BAG – 5 AZN 991/12 (A)

Kein Rechtsmittel gegen Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 10.10.2012, 5 AZN 991/12 (A)
Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2012 – 5 AZN 991/12 – wird zurückgewiesen.

 
Gründe

5 AZN 991/12 (A) > Rn 1

I. Die Parteien haben, soweit vorliegend von Belang, über Entgeltdifferenzen, Spesen und Auslöse sowie Urlaubsabgeltung gestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die zu zahlende Urlaubsabgeltung ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 20. August 2012 als unzulässig verworfen hat. Mit einer Gegenvorstellung vom 1. Oktober 2012 begehrt der Kläger, diese Entscheidung abzuändern und die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 (- 3 Sa 509/11 -) zuzulassen.

5 AZN 991/12 (A) > Rn 2

II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.

5 AZN 991/12 (A) > Rn 3

1. Mit dem Beschluss des Senats vom 20. August 2012, der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist das anzufechtende Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden, § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (BAG 15. Mai 1984 – 1 ABN 2/84 (2) – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 19). Eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung liefe darauf hinaus, die Rechtskraft des anzufechtenden Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH 2. Februar 2004 – II ZR 294/01 – zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 574; ErfK/Koch 12. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner Stand September 2012 § 78 ArbGG Rn. 13 f.; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 3. Aufl. § 78 Rn. 110; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 12 f.; Reichold in Thomas/Putzo 33. Aufl. vor § 567 ZPO Rn. 13; zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung siehe auch BVerfG 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – zu B I 1 b bb (1) (a) der Gründe, BVerfGE 122, 190). Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht an seine Entscheidungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gebunden (BAG 4. März 1980 – 5 AZN 102/79 – zu 3 der Gründe, AP ZPO § 329 Nr. 2). Eine Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Abhilfe und der Durchbrechung der Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung kommt nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.

5 AZN 991/12 (A) > Rn 4

2. Eine Anhörungsrüge kann in der erhobenen Gegenvorstellung nicht gesehen werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem erkennbaren Willen des rechtskundig vertretenen Klägers, der seine Eingabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet hat, unvereinbar. Sie würde auch zu einem unzulässigen Rechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Auslegung von Verfahrenserklärungen an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu orientieren hat (BVerfG 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – zu B I 1 b aa der Gründe, BVerfGE 122, 190). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Kläger die Einhaltung der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht dargetan hat (vgl. dazu BAG 27. April 2010 – 5 AZN 336/10 (F) – Rn. 3, AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 10). Der Beschluss vom 20. August 2012 wurde ihm am 30. August 2012 zugestellt, die Gegenvorstellung ist (erst) am 1. Oktober 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
 
 
Müller-Glöge       Klose       Biebl
 
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Fundstellen:
NZA 2013, 167
 


Papierfundstellen:

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