Rufbereitschaft – Einsatz im Krankenhaus – Wegezeiten – Zeitzuschläge
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2014, 10 AZR 937/13
Tenor
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 17. Juli 2013 – 10 Sa 19/13 – wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
10 AZR 937/13 > Rn 1
Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des Klägers angefallen sind.
10 AZR 937/13 > Rn 2
Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Als Oberarzt leistet er regelmäßig Rufbereitschaftsdienste. Die Fahrzeit von seiner Wohnung zum Krankenhaus beträgt eine halbe Stunde.
10 AZR 937/13 > Rn 3
Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) haben, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:
„§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 15 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
– ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
– mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
…
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. …
(3) … 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. …“
10 AZR 937/13 > Rn 4
Der Kläger hatte vom Morgen des 6. April 2012 (Karfreitag) durchgehend bis zum Morgen des 8. April 2012 (Ostersonntag) und am 12. April 2012 von 16:30 bis 07:30 Uhr des Folgetags Rufbereitschaft. Am 6. April 2012 wurde er zu drei und am 7. April 2012 zu zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen, am 12. April 2012 hatte der Kläger einen Einsatz im Krankenhaus. Der Beklagte vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden.
10 AZR 937/13 > Rn 5
Mit seiner am 24. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für diese Wegezeiten die Zahlung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA in rechnerisch unumstrittener Höhe von insgesamt 51,96 Euro verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, innerhalb der Rufbereitschaft anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus erforderliche Wegezeiten gehörten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA zur Arbeitsleistung, weshalb sie im Hinblick auf die weiteren Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ebenso zu behandeln seien wie der Einsatz im Krankenhaus.
10 AZR 937/13 > Rn 6
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 51,96 Euro zu zahlen.
10 AZR 937/13 > Rn 7
Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf etwaige weitere Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA setze eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hierzu gehörten Wegezeiten nicht.
10 AZR 937/13 > Rn 8
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
10 AZR 937/13 > Rn 9
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen.
10 AZR 937/13 > Rn 10
I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung von 51,96 Euro. Er setzt sich aus folgenden – der Höhe nach jeweils unumstrittenen – Einzelansprüchen und -beträgen zusammen:
– 43,85 Euro Zeitzuschlag bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d 2. Spiegelstrich TV-Ärzte/VKA für die am 6. April 2012 aus Anlass der drei Einsätze im Krankenhaus insgesamt erforderlichen drei Wegezeitstunden,
– 0,47 Euro Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA für die Wegezeit anlässlich der Einsätze im Krankenhaus am 7. April 2012 zwischen 13:00 und 21:00 Uhr und
– 1,38 Euro Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte/VKA für die Wegezeit am 7. April 2012 nach 21:00 Uhr,
– 6,26 Euro Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte/VKA für die erforderliche eine Stunde Wegezeit anlässlich des Rufbereitschaftseinsatzes im Krankenhaus in der Nacht vom 12. zum 13. April 2012.
10 AZR 937/13 > Rn 11
1. Der TV-Ärzte/VKA findet in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 18./25. August 1982 Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) hat der TV-Ärzte/VKA den BAT vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA mit Wirkung vom 1. August 2006 ersetzt.
10 AZR 937/13 > Rn 12
2. Aus § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA folgt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA in dem geltend gemachten Umfang für die anlässlich der Einsätze im Krankenhaus innerhalb der Rufbereitschaft vom 6. bis zum 8. April 2012 und vom 12. bis zum 13. April 2012 erforderlichen Wegezeiten. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA ergibt, dass die erforderlichen Wegezeiten „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA sind.
10 AZR 937/13 > Rn 13
a) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, von dem in erster Linie auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2014 – 10 AZR 428/13 – Rn. 14), macht deutlich, dass nicht nur der innerhalb der Rufbereitschaft erfolgende Einsatz im Krankenhaus, sondern auch die erforderlichen Wegezeiten „Arbeitsleistung“ im Sinne dieser Tarifnorm sind. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA findet „hinsichtlich der Arbeitsleistung“ eine Addition der Einsatzzeit im Krankenhaus und der erforderlichen Wegezeiten statt. Daraus folgt, dass die Summe aus Einsatzzeit und erforderlichen Wegezeiten „Arbeitsleistung“ ist, die der Entgeltberechnung zugrunde liegt (vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 18 f. [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]).
10 AZR 937/13 > Rn 14
b) Dieses aus dem Wortlaut folgende Verständnis wird durch die Vergütungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA bestätigt.
10 AZR 937/13 > Rn 15
aa) Die Anordnung in Satz 5: „Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden … gezahlt“, knüpft an die Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA an und lässt damit erkennen, dass die zu vergütende Inanspruchnahme sowohl die Zeit des Einsatzes im Krankenhaus als auch die erforderlichen Wegezeiten umfasst. Für die Summe beider Zeiten ist das Entgelt für Überstunden zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Einschub „sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA zeigt, dass diese Zeitzuschläge nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 gezahlt werden. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 19 [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]).
10 AZR 937/13 > Rn 16
bb) Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA erhält die Ärztin/der Arzt nach dessen Satz 1 „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“ zu den in Satz 2 Buchst. a bis e und Satz 3 im Einzelnen beschriebenen Zeiten. Bei dem Einsatz im Krankenhaus handelt es sich unstreitig um „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des Satzes 1, so dass hierfür „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ zu zahlen sind. Da nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA die „Arbeitsleistung“ bei einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft neben dem Einsatz im Krankenhaus auch die erforderliche Wegezeit umfasst und die Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA „für die Inanspruchnahme“ gezahlt wird, gilt die Anordnung in Satz 5, „etwaige Zeitzuschläge“ zu vergüten, darüber hinaus auch für die Wegezeiten (ebenso [zu der vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 3 TVöD] Bremecker/Hock TVöD Lexikon Stand Juli 2014 Stichwort: „Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ unter 4.1.2.2; Sponer in Sponer/Steinherr TvöD Komm. Stand Juli 2014 § 8 TVöD Rn. 97). Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, weil es sich hierbei nicht um „tatsächliche“, sondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TvöD-K] BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 20 f.).
10 AZR 937/13 > Rn 17
c) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift und dem tariflichen Regelungszusammenhang orientierte Auslegungsergebnis wird durch den Regelungszweck bestätigt.
10 AZR 937/13 > Rn 18
Mit der Einbeziehung der Wegezeiten in die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien von der ihnen zukommenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit zu treffen (dazu BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 355/12 – Rn. 18). Der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – Rn. 23, BAGE 143, 107). Auch arbeitszeitrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird (EuGH 3. Oktober 2000 – C-303/98 – Rn. 52, Slg. 2000, I-7963). Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die mit einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft verbundenen erforderlichen Wegezeiten als vergütungsbedürftige Erschwernisse angesehen. Sie haben damit im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht einerseits die Vergütung der Ärzte erhöht und damit zugleich deren Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft für den Krankenhausträger verteuert und so einer übermäßigen Inanspruchnahme entgegengewirkt.
10 AZR 937/13 > Rn 19
d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachtarbeit angefallen ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 259/08 – Rn. 21). Die Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen. Da die Tarifvertragsparteien die erforderlichen Wegezeiten als Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne ansehen, fügt sich die Bezahlung der Zeitzuschläge nahtlos in den im TV-Ärzte/VKA verankerten Grundsatz ein, wonach der Arzt für tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA genannten Voraussetzungen darüber hinaus Zeitzuschläge erhält (vgl. BAG 23. September 2010 – 6 AZR 330/09 – Rn. 19 [zum TV-Ärzte/VKA idF vom 17. August 2006]).
10 AZR 937/13 > Rn 20
e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich auch die Tarifgeschichte. Unter Geltung des BAT waren aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT im Falle von Rufbereitschaftsarbeit nicht nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Wegezeiten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT zu zahlen (hM, vgl. nur Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 Teil I § 15 BAT Rn. 80s; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juni 2014 § 15 BAT Erl. 26 und 27). Zwar weichen die Regelungen zur Vergütung der Rufbereitschaft im BAT von denen des § 11 TV-Ärzte/VKA zum Teil erheblich ab. So richtet sich das Rufbereitschaftsentgelt nicht mehr nach der Dauer der Rufbereitschaft, sondern wird – bezogen auf jeweils einen Rufbereitschaftsdienst – pauschal gezahlt. Bei der Vergütung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft ist die sog. Stundengarantie entfallen, stattdessen sind nunmehr Rundungszeiten zu vergüten. Demgegenüber erschöpfen sich die Neuregelungen in Bezug auf die Definition der Arbeitsleistung erkennbar in einer redaktionellen Anpassung an den Sprachgebrauch des Arbeitszeitgesetzes. In § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT hieß es insoweit: „Für angefallene Arbeit …“, in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT war formuliert: „Für die Zeit der … tatsächlich geleisteten Arbeit …“ In § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV-Ärzte/VKA sind die Begriffe „angefallene Arbeit“ und „tatsächlich geleistete Arbeit“ durch den kürzeren gesetzlichen Terminus „Inanspruchnahme“ aus § 5 Abs. 3 ArbZG ersetzt worden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch insoweit vom tradierten Verständnis abzuweichen, kann hieraus nicht hergeleitet werden.
10 AZR 937/13 > Rn 21
II. Der beklagte Landkreis hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Linck W. Reinfelder Brune
D. Kiel Rudolph
> BAG, 06.09.2017 – 5 AZR 429/16
> BAG, 17.06.2015 – 10 AZR 518/14
> BAG, 12.02.2015 – 10 AZR 72/14