Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 – 13 TaBV 18/09 – aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22. Januar 2009 – 3 BV 38/08 – wird zurückgewiesen.
Gründe
7 ABR 83/10 < Rn 1
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG neben dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung beauftragt hat.
7 ABR 83/10 < Rn 2
Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D und L sowie eine Ambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende. Im Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin in mehreren Verfahren beim Arbeitsgericht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. In den – erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren vertraten die Rechtsanwälte I & R den Betriebsrat, während die Rechtsanwälte W & A aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 15. August 2007 in denselben Verfahren als Bevollmächtigte der Jugend- und Auszubildendenvertretung auftraten. Am 6. Dezember 2007 und 5. März 2008 richteten die Rechtsanwälte W & A insgesamt fünf Kostenrechnungen an den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.
7 ABR 83/10 < Rn 3
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten dürfen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt sei. Außerdem hätten die Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft und die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereingestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eine dauerhafte Übernahme ihrer Mitglieder angestrebt. Der Betriebsrat habe dagegen die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten auch für die befristet Beschäftigten berücksichtigen wollen, deren Verträge ausliefen.
7 ABR 83/10 < Rn 4
Der Betriebsrat hat zuletzt – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse – beantragt,
ihn von den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten W & A aus den Rechnungen
a)
vom 6. Dezember 2007, Nr. 7.299 A – iHv. 570,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 und
b)
vom 5. März 2008 – Nr. 8.084 A, 8.085 A, 8.086 A und 8.087 A – iHv. 1.187,02 Euro, 1.053,15 Euro, 1.139,43 Euro und 1.139,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 freizustellen.
7 ABR 83/10 < Rn 5
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur effektiven Vertretung der gleichlaufenden Interessen von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung hätte es ausgereicht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu keinem Zeitpunkt über die sachgerechten und notwendigen Anträge der Verfahrensvertretung des Betriebsrats hinausgegangen seien.
7 ABR 83/10 < Rn 6
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen – mit Ausnahme der in drei Fällen ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten – stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
7 ABR 83/10 < Rn 7
II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Kosten zu, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind.
7 ABR 83/10 < Rn 8
1. In dem Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen zu hören. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht beteiligt. Sie gehörte zwar nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu den Beteiligten der Ausgangsverfahren, in denen die hier streitbefangenen Kosten entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für vorliegendes Verfahren. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung (BAG 5. April 2000 – 7 ABR 6/99 – zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Sie wird auch durch den Streit, ob die Arbeitgeberin die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu tragen hat, nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen (vgl. dazu auch BAG 30. März 1994 – 7 ABR 45/93 – zu B I 3 a der Gründe, BAGE 76, 214). Die Verpflichtung, um die gestritten wird, ist nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat eingegangen.
7 ABR 83/10 < Rn 9
2. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend.
7 ABR 83/10 < Rn 10
3. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind. Er durfte diese Beauftragung nicht für erforderlich halten.
7 ABR 83/10 < Rn 11
a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.
7 ABR 83/10 < Rn 12
aa) Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 – Rn. 16 mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 15). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 – Rn. 16 mwN, aaO). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten (vgl. BAG 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 – Rn. 17 mwN, aaO). Soweit der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen die Freistellung von entstandenen Aufwendungen verlangen kann, ergibt sich nichts anderes durch die Vorschrift in § 65 Abs. 1 BetrVG, die § 40 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärt.
7 ABR 83/10 < Rn 13
bb) In einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf der Betriebsrat neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig nicht die weitere Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten. Das folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG steht dem nicht entgegen.
7 ABR 83/10 < Rn 14
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 5. April 2000 – 7 ABR 6/99 – zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Ihre Aufgabe besteht darin, die speziellen Interessen der Jugendlichen und der zu ihrer Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat angemessen und sachgerecht zum Ausdruck zu bringen. Nach außen vertritt dagegen allein der Betriebsrat die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden (BAG 13. März 1991 – 7 ABR 89/89 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 67, 320; Fitting 25. Aufl. § 60 Rn. 4 f.; GK-BetrVG/Oetker 9. Aufl. vor § 60 Rn. 27 ff. mwN; Richardi/Annuß 13. Aufl. § 60 Rn. 13 ff.; etwas aA DKKW/Trittin 13. Aufl. § 60 Rn. 5 ff.).
7 ABR 83/10 < Rn 15
(2) Dieser Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht es, dass diese auch in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht befugt ist, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aber auch der Betriebsrat darf in einem solchen Fall neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts nicht die Beauftragung eines weiteren, die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung artikulierenden Rechtsanwalts für erforderlich halten. Vielmehr ist es Sache des Betriebsrats, im Rahmen des von ihm erteilten Mandats durch entsprechende Informationen und Vorgaben an den Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass auch die vom Betriebsrat zu berücksichtigenden Standpunkte und Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung Beachtung finden. Die Notwendigkeit, ggf. auch unterschiedliche Interessen verschiedener Arbeitnehmergruppen zu berücksichtigen, stellt sich für den Betriebsrat häufig. Auch bei möglichen Interessengegensätzen kann der Betriebsrat nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragen, sondern muss sich durchringen, nach außen „mit einer Stimme“ zu sprechen.
7 ABR 83/10 < Rn 16
(3) Dem steht nicht entgegen, dass an einem Beschlussverfahren über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach der ausdrücklichen Regelung des § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG unter bestimmten Umständen neben dem Betriebsrat auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen ist. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung bedeutet nicht, dass diese in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein müsste. Die Beteiligung der in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG genannten Stellen dient in erster Linie dazu, dass kollektive Interesse der Gremien an der Kontinuität der Amtsführung in das Verfahren einzubringen (vgl. GK-BetrVG/Oetker § 78a Rn. 184). Außerdem erleichtert die Beteiligung die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, den das Gericht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen erforscht und an der die Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mitzuwirken haben. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass neben dem vom Betriebsrat mandatierten Rechtsanwalt noch ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auftritt. Tatsächliche Umstände, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch selbst in der mündlichen Anhörung artikulieren. Rechtliche Gesichtspunkte kann der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt in das Verfahren einbringen. Ob unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
7 ABR 83/10 < Rn 17
b) Danach hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Freistellung von den im Antrag bezeichneten Rechtsanwaltskosten, die durch die Bestellung zusätzlicher Verfahrenbevollmächtigter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in fünf Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind. Der Betriebsrat durfte neben dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts zur Vertretung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG nicht für erforderlich halten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass nur ein gesondert beauftragter Rechtsanwalt in der Lage war, in diese Verfahren zur Wahrung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtliche Gesichtspunkte einzubringen, die geltend zu machen der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt nicht bereit oder in der Lage war. Eine besondere Situation, in der der Betriebsrat möglicherweise die Mandatierung eines weiteren Rechtsanwalts ganz ausnahmsweise für erforderlich hätte halten dürfen, lag nicht vor. Der Umstand, dass der Betriebsrat nicht nur die Kontinuität der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern auch die Interessen der zur Belegschaft gehörenden befristet Beschäftigten zu berücksichtigen hatte, machte die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Linsenmaier Gallner Kiel
Gerschermann R. Gmoser
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Fundstellen:
NZA 2012, 683
DB 2012, 1696
> BAG, 18.07.2012 – 7 ABR 23/11