BAG – 4 AZR 552/17

ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 552/17

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 541/17.

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 – 2 Sa 1206/16 – im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 – 9 Ca 3791/15 – zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

4 AZR 552/17 > Rn  1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

 

Treber       W. Reinfelder       Klug

Schuldt       Widuch


Papierfundstellen:

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