BAG – 6 AZB 31/18

ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0
NZA 2019, 64   

Festsetzung Rechtsanwaltsvergütung – funktionelle Zuständigkeit

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 15.11.2018, 6 AZB 31/18

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens (Antragsgegner) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2018 – 4 Ta 87/18 – wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

6 AZB 31/18 > Rn 1

I. Das mit Schreiben vom 27. August 2018 und 17. September 2018 eingelegte und als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2018 – 4 Ta 87/18 – auszulegende Rechtsmittel des Klägers des Ausgangsverfahrens ist ohne Erfolg.

6 AZB 31/18 > Rn 2

1. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten über die auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 23. Mai 2018 – 7 Ca 620/17 – festgesetzte Rechtsanwaltsvergütung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, der Festsetzung stehe eine Einwendung bzw. Einrede nicht gebührenrechtlicher Art iSd. § 11 Abs. 5 RVG entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

6 AZB 31/18 > Rn 3

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6 AZB 31/18 > Rn 4

a) Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2; vgl. BAG 21. Juni 2006 – 3 AZB 65/05 – Rn. 12 f.). Während die erste Möglichkeit bei § 11 RVG nicht zum Tragen kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen der von Amts wegen vorzunehmenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG (GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 38 f.). Eine Zulassung muss in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden, wobei diese Entscheidung bei Beschlüssen, die nicht verkündet werden, auch in den Gründen erfolgen kann. Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BAG 17. Januar 2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 7, BAGE 121, 1). Die Zulassungsentscheidung kann grundsätzlich nicht nachgeholt oder mittels Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ausgesprochen werden (BGH 12. Dezember 2012 – IV ZB 26/12 – Rn. 6; 24. November 2003 – II ZB 37/02 – zu II 2 a der Gründe).

6 AZB 31/18 > Rn 5

b) Danach ist die Rechtsbeschwerde im hier vorliegenden Fall nicht statthaft. Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch hat sie das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 31. Juli 2018 ausdrücklich zugelassen. Im Gegenteil hat es ausgeführt, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestünden.

6 AZB 31/18 > Rn 6

II. Sofern die Schreiben des Klägers des Ausgangsverfahrens als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2018 – 4 Ta 87/18 – anzusehen sein sollten, unterläge auch diese der Verwerfung als unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht kann die Zulassung in keinem Fall nachträglich aussprechen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt (BAG 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 – zu II der Gründe mwN, BAGE 104, 239). Eine Nichtzulassungsbeschwerde kennt das Gesetz in diesem Fall nicht; sie ist nicht statthaft (BAG 11. Juni 2009 – 9 AZA 8/09 – Rn. 6).

6 AZB 31/18 > Rn 7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Kostenentscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG).

6 AZB 31/18 > Rn 8

IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG; BAG 15. April 1993 – 2 AZB 32/92 – zu II der Gründe mwN). Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen Berichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 RVG die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG enthält § 11 RVG für das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung jedoch keine speziellen Regelungen der funktionellen Zuständigkeit (vgl. zu § 1 Abs. 3 RVG iVm. § 33 Abs. 8 RVG BFH 15. Dezember 2014 – VII S 37/14 – Rn. 1; zum insoweit vergleichbaren § 1 Abs. 5 GKG iVm. § 66 Abs. 6 GKG: BGH 4. September 2017 – II ZR 59/16 – Rn. 2; 23. April 2015 – I ZB 73/14 – Rn. 3 ff.; BSG 20. März 2015 – B 13 SF 4/15 S – Rn. 4).

 

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Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

Über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG entscheidet der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlicher Richter, nicht der Berichterstatter als Einzelrichter. § 11 RVG enthält im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG keine spezielle Regelung der funktionellen Zuständigkeit iSd. § 1 Abs. 3 RVG, die den Bestimmungen des ArbGG vorgeht (Rn. 8).

Papierfundstellen:

NZA 2019, 64

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