BAG – 4 AZR 171/11

Rücknahme der Revision – Eingruppierung eines Kassenleiters – Umfang der Rüge in der Revisionsbegründung

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 12.12.2012, 4 AZR 171/11
Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2011 – 5 Sa 673/09 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

4 AZR 171/11 > Rn 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Gehaltsdifferenzen.

4 AZR 171/11 > Rn 2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden als Leiter der Gemeindekasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund einer dynamischen Verweisungsklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag bis zum 30. September 2005 der BAT und findet seither der TVöD/VKA Anwendung. Nach der Überleitung aus der Vergütungsgruppe Vc BAT in den TVöD/VKA vergütet die Beklagte den Kläger nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/VKA.

4 AZR 171/11 > Rn 3

Von März 1994 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt der Kläger zu der ihm gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT eine „freiwillige, jederzeit widerrufbare“ Zulage in Höhe von 180,00 DM monatlich. Diese Zulage widerrief die Beklagte im Oktober 2000 mit der Begründung, dass

„…

die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage … nicht gegeben (sind).“

4 AZR 171/11 > Rn 4

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Vb BAT als Kassenleiter und zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle.

4 AZR 171/11 > Rn 5

Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung ab, ein vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstelltes Gutachten habe ergeben, dass die Stelle des Kassenverwalters bei der Beklagten lediglich mit Vergütungsgruppe VIb BAT zu bewerten sei. Auch sei der Kläger nicht Leiter der Vollstreckungsstelle.

4 AZR 171/11 > Rn 6

Nach weiterem erfolglosen Antrag auf Höhergruppierung im Februar 2005 hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 5. April 2006 zugestellten Klage sein Begehren auf Höhergruppierung und Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei zutreffend in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert gewesen. Daraus folge eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Er leite nicht nur die Kasse, sondern sei auch Leiter der Vollstreckungsstelle. Dass der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende nach der Dienstanweisung die Vollstreckungsklausel und die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids unterzeichne, stehe dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung sei ein rein formaler Akt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte, widerrufene Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich. Der Widerruf sei unwirksam. Diesen Anspruch habe er rechtzeitig geltend gemacht. Er sei auch nicht verwirkt. In Gesprächen der Jahre 2002 und 2005 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er wenigstens an einem Ausgleich durch die Zulage festhalte.

4 AZR 171/11 > Rn 7

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1.
festzustellen, dass er als Leiter der Kasse, der zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle ist, gemäß TVöD Entgeltgruppe 9 einzugruppieren und zu vergüten ist,

2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.709,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.:

3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April 2006 zu zahlen.

4 AZR 171/11 > Rn 8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages angeführt, der Kläger sei nicht Leiter der Vollstreckungsstelle. Die sich aus der Dienstanweisung ergebende Zuständigkeit des Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden für die Unterzeichnung von Vollstreckungsklauseln hindere eine solche Annahme. Die Geltendmachung der bereits im Jahre 2000 eingestellten Zulage sei verwirkt. Der Kläger habe eine Weiterzahlung der Zulage vor der Klageerhebung nicht verlangt, auch nicht gesprächsweise in den Jahren 2002 und 2005.

4 AZR 171/11 > Rn 9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
 
Entscheidungsgründe

4 AZR 171/11 > Rn 10

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge durch das Landesarbeitsgericht wendet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist sie unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA und entsprechender Vergütungsdifferenzen noch auf Zahlung der freiwilligen Zulage.

4 AZR 171/11 > Rn 11

I. Der Senat war an einer Sachentscheidung durch die vom Kläger erklärte Rücknahme der Revision nicht gehindert. Die Rücknahme ist unwirksam. Eine Rücknahme der Revision ist nur bis zur Verkündung des Revisionsurteils zulässig (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 21; zu § 516 ZPO BGH 30. März 2006 – III ZB 123/05 -). Der entsprechende Schriftsatz des Klägers ist per Telefax beim Bundesarbeitsgericht am 12. Dezember 2012 erst um 14.34 Uhr eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil bereits verkündet worden, nämlich gegen 14.00 Uhr.

4 AZR 171/11 > Rn 12

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge zu 1. und 2. durch das Landesarbeitsgericht richtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Deshalb bestehen auch die geltend gemachten Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis 30. Juni 2006 nicht.

4 AZR 171/11 > Rn 13

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der TVöD/VKA Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung verweist der TVöD/VKA iVm. dem TVÜ-VKA ua. auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dabei entspricht nach der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT.

4 AZR 171/11 > Rn 14

2. Der Kläger erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb BAT nicht. Es kann dahinstehen, ob er – wie die Parteien übereinstimmend meinen – Leiter einer Kasse im tariflichen Sinne ist. Er ist jedenfalls nicht zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle.

4 AZR 171/11 > Rn 15

a) In der Vergütungsgruppe Vb BAT sind ua. eingruppiert:

„Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingereiht.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“

4 AZR 171/11 > Rn 16

Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautet:

„Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“

4 AZR 171/11 > Rn 17

b) Leiter der Vollstreckungsstelle im tariflichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer verantwortlich zu prüfen hat, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind, dem die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt und der die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat, ohne dass er sie selbst im Einzelnen ausführen muss (BAG 16. April 1975 – 4 AZR 294/74 – mwN; Clemens/Scheuring/
Steingen/Wiese Ergänzungsband zum TVöD VergO VKA Anm. 16a). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, kann eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfolgen (Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale Anl. 1a zum BAT(VKA) VergGr. Vb Erl. 7 Hinweis 3).

4 AZR 171/11 > Rn 18

c) Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Er fertigt die Vollstreckungsklausel nicht aus.

4 AZR 171/11 > Rn 19

aa) Vorliegend gelten für die Vollstreckung gemeindlicher Forderungen die nachfolgend aufgeführten Regelungen.

4 AZR 171/11 > Rn 20

(1) In Art. 23 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung begründet wird, wie folgt geregelt:

„Art. 24

Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

1.

2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: ‚Diese Ausfertigung ist vollstreckbar’.

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

Art. 26

Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.

(2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(5) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. …

(7) Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entsprechend anzuwenden. …  Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch eigene Vollstreckungsbedienstete der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände und gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen und andere Vermögensrechte durch Gemeinden, Landkreise und Bezirke … unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.“

4 AZR 171/11 > Rn 21

(2) Die Aufgaben der Gemeindekasse werden in der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in Kraft getreten am 1. Januar 1977 (BayRS  II S. 443), zuletzt geändert am 3. Januar 2011, wie folgt bestimmt:

„§ 42

Aufgaben der Kasse

(1) Zu den Kassengeschäften gehören

1.
die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,

2.
die Verwaltung der Kassenmittel,

3.
die Verwahrung von Wertgegenständen,

4.
die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Beschäftigte der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.“

4 AZR 171/11 > Rn 22

(3) Die Beklagte hat die Zuständigkeit für die Vornahme von Vollstreckungsaufgaben ihrer Kasse sowohl für die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen als auch für die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in einer Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen, in Kraft seit dem 1. März 1996 (Dienstanweisung), geregelt. Dort heißt es in

„§ 8

Aufgaben der Kasse (§ 42 Abs. 1 – 3,47,70 und 81 KommHV)

(5) Verfahren bei zwangsweiser Einziehung (§ 25 KommHV)

Die zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 18 – 28 VwZVG und des achten Buches der ZPO.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft erstellt die Ausstandsverzeichnisse.

Die Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 VwZVG) wird vom 1. Bürgermeister unterzeichnet.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft leitet das Ausstandsverzeichnis an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter und erledigt den damit verbundenen Schriftverkehr.

Für die Zwangsvollstreckung der privat-rechtlichen Forderungen sind ausschließlich die Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft beantragt beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheides (§§ 688 ff ZPO).

Nach Ablauf der Zahlungsfrist des gerichtlichen Mahnbescheides ist von der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft nach Prüfung der Rechtslage die Zwangsvollstreckung zu beantragen.

Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und auf Einleitung der Zwangsbeitreibung (Vollstreckungsbescheid) ist vom 1. Bürgermeister oder Vertreter i.A. zu unterschreiben.“

4 AZR 171/11 > Rn 23

bb) Nach den vorstehenden Regelungen erteilt der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende (1. Bürgermeister) die Vollstreckungsklausel und nicht der Kläger.

4 AZR 171/11 > Rn 24

(1) Für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde sind der Gemeindekasse nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Dienstanweisung lediglich Teile der Maßnahmen zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zugewiesen, nämlich die Stellung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht (§ 8 Abs. 5 Satz 6 Dienstanweisung) und – bei Ausbleiben eines Widerspruchs – der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (§ 8 Abs. 5 Satz 7 Dienstanweisung). Im Wesentlichen obliegt aber die Zwangsvollstreckung den Gerichten und den Gerichtsvollziehern. Dabei sind  die Mahn- und Vollstreckungsbescheidsanträge nicht vom Kassenleiter, sondern vom 1. Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 5 Satz 8 Dienstanweisung).

4 AZR 171/11 > Rn 25

(2) Soweit die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der zwangsweisen Einziehung nach den Maßgaben des BayVwZVG erfolgt, sieht § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Dienstanweisung vor, dass die Kasse zwar die Ausstandsverzeichnisse erstellt; die hierauf als Voraussetzung für die Durchführung der zwangsweisen Einziehung zu setzende Vollstreckungsklausel – „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ – wird jedoch vom 1. Bürgermeister unterzeichnet.

4 AZR 171/11 > Rn 26

cc) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

4 AZR 171/11 > Rn 27

(1) Ihr Hinweis, ein „Verwaltungsakt“ bzw. ein „Vollstreckungsbescheid“ entfalte auch dann volle Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen, wenn er allein vom Kläger als Kassenleiter unterzeichnet wäre, weshalb die Unterzeichnung durch den 1. Bürgermeister „reiner Formalismus“ sei, ist nicht folgerichtig. Eine Vollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Dass der Kläger als Kassenleiter die Vollstreckungsklausel nicht erteilen darf, bestreitet er nicht. Soweit er sich darauf berufen will, ein von ihm unrechtmäßigerweise unterzeichneter „Vollstreckungsbescheid“ über privatrechtliche Forderungen erzeuge ebenfalls rechtliche Wirkung, übersieht er, dass er einen solchen gar nicht unterzeichnen kann, da dieser allein von dem dafür zuständigen Amtsgericht erlassen wird. In Frage steht deshalb allein die – wirksame – Stellung eines Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, was aber zur Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmales nicht ausreichend wäre.

4 AZR 171/11 > Rn 28

(2) Soweit der Kläger meint, ihm obliege die entscheidende Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, die ihn dadurch als Leiter der Vollstreckungsstelle qualifiziere, verkennt er die genannten tarifvertraglichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung reicht hiernach nicht aus. Kumulativ hinzukommen muss die Befugnis zum Ausfertigen der Vollstreckungsklausel, die ihm vorliegend nicht übertragen wurde.

4 AZR 171/11 > Rn 29

(3) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die alleinige Zeichnungsbefugnis des 1. Bürgermeisters in den genannten Vollstreckungsangelegenheiten nicht gegen das höherrangige Recht aus Art. 100 BayGO. Dieser lautet:

„Art. 100

Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.

(2) Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.“

4 AZR 171/11 > Rn 30

Hienach ergibt sich die Funktion eines Leiters einer Vollstreckungsstelle gerade nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem übertragenen Aufgabenkreis. Wird dem 1. Bürgermeister die Aufgabe übertragen, die Vollstreckungsklauseln zu erteilen, widerspricht dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht der gesetzlich vorgesehenen Trennung von Anordnungsbefugnis und Kassenverwaltung, sondern vollzieht sie.

4 AZR 171/11 > Rn 31

(4) Im Übrigen wäre selbst bei einer Unwirksamkeit von § 8 Abs. 5 Dienstanweisung lediglich die Befugnis zur Klauselerteilung durch den 1. Bürgermeister unwirksam. Dass diese Befugnis dann dem Kläger als Kassenleiter zwingend zuwachsen würde, lässt sich den rechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

4 AZR 171/11 > Rn 32

III. Der in der Revisionsinstanz angefallene Hilfsantrag ist unzulässig. Die Revisionsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

4 AZR 171/11 > Rn 33

1. Soweit die Revision auf Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts gestützt wird, muss sie die Tatsachen, aus denen sich der Rechtsfehler ergibt bezeichnen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Beruft sie sich – wie hier – auf die Unterlassung einer gebotenen Beweisaufnahme durch das Landesarbeitsgericht, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstellen enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 12. Juli 2007 – 2 AZR 722/05 -).

4 AZR 171/11 > Rn 34

2. Soweit die Revision materiell-rechtliche Fehler des Landesarbeitsgerichts rügt, muss ihre Begründung gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den behaupteten Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Das erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 21. April 2010 – 4 AZR 768/08 – Rn. 12, BAGE 134, 130).

4 AZR 171/11 > Rn 35

3. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht.

4 AZR 171/11 > Rn 36

a) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Die Revisionsbegründung enthält weder die Angabe eines konkreten Beweisthemas noch die Nennung eines Schriftsatzes oder des Protokolls, in dem der nach Auffassung der Revision zu Unrecht übergangene Beweisantritt erfolgt ist.

4 AZR 171/11 > Rn 37

b) Soweit die Revision die Abweisung des Hilfsantrages mit der Begründung angreift, es liege keine Verwirkung vor, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils und damit an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung.

4 AZR 171/11 > Rn 38

Das Landesarbeitsgericht hat – wie bereits das Arbeitsgericht – den Vortrag des Klägers zum Widerruf der Zulage als zu pauschal und unsubstanziiert angesehen. Die Revision hat sich mit dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt, sondern hat  den als zu unbestimmt gerügten Vortrag nahezu wörtlich in derselben pauschalen Weise wiederholt, der im Übrigen bereits nicht zwischen dem Höhergruppierungsbegehren und einer Stellungnahme zum Widerruf der Zulage unterscheidet.

4 AZR 171/11 > Rn 39

Soweit sich der Kläger auf sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 beruft, mit dem er zum Ausdruck gebracht haben will, „dass er die Streichung der Zulage eben nicht auf sich beruhen und hinnehmen wollte“, ist dies bereits angesichts des Wortlauts des Schreibens erkennbar unrichtig. Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag sei insoweit zu unbestimmt und daher unschlüssig, geht die Revisionsbegründung mit keinem Wort ein.

4 AZR 171/11 > Rn 40

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Eylert       Winter       Creutzfeldt
G. Kleinke       J. Ratayczak
 
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Fundstellen:
NZA-RR 2013, 616
ZTR 2013, 487