Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.01.2015, 5 AZN 798/14
Leitsätze des Gerichts
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs.
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2014 – 10 Sa 770/13 – wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt.
Gründe
5 AZN 798/14 > Rn 1
I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich darüber hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist, und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet:
„Die Revision wird zugelassen zur Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen.“
5 AZN 798/14 > Rn 2
Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt:
„Im Hinblick auf die Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung war für die Beklagte die Revision nach § 72 ArbGG zuzulassen.“
5 AZN 798/14 > Rn 3
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen.
5 AZN 798/14 > Rn 4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.
5 AZN 798/14 > Rn 5
1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs (BAG 6. November 2008 – 2 AZR 924/07 – Rn. 21 mwN).
5 AZN 798/14 > Rn 6
2. Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.
5 AZN 798/14 > Rn 7
3. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt (vgl. BAG 19. März 2003 – 5 AZN 751/02 – zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 308; 28. Mai 2014 – 10 AZB 20/14 – Rn. 10). Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröffnet worden.
5 AZN 798/14 > Rn 8
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
5 AZN 798/14 > Rn 9
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge Biebl Weber
> BAG, 17.12.2020 – 8 AZR 149/20
> BAG, 24.10.2019 – 8 AZN 624/19
> BAG, 23.10.2019 – 8 AZN 636/19
> BAG, 09.10.2019 – 8 AZN 562/19
> BAG, 12.06.2019 – 7 AZR 477/17
> BAG, 28.05.2019 – 8 AZN 268/19
> BAG, 22.03.2018 – 8 AZR 190/17
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