision zugelassen ist.
8 AZR 169/19 > Rn 19
bb) Das Zweite Versäumnisurteil ist auch nicht deshalb mit der Revision anfechtbar, weil es eine Rechtsmittelbelehrung dahin enthält, dass vom Kläger hiergegen Revision eingelegt werden kann, und der Kläger zudem darauf hingewiesen wurde, dass ein Zweites Versäumnisurteil der Revision nur insoweit unterliegt, als sie darauf gestützt werde, dass der Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe.
8 AZR 169/19 > Rn 20
(1) Durch die Neuregelung in § 64 Abs. 3a ArbGG hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Mai 2000 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit, ob die Zulassung auch in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann (vgl. zum früheren Streitstand BAG 11. Dezember 1998 – 6 AZB 48/97 – BAGE 90, 273) dahin geklärt, dass sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Zulassung der Revision im Tenor des Urteils enthalten sein muss und eine Revisionszulassung weder in den Entscheidungsgründen noch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann (vgl. BAG 23. August 2011 – 3 AZR 650/09 – Rn. 25, BAGE 139, 69).
8 AZR 169/19 > Rn 21
(2) Zwar bewirkt die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall, dass dieser über den an sich statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG nicht belehrt wurde. Dies begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und führt deshalb nicht zur Statthaftigkeit der Revision.
8 AZR 169/19 > Rn 22
(a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Bereich des Zivilprozesses und damit auch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistet ist, gebietet eine Rechtsmittelbelehrung nur dann, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels anderenfalls mit sich brächte. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und so schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Dies kann vornehmlich in Verfahren zutreffen, in denen kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfG 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 93, 99).
8 AZR 169/19 > Rn 23
(b) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren aber nicht vor. Nach § 11 Abs. 4 ArbGG besteht sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang (vgl. BAG 22. Juli 2008 – 3 AZN 584/08 (F) – Rn. 19 f., BAGE 127, 180). Für den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war aufgrund der in § 72 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a ArbGG getroffenen Regelung und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Weiteres erkennbar, dass die Revision nur statthaft gewesen wäre, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteilstenor oder das Bundesarbeitsgericht sie in einem Beschluss nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen hätte, so dass er auf die ihm vom Landesarbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht vertrauen durfte.
8 AZR 169/19 > Rn 24
2. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision nicht nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen.
8 AZR 169/19 > Rn 25
Zwar wäre gegen das Zweite Versäumnisurteil der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft gewesen, insbesondere hätte der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG Gehörsverletzungen, zu denen auch die Rüge gehört, eine Säumnis habe nicht bestanden, vorbringen können (vgl. BAG 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 – Rn. 4; 5. Juni 2007 – 5 AZR 276/07 – Rn. 4; Düwell/Lipke/Düwell 5. Aufl. § 72 Rn. 5; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 3). Der Kläger hat indes keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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