Betriebliche Altersversorgung – Anpassung – Rügepflicht
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2019, 3 AZR 112/18
Leitsätze des Gerichts
Ein Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband geltend machen will, muss zur Wahrung seiner Rechte bis zum nächsten jährlichen Anpassungsprüfungsstichtag zumindest eine außergerichtliche Rüge und bis zum übernächsten Anpassungsprüfungsstichtag Klage erheben.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2018 – 9 Sa 989/17 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
3 AZR 112/18 > Rn 1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 weiteres Ruhegeld iHv. 938,00 Euro brutto beanspruchen kann.
3 AZR 112/18 > Rn 2
Der Kläger bezieht von der Beklagten ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes. Diese bestimmt in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung ua.:
„T E I L I
Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene
§ 1
Leistungen
Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:
a)
Ruhegeld,
b)
Hinterbliebenenbezüge.
…
§ 9
Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge
…
(2)
Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
T E I L II
Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene
§ 10
Unverfallbarkeit
(1)
Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind.
…
§ 11
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
(1)
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.
…
(3)
Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft.“
3 AZR 112/18 > Rn 3
In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes wurde die Abkürzung „BetrAVG“ in § 11 Abs. 3 Leistungsordnung Essener Verband durch „Betriebsrentengesetz“ ersetzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen unverändert.
3 AZR 112/18 > Rn 4
Die Satzung des Essener Verbandes idF vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise:
„§ 3
Aufgaben des Verbandes
(1)
Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen.
…
(3)
Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.
…
§ 5
Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband
(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.“
3 AZR 112/18 > Rn 5
Der Essener Verband prüft die Anpassung der Leistungen an die Versorgungsempfänger auf der Basis der jeweiligen Leistungsordnung seit dem Jahr 2002 stets zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Aufgrund solcher Anpassungsbeschlüsse wurden die Ruhegelder ab dem 1. Januar 2002 jährlich zu diesem Datum erhöht.
3 AZR 112/18 > Rn 6
Das monatliche Ruhegeld des Klägers wurde zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 um 1,40 vH erhöht. Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Essener Verband dem Kläger dazu ua. mit:
„Sehr geehrter Herr F,
der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008
Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 % erhöht. …
…
Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen ‚A‘, ‚B‘ und ‚C‘ des Essener Verbandes zur Anpassung zum 01.01.2008
… seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist.
…
Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht.
Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen Sozialversicherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss.
Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.“
3 AZR 112/18 > Rn 7
Zum Anpassungsprüfungsstichtag 1. Januar 2009 wurden die laufenden Leistungen unter Berücksichtigung des biometrischen Faktors von 0,765 vH um 2,5 vH erhöht. Zu den Anpassungsprüfungsstichtagen 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 wurden die laufenden Leistungen jeweils um eine Garantieanpassung iHv. 1 vH angehoben. Eine Kürzung um den biometrischen Faktor erfolgte nicht. Der Essener Verband informierte den Kläger darüber ua. mit den Anpassungsmitteilungen vom 22. September 2008, vom 22. September 2009 und vom 22. September 2010.
3 AZR 112/18 > Rn 8
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1972 Mitglied des Verbandes „DIE FÜHRUNGSKRÄFTE“ (im Folgenden Verband DFK) bzw. dessen Rechtsvorgängers, des Verbandes der Führungskräfte.
3 AZR 112/18 > Rn 9
Der Verband DFK bemängelte in einem an den Geschäftsführer des Essener Verbandes gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2007 ua.:
„… vor allem auch [den] Umstand, dass der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um bewusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen.
Tatsächlich halten wir eine solche Entscheidung für sehr bedenklich und sehen sie als nicht durch die Gesetzeslage gestützt an.
… kommen wir nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen.“
3 AZR 112/18 > Rn 10
Im Jahr 2010 erhob ein Ruhegeldempfänger, dem von seinem vormaligen Arbeitgeber ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes zugesagt worden waren, Klage auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes ab dem 1. Januar 2008 und machte insoweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 geltend. Dieser Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 402/12 – in der Revision beim Bundesarbeitsgericht geführt.
3 AZR 112/18 > Rn 11
In einem weiteren Schreiben des Verbandes DFK an den Essener Verband vom 30. Dezember 2011 heißt es ua.:
„Nach wie vor sehen wir die Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. … Insofern möchte ich gerade im Namen der betroffenen Rentner auch auf diesem Wege die Bitte äußern, die Reduktion der Betriebsrentenanpassungen fallen zu lassen und die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen.
…
Nach alledem meinen wir, dass im Zuge der kommenden Anpassungsentscheidungen Ausgleichsleistungen sowohl für Rentner wie für aktive Arbeitnehmer zum Tragen kommen sollten. Dabei hoffen wir, dass Sie bereit sind, die hier angesprochenen Themen in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden unserer Fachgruppe … zu erörtern, nicht zuletzt deswegen, weil sich durch ein Gespräch ein langwieriger Schriftwechsel und die damit quasi einhergehenden Missverständnisse vermeiden ließen.“
3 AZR 112/18 > Rn 12
In einem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes des Essener Verbandes vom 20. November 2014 an den Finanzvorstand des Verbandes DFK heißt es ua.:
„Was die Einrede der Verjährung anbelangt, ist auf diese in allen uns bekannten Fällen von unseren Mitgliedsunternehmen ausdrücklich verzichtet worden. Tatsächlich war dieser Verzicht aber nicht einmal erforderlich. … Verjährungsfristen können deshalb erst mit einem Gestaltungsurteil in Gang gesetzt werden. Ein Verjährungseingriff kann deshalb bei keinem Ihrer Mitglieder drohen. Für Ihre Mitglieder ist u.E. auch ein Verwirkungseinwand ausgeschlossen, weil Sie hinreichend deutlich gemacht haben, für Ihren Mitgliederbestand die Anwendung eines biometrischen Faktors nicht zu akzeptieren.“
3 AZR 112/18 > Rn 13
Die Beklagte hat einen anderen Ruhegeldempfänger, der individuell Widerspruch gegen die Anpassung seines Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. November 2013 um Verständnis gebeten, dass man die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren – 3 AZR 402/12 – abwarten möchte. Andere Unternehmen des t-Konzerns teilten in den Jahren 2012 und 2013 weiteren Betriebsrentnern, die individuell Widersprüche gegen die Anpassung des Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatten, mit, eine abschließende Aussage könne erst getroffen werden, wenn das beim Bundesarbeitsgericht anhängige Revisionsverfahren (- 3 AZR 402/12 -) abgeschlossen sei. Die t Dienstleistungen GmbH bestätigte zudem, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde.
3 AZR 112/18 > Rn 14
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) erkannt, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor iHv. jeweils 0,765 vH reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen. Folglich habe der dortige Kläger Anspruch auf die Anpassung seines Ruhegeldes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ohne Abzug des biometrischen Faktors.
3 AZR 112/18 > Rn 15
Der Vorstand des Essener Verbandes fasste in seiner Sitzung am 11. Februar 2015 einen Beschluss, der im Mai 2015 bekannt gegeben wurde und in dem es ua. heißt:
„1)
Im BAG-Urteil wurde über die Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2008 und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die Essener Verbands Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhen so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 LO ‚A‘ und § 8 Abs. 2 LO ‚B‘ und ‚C‘ unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67%.
…
2)
Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlungen korrigiert und neu gefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765%, zum 01.01.2013 um 2,764% und zum 01.01.2014 um 2,324% angehoben. Die bereits gewährten Anpassungen zu den entsprechenden Stichtagen sind anzurechnen.
…
Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht).“
3 AZR 112/18 > Rn 16
Entsprechend diesem Beschluss passte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 an. Den sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ergebenden Differenzbetrag iHv. insgesamt 938,00 Euro zahlte sie nicht.
3 AZR 112/18 > Rn 17
Mit seiner am 30. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 3. Januar 2017 zugestellten Klage, hat der Kläger diesen Betrag geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG seien auf die Anpassungsentscheidungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes nicht übertragbar.
3 AZR 112/18 > Rn 18
Jedenfalls habe der Verband DFK mit seinen Schreiben aus den Jahren 2007 und 2011 auch für den Kläger der Anwendung des biometrischen Faktors wirksam widersprochen. Es sei ein Musterverfahren gegen ein Mitgliedsunternehmen des Essener Verbandes geführt worden, dessen Ausgang abgewartet werden sollte. Es habe in diesem Zusammenhang immer wieder Gespräche zwischen Vertretern des Verbandes DFK und des Essener Verbandes gegeben, in denen seitens des Verbandes DFK die Unzulässigkeit des biometrischen Faktors geltend gemacht worden sei, so im Jahr 2008 und im Jahr 2012. Nach der ersten Rüge im Jahr 2007 seien auch keine weiteren jährlichen Rügen erforderlich gewesen. Der Berücksichtigung eines biometrischen Faktors sei dem Grunde nach widersprochen worden. Der Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 habe ein erneutes Rügerecht des Klägers ausgelöst, weshalb die Rügefrist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei. Der Essener Verband habe mit diesem Beschluss eine neue Anpassungsentscheidung getroffen.
3 AZR 112/18 > Rn 19
Einer Verwirkung seines Klagerechts stehe jedenfalls entgegen, dass Ruhegeldempfängern Ende des Jahres 2007 auf Nachfrage erklärt worden sei, sie müssten nichts unternehmen, und verschiedene Gesellschaften des t-Konzerns mit zahlreichen Schreiben in den Jahren 2012 und 2013 betroffene Ruhegeldempfänger um Verständnis dafür gebeten hätten, zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor abwarten zu wollen. Dem entspräche auch der Vortrag eines anderen Ruhegeldempfängers in dessen Rechtsstreit über die auch vorliegend streitigen Anpassungen. Diesem gegenüber habe ein Unternehmen des t-Konzerns im Dezember 2014 erklärt, man verzichte – soweit nicht bereits Verjährung eingetreten sei – bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Essener Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre. Der Essener Verband habe zudem im Jahr 2014 zugesagt, das zu erwartende Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum biometrischen Faktor umzusetzen, unabhängig davon, ob Klage erhoben sei.
3 AZR 112/18 > Rn 20
Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentenabteilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) umzusetzen und Nachzahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte.
3 AZR 112/18 > Rn 21
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 938,00 Euro brutto zu zahlen.
3 AZR 112/18 > Rn 22
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
3 AZR 112/18 > Rn 23
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
3 AZR 112/18 > Rn 24
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
3 AZR 112/18 > Rn 25
I. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf höhere Ruhegeldleistungen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands genügt die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
3 AZR 112/18 > Rn 26
1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. BAG 10. März 2015 – 3 AZR 56/14 – Rn. 16 mwN). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über mehrere, selbständige Streitgegenstände (BAG 15. Oktober 2013 – 3 AZR 653/11 – Rn. 11 mwN; 16. Dezember 2010 – 2 AZR 963/08 – Rn. 18).
3 AZR 112/18 > Rn 27
2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, der Kläger habe die seiner Auffassung nach fehlerhaften Anpassungsentscheidungen teilweise schon nicht rechtzeitig gerügt und jedenfalls nicht rechtzeitig Klage erhoben. Zum anderen hat es ausgeführt, auch aus anderen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Weder aus dem Beschluss des Vorstandes des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 noch aus einer vom Kläger behaupteten Zusage der Betriebsrentenabteilung der Beklagten und daraus folgend dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei ein solcher für den streitgegenständlichen Zeitraum herzuleiten.
3 AZR 112/18 > Rn 28
Damit hat das Landesarbeitsgericht über mehrere, unterschiedliche Streitgegenstände (zu den Merkmalen eines Streitgegenstands vgl. nur BAG 15. November 2016 – 3 AZR 182/16 – Rn. 88 mwN) entschieden. Mit dem Streitgegenstand arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz setzt sich die Revisionsbegründung jedoch – bis auf dessen bloße Erwähnung – nicht auseinander.
3 AZR 112/18 > Rn 29
II. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 keine weitere Ruhegeldzahlung iHv. 938,00 Euro brutto verlangen. Der sich eigentlich aus § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) ergebende Anspruch auf nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist und die Verwirkung des Klagerechts zu berufen. Auf eine etwaige Verjährung des Anspruchs kommt es daher nicht an.
3 AZR 112/18 > Rn 30
1. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 kein höheres Ruhegeld nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB beanspruchen, denn er kann eine Korrektur der vom Essener Verband zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 getroffenen Anpassungsentscheidungen nicht mehr verlangen. Die Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 stehen als solche nicht im Streit, sondern lediglich die Folgewirkungen aufgrund der früheren Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009. Erst die in der jeweiligen Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Korrektur der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. Vorliegend ist die Verpflichtung zur Korrektur für die streitgegenständlichen Anpassungsentscheidungen entfallen.
3 AZR 112/18 > Rn 31
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Senat für die gesetzliche Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG und zur vertraglichen Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband entwickelten Grundsätze für die Geltendmachung von Ruhegelderhöhungen auch auf die vertragliche Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband anwendbar sind.
3 AZR 112/18 > Rn 32
aa) Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der Senat an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen.
3 AZR 112/18 > Rn 33
(1) Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.
3 AZR 112/18 > Rn 34
(a) § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1). Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 17, BAGE 149, 326).
3 AZR 112/18 > Rn 35
(b) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 18 mwN, BAGE 149, 326). Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt.
3 AZR 112/18 > Rn 36
(c) Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.
3 AZR 112/18 > Rn 37
Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers – vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet – später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen.
3 AZR 112/18 > Rn 38
Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 23, 26 mwN und Rn. 30 mwN, BAGE 149, 326).
3 AZR 112/18 > Rn 39
(2) Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird (vgl. BAG 25. April 2006 – 3 AZR 372/05 – Rn. 14 ff., BAGE 118, 51). Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa BAG 21. Januar 2003 – 3 AZR 30/02 – zu IV der Gründe; 6. November 1997 – 2 AZR 162/97 – zu II 3 b der Gründe). Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 610/07 – Rn. 31).
3 AZR 112/18 > Rn 40
bb) Dieses System hat der Senat auf die vertragliche Anpassungsprüfung nach § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband, der sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, übertragen und für anwendbar erklärt. Das mit dem durch den Bochumer Verband organisierten Konditionenkartell verbundene Vereinheitlichungsziel führt nicht dazu, dass bei Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden können. Die Rügefrist gilt für alle Versorgungsempfänger und stellt damit eine einheitliche Versorgungsbedingung dar (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 610/07 – Rn. 33 mwN; 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – Rn. 20; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – zu II 2 b der Gründe).
3 AZR 112/18 > Rn 41
cc) Diese Grundsätze sind auch auf die Anpassungsprüfungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband zu übertragen.
3 AZR 112/18 > Rn 42
(1) Die maßgeblichen Strukturprinzipien des Essener Verbandes entsprechen denen des Bochumer Verbandes.
3 AZR 112/18 > Rn 43
(a) Der Essener Verband ist – ebenso wie der Bochumer Verband – ein sog. Konditionenkartell. Es dient der Vereinheitlichung der Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen (BAG 25. Juli 2000 – 3 AZR 674/99 – zu II 1 b aa der Gründe).
3 AZR 112/18 > Rn 44
(b) Einer Anwendung der für die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht und die vertragliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband geltenden Grundsätze auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes steht – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht der von § 20 Leistungsordnung Bochumer Verband abweichende, nicht an § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnte Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband entgegen.
3 AZR 112/18 > Rn 45
Beide Leistungsordnungen enthalten ein vergleichbares Grundsystem. Wie bei der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auch nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes die Anpassungsentscheidung nicht vom einzelnen Arbeitgeber unternehmensbezogen, sondern vom Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Damit bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten einerseits die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Andererseits kommt ihnen eine vom Branchentypischen abweichende besonders günstige Unternehmensentwicklung nicht zugute. Auch nach dieser Leistungsordnung sinken danach sowohl Chancen als auch Risiken (vgl. zum Bochumer Verband BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – zu II 2 b der Gründe mwN). Beide Leistungsordnungen stellen, anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist, nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab, sodass selbst bei einer positiven wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens eine geringere Erhöhung der Betriebsrenten im Verband möglich ist. In beiden Leistungsordnungen sind Abweichungen vom Verbraucherpreisindex nach oben und nach unten möglich.
3 AZR 112/18 > Rn 46
(c) Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser den Grundsätzen des Bochumer Verbandes entsprechende Mechanismus der Anpassungsregeln des Essener Verbandes auch aus der Leistungsordnung hinreichend deutlich, und die Maßstäbe der Anpassung sind für den Ruhegeldempfänger erkennbar.
3 AZR 112/18 > Rn 47
Es ist zwar zutreffend, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nicht auf die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen abstellt. Er spricht auch nicht von billigem Ermessen in Bezug auf die Anpassungsentscheidung. Damit unterscheidet sich der Wortlaut von dem des § 16 BetrAVG. Nach der Rechtsprechung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband – ebenso wie § 16 BetrAVG – darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 20). Dies ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass in der einheitlich für alle Mitgliedsunternehmen geltenden Leistungsordnung eine Anpassungsregelung geschaffen wurde. Dem entspricht im Übrigen auch der Wortlaut des Hinweises zur Anpassungsmitteilung an den Kläger vom 25. September 2007, wonach „bei der Anpassung … im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen [sind]“.
3 AZR 112/18 > Rn 48
Der Umstand, dass § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmer eine eigenständige, vertragliche Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht enthält, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt, steht dem nicht entgegen. Dies ist auch beim Bochumer Verband der Fall und folgt aus dem Zweck dieser Verbände. Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – zu II 2 b der Gründe mwN).
3 AZR 112/18 > Rn 49
Wie der Senat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) deshalb erkannt hat, muss auch der Essener Verband seine Entscheidung über die Anpassung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen. Auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband beinhaltet ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Insoweit besteht – entgegen der Auffassung des Klägers – kein erheblicher Unterschied in der grundsätzlichen rechtlichen Ausgestaltung der Anpassungsprüfungen bei beiden Verbänden. Auch die Überprüfung der Leistungsbestimmungen durch den Essener Verband orientiert sich – wie auch beim Bochumer Verband – an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG (vgl. BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 22 mwN). Zudem knüpft die Regelung in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband mit dem Begriff „Zahlbeträge“ an das vom Versorgungsschuldner geschuldete laufende Ruhegeld an, das vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden soll. Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband soll ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 23 mwN).
3 AZR 112/18 > Rn 50
(d) Schließlich erfolgt nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband die Überprüfung der Zahlbeträge „regelmäßig“. Diese Überprüfung wird zwar vom Essener Verband nicht alle drei Jahre vorgenommen, sondern jedenfalls seit dem Jahr 2002 jährlich zum gebündelten Stichtag 1. Januar. Die Überprüfung erfolgt damit jedoch ebenfalls zu bestimmten, festgelegten Stichtagen in festen Abständen.
3 AZR 112/18 > Rn 51
(2) Die Leistungsordnung des Essener Verbandes ist deshalb so auszulegen, dass der Versorgungsempfänger eine Anpassungsentscheidung, die er für unzutreffend hält, bis zum darauffolgenden Anpassungsstichtag rügen muss. Denn dies ergibt sich – ebenso wie bei § 16 BetrAVG und der Leistungsordnung Bochumer Verband – aus Systematik und Zweck des Anpassungsentscheidungssystems.
3 AZR 112/18 > Rn 52
(a) Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 55 mwN, BAGE 134, 269). Vor dem Hintergrund des auch für die Versorgungsempfänger erkennbaren Sinn und Zwecks von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gibt es keine derartigen Zweifel.
3 AZR 112/18 > Rn 53
(b) Die sich aus der Systematik und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband ergebende Rügepflicht steht – entgegen der Auffassung der Revision – nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Ruhegeldempfänger über die der Anpassungsentscheidung zugrunde liegenden und in sie eingeflossenen, abwägungsrelevanten Faktoren. Bei der nachträglichen Anpassung spielt die Frage, aus welchen Gründen eine begehrte Anpassung versagt worden ist, keine Rolle (vgl. BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 610/07 – Rn. 20). Bei der Rügepflicht geht es auch nicht um die anderweitige Fragestellung des Eingreifens der Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG.
3 AZR 112/18 > Rn 54
(3) Die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Klagerechts sind – angesichts des Gleichlaufs der Systematik von § 16 BetrAVG und der Leistungsordnung Bochumer Verband mit der Leistungsordnung Essener Verband – ebenfalls übertragbar. Auch insoweit kommt es auf den Anpassungsstichtag an, nicht auf den zeitlichen Abstand der Anpassungsstichtage. Nach einer wirksamen Rüge innerhalb eines Jahres nach einer Anpassungsentscheidung ist deshalb grundsätzlich bis zum weiteren Anpassungsstichtag, mithin innerhalb von zwei Jahren nach der jeweiligen Anpassungsentscheidung, Klage zu erheben. Etwas anderes gilt nur, soweit besondere Umstände vorliegen.
3 AZR 112/18 > Rn 55
b) Der Kläger hat die von ihm einzuhaltende Rügefrist nur für den Anpassungsstichtag 1. Januar 2008, nicht jedoch für spätere Anpassungsstichtage gewahrt. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Rüge.
3 AZR 112/18 > Rn 56
aa) Für die Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 hat der Kläger diese Frist durch die vom Verband DFK im Schreiben vom 21. Dezember 2007 erhobene Rüge gewahrt.
3 AZR 112/18 > Rn 57
(1) Die (ehemaligen) Arbeitnehmer von Unternehmen der Konditionenkartelle des Bochumer und des Essener Verbandes können – spiegelbildlich zu den in diesen beiden Verbänden zusammengeschlossenen Unternehmen – durch Interessenvertretungen unternehmens- und personenübergreifend diesen gegenüber auftreten (vgl. zum Verband DFK betreffend den Bochumer Verband: BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 783/07 – Rn. 33 mwN; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – zu II 2 b der Gründe). Dazu bedarf es keiner Anerkennung des Verbandes DFK als Verhandlungspartner durch das Konditionenkartell oder eines institutionalisierten Einflusses auf die von den Konditionenkartellen zu treffenden Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Mitglieder des Verbandes DFK haben können, wie etwa die Anpassungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband. Die Unternehmen des Essener Verbandes haben die Abwicklung der Festsetzung und – wie allgemeinkundig ist – auch der Berechnung der von ihnen für den hier maßgeblichen Personenkreis zu zahlenden Ruhegelder in die Hände des Essener Verbandes gelegt. Die Interessenlage auf Arbeitnehmerseite entspricht dem und ergänzt das von den Unternehmen geschaffene System. Rügen eines solchen Arbeitnehmerverbandes, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf Anpassung der Ruhegelder geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche zu verhindern, wirken daher zugunsten der Mitglieder dieses Verbandes (im Ergebnis schon: BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 783/07 – Rn. 33; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – zu II 2 b der Gründe).
3 AZR 112/18 > Rn 58
Die Mitgliedschaft im Verband muss allerdings, um Rechtswirkungen zugunsten des Ruhegeldempfängers zu entfalten, im Zeitpunkt der Rüge durch den Verband bereits bestehen. Durch einen späteren Eintritt in den Verband können hinsichtlich zurückliegender Handlungen des Verbandes keine Wirkungen mehr herbeigeführt werden. Erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verband legt der Versorgungsberechtigte seine Interessen in dessen Hände und unterstellt sich dessen Satzung einschließlich der daran anknüpfenden Verpflichtungen.
3 AZR 112/18 > Rn 59
(2) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehört der Kläger seit dem 1. Juni 1972 zunächst dem Rechtsvorgänger des Verbandes DFK und zum Zeitpunkt der Rüge durch den Verband DFK diesem an.
3 AZR 112/18 > Rn 60
(3) Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat der Verband DFK gegenüber dem Essener Verband auch hinreichend deutlich die im September 2007 getroffene Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 gerügt. Der Verband DFK hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er diese Anpassungsentscheidung für ermessensfehlerhaft hält.
3 AZR 112/18 > Rn 61
bb) Das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht rechtzeitig gerügt hat.
3 AZR 112/18 > Rn 62
(1) Der Kläger musste eine gesonderte Rüge hinsichtlich der Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 erheben.
3 AZR 112/18 > Rn 63
Nach dem in § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband liegenden Fristenregime entsteht zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Da die Anpassungsprüfungen beim Essener Verband seit langem in Jahresschritten vorgenommen werden, muss die Rüge vor dem jeweiligen nächsten Anpassungsstichtag 1. Januar – folglich bis einschließlich zum 31. Dezember des Vorjahres – erfolgen. Damit hätte der Kläger eine entsprechende Rüge bis zum 31. Dezember 2009 erheben müssen.
3 AZR 112/18 > Rn 64
(2) Im Schreiben des Verbandes DFK vom 21. Dezember 2007 liegt bezogen auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 keine solche Rüge. Diese Rüge wirkt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auch für den nachfolgenden Anpassungsstichtag 1. Januar 2009.
3 AZR 112/18 > Rn 65
Der vormalige Arbeitgeber muss über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage für die Anpassungsprüfung und -entscheidung verfügen. Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 627/07 – Rn. 28). Allerdings muss der Arbeitgeber zu jedem Anpassungsstichtag erneut umfassend prüfen, inwieweit seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt (vgl. dazu nur BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 23, BAGE 149, 326).
3 AZR 112/18 > Rn 66
Hat sich demzufolge der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat auch das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (BAG 21. Oktober 2014 – 3 AZR 937/12 – Rn. 29 mwN, BAGE 149, 326; 21. August 2007 – 3 AZR 330/06 – Rn. 18). Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes und im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung durch diesen hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. dazu nur BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 28 mwN). Sollte sich dabei herausstellen, dass die Anpassungsentscheidung nur zum Teil unbillig ist, darf das Gericht die Ermessensentscheidung zwar nur insoweit korrigieren, als sie sich infolge der Berücksichtigung bestimmter Faktoren im Ergebnis als unbillig erweist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit nur eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Gericht erfolgt (vgl. dazu BAG 30. September 2014 – 3 AZR 402/12 – Rn. 28).
3 AZR 112/18 > Rn 67
Wegen der uneingeschränkt erfolgenden Überprüfung der rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung ist für jeden Anpassungsstichtag eine gesonderte Rüge erforderlich, auch wenn die Anpassungsentscheidung selbst – wie hier mit dem biometrischen Faktor – nur in einem Teilbereich angegriffen wird.
3 AZR 112/18 > Rn 68
(3) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass keine rechtzeitige Rüge der Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 2009 durch den Kläger selbst oder den Verband DFK vorliegt.
3 AZR 112/18 > Rn 69
Selbst wenn man aber ein Gespräch im Juli 2008 zwischen Rechtsanwalt S als Vertreter des Verbandes DFK einerseits und dem damaligen Geschäftsführer des Essener Verbandes andererseits als ausreichende Rüge einer Anpassungsentscheidung ansehen wollte, könnte sich eine solche allenfalls auf die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 beziehen. Die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Gespräche im Jahr 2012 fanden nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 statt.
3 AZR 112/18 > Rn 70
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sein Vortrag hinsichtlich einzelner Gespräche zwischen Vertretern des Essener Verbandes und des Verbandes DFK sei ohne nähere Konkretisierung bereits mangels Substantiierung unerheblich, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung insoweit wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
3 AZR 112/18 > Rn 71
Auf die Rügen des Klägers bezüglich des Schreibens des Verbandes DFK an den Essener Verband vom 30. Dezember 2011 und weiterer späterer Handlungen und Erklärungen des Essener Verbandes und seiner Vertreter kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dieses Schreiben ist dem Essener Verband jedenfalls nicht bis zum Ablauf der Rügefrist am 31. Dezember 2009 zugegangen.
3 AZR 112/18 > Rn 72
(4) Der Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 hat keine neue Rügemöglichkeit für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009 eröffnet. Der Essener Verband hat damit keine neue Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 getroffen.
3 AZR 112/18 > Rn 73
(a) Soweit nach dem Beschluss „die Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %“ erhöht wurde, wurde damit eine unzureichende Anpassung in der Vergangenheit nur mit Wirkung für die Zukunft – mithin als nachholende Anpassung – ausgeglichen. Im Übrigen wurde eine nachträgliche Anpassung lediglich für die Anpassungsstichtage 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 vorgenommen und damit die früheren Anpassungsentscheidungen zu diesen Stichtagen korrigiert und neu gefasst. Für die davorliegenden Anpassungsstichtage 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 wurde ausdrücklich kein Beschluss gefasst. Es wurde den Verbandsmitgliedern vielmehr freigestellt, ob sie Zahlungen für diesen Zeitraum leisten, soweit nicht ein Rechtsanspruch aufgrund rechtzeitiger Rüge und Klage besteht.
3 AZR 112/18 > Rn 74
(b) Eine Analogie zu § 141 BGB (vgl. dazu BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 610/07 – Rn. 37) ist nicht möglich. Nach § 141 Abs. 1 BGB ist die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme zu beurteilen. Eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht vorliegend jedoch nicht, zumal es nach dem Beschluss des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 dem Mitgliedsunternehmen unbenommen bleibt, „abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten“. Darin liegt gerade keine nachträgliche Bestätigung der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Vielmehr sollten die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes zu den Stichtagen 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 unberührt bleiben. Es ging folglich nicht um eine positive Neuentscheidung, sondern die früheren Entscheidungen blieben unangetastet.
3 AZR 112/18 > Rn 75
c) Trotz rechtzeitiger Rüge kann der Kläger auch hinsichtlich der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 keine nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes mehr verlangen. Insoweit hat er sein Klagerecht verwirkt. Er hätte spätestens bis zum 31. Dezember 2015 Klage erheben müssen.
3 AZR 112/18 > Rn 76
aa) Der Kläger hätte grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2009 Klage gegen die von ihm als fehlerhaft gerügte Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2008 erheben müssen, um das Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmoment für die Verwirkung nicht zu erfüllen. Das folgt daraus, dass der zweite Anpassungsstichtag nach der gerügten Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 2008 der 1. Januar 2010 war.
3 AZR 112/18 > Rn 77
bb) Jedoch sind auch stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Es muss dem Versorgungsschuldner aufgrund konkreter Umstände unzumutbar sein, sich noch auf die Klage des Versorgungsberechtigten einzulassen. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass dem Essener Verband und den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen bekannt war, dass hinsichtlich der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aufgrund der Berücksichtigung des biometrischen Faktors zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen liefen und der Ausgang des Revisionsverfahrens – 3 AZR 402/12 – abgewartet werden sollte. Das könnte als besonderer Umstand eine Verwirkung zum 31. Dezember 2009 ausschließen.
3 AZR 112/18 > Rn 78
cc) Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls konnte auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der Versorgungsschuldner damit rechnen, dass spätestens zum 31. Dezember 2015 eine Klage erhoben wird.
3 AZR 112/18 > Rn 79
Nachdem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) veröffentlicht wurde, stand fest, dass die Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ermessensfehlerhaft waren. Danach fasste der Vorstand des Essener Verbandes am 11. Februar 2015 einen Beschluss hierzu. Die früheren Anpassungsentscheidungen zu den Stichtagen 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 blieben dabei unberührt. Eine nachträgliche Anpassung für diese beiden Anpassungsstichtage wurde nicht vorgegeben, sondern es dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen freigestellt, eine solche vorzunehmen oder nicht. Jedenfalls ab Mitte des Jahres 2015 war damit klar, dass der jeweilige Versorgungsempfänger nunmehr Klage erheben musste, um seine durch eine rechtzeitige Rüge noch bestehenden Rechte durchsetzen zu können. Es war erkennbar, dass der Essener Verband und seine Mitgliedsunternehmen ein erhebliches Interesse daran hatten, dass etwaige Klagen schnell, spätestens aber bis zum folgenden Anpassungsstichtag erhoben werden (vgl. dazu BAG 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – Rn. 25).
3 AZR 112/18 > Rn 80
Auf die Schreiben des Geschäftsführers des Essener Verbandes vom 11. April 2013 an den Verband DFK, den Inhalt von Gesprächen zwischen Vertretern des Essener Verbandes und des Verbandes DFK am 7. März 2012 und am 10. April 2014 sowie das Schreiben des Essener Verbandes vom 20. November 2014 an den Verband DFK kommt es mithin nicht an.
3 AZR 112/18 > Rn 81
dd) Selbst wenn im Dezember 2014 die Versorgungsschuldnerin des Klägers an ihn ein solches Schreiben gerichtet hätte, wie es gegenüber einem anderen Versorgungsempfänger erfolgte, worin bis auf Weiteres auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Essener Verband durch den Abzug des biometrischen Faktors der vergangenen Jahre verzichtet wurde, ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Zum einen war dieses Schreiben ersichtlich im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2014/2015 und die damit sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise stellende Frage der Verjährung zum Jahresende gerichtet. Zum anderen erfolgte lediglich ein Verzicht auf die Verjährung bis auf Weiteres. Mit der Beschlussfassung des Vorstandes des Essener Verbandes am 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war jedenfalls eine neue Situation eingetreten und die Klärung herbeigeführt. Damit war auch für den Kläger endgültig erkennbar, dass nunmehr die Klageerhebung bis zum nächsten Anpassungsstichtag erforderlich war.
3 AZR 112/18 > Rn 82
2. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung zu berufen.
3 AZR 112/18 > Rn 83
a) Das gilt zunächst für die unterlassene außergerichtliche Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Die vom Kläger geltend gemachten Sachverhalte liegen alle nach dem 31. Dezember 2009, dem letzten möglichen Zeitpunkt für die Rüge. Sie können ihn mithin nicht davon abgehalten haben, seine Obliegenheit zu erfüllen.
3 AZR 112/18 > Rn 84
b) Dies gilt ebenso für den Eintritt der Verwirkung aufgrund der unterlassenen Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2015. Spätestens mit dem Beschluss des Vorstandes des Essener Verbandes vom 11. Februar 2015 und dessen Verlautbarung war auch für den Kläger klar, dass es eine nachträgliche Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes, die für die Beklagte verbindlich war, für die streitgegenständlichen Anpassungsstichtage nicht geben würde. Damit stand fest, dass für die Durchsetzung seiner Rechtsposition eine Klage notwendig sein könnte. Der Kläger konnte sich nicht mehr darauf verlassen, eine solche Notwendigkeit bestehe nicht.
3 AZR 112/18 > Rn 85
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Spinner Günther-Gräff
Lohre Brunke
> BAG, 08.12.2020 – 3 AZN 849/20
> BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 166/19
> BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 492/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 614/17
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 127/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 294/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 143/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 336/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 83/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 281/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 129/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 613/17
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 414/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 316/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 413/18
> BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 144/18