Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 544/17
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 539/17.
Tenor
- Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1216/16 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten. - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
4 AZR 544/17 > Rn 1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 539/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug
Schuldt Widuch