Nichtzulassungsbeschwerde – Beschränkte Zulassung der Revision – Betriebs(teil)übergang – Kündigungsschutzklage gegen (angeblichen) Veräußerer – Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem (angeblichen) Erwerber – Doppelbegründung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2019, 8 AZN 636/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 – 3 Sa 431/18 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.228,68 Euro festgesetzt.
Gründe
8 AZN 636/19 > Rn 1
I. Die Parteien haben vor dem Landesarbeitsgericht noch über den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie über Auskunftsansprüche gestritten.
8 AZN 636/19 > Rn 2
Der Kläger hat – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – zuletzt beantragt
1.
festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten zu 1. (im Folgenden Beklagten zu 1.) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28. November 2017 zum 28. Februar 2018 aufgelöst worden ist,
…
4.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. als Kapitän mit der Berufungsbeklagten zu 2. (im Folgenden Beklagten zu 2.) fortbesteht.
8 AZN 636/19 > Rn 3
Darüber hinaus hat der Kläger hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu 1. auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision für den Kläger nur insoweit zugelassen, als die Berufung hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Kündigungsschutzantrags „(Feststellungsantrag Ziffer 1.)“ zurückgewiesen wurde. Im Übrigen hat es die Revision nicht zugelassen.
8 AZN 636/19 > Rn 4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner – allerdings umfassend eingelegten – Nichtzulassungsbeschwerde. Zum einen ist auch der Beklagte zu 1. vom Kläger ausdrücklich als Beschwerdegegner, nämlich als „Beschwerdegegner zu 1)“ bezeichnet. Zum anderen führt der Kläger an mehreren Stellen der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe an, die die Frage der Wirksamkeit der Kündigung betreffen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde dahin, dass der Kläger die Zulassung der Revision nur insoweit begehrt, als seine gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage (Klageantrag zu 4.) vom Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde.
8 AZN 636/19 > Rn 5
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
8 AZN 636/19 > Rn 6
1. Soweit der Kläger sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1.) durch das Landesarbeitsgericht wendet, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat.
8 AZN 636/19 > Rn 7
2. Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Antrag zu 4. begehrt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
8 AZN 636/19 > Rn 8
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil die Revision unbeschränkt zugelassen war. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – nicht wirkungslos. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zulassung der Revision – wie geschehen – beschränken.
8 AZN 636/19 > Rn 9
aa) Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2019 – 8 AZN 268/19 – Rn. 5; 15. Januar 2015 – 5 AZN 798/14 – Rn. 5, BAGE 150, 279), der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (vgl. etwa BAG 28. Mai 2014 – 10 AZB 20/14 – Rn. 8; 24. September 1986 – 7 AZR 669/84 – zu I 2 a der Gründe; 28. Mai 1986 – 7 AZR 581/84 – zu I 1 der Gründe, BAGE 52, 122; BGH 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 – Rn. 12; 10. Oktober 2017 – VI ZR 520/16 – Rn. 8; 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16 – Rn. 15; 21. September 2015 – VI ZR 100/14 – Rn. 19; 30. März 2007 – V ZR 179/06 – Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH 25. Juni 2019 – I ZR 91/18 – Rn. 7; 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 – aaO; 10. Oktober 2017 – VI ZR 520/16 – aaO; 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16 – aaO; 5. April 2016 – XI ZR 428/15 – Rn. 4; 21. September 2015 – VI ZR 100/14 – Rn. 21; 30. März 2007 – V ZR 179/06 – aaO). Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. etwa BGH 25. Juni 2019 – I ZR 91/18 – aaO; 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 – Rn. 27, BGHZ 198, 294; 16. Oktober 2012 – XI ZR 368/11 – Rn. 18; 16. Dezember 2010 – III ZR 127/10 – Rn. 5).
8 AZN 636/19 > Rn 10
bb) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Bei dem von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand und damit um einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Auch kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten.
8 AZN 636/19 > Rn 11
Dabei kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Landesarbeitsgericht die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage mit dem Antrag zu 4. ausschließlich mit der Begründung abgewiesen hätte, dass es – wie es bereits zur sozialen Rechtfertigung der angegriffenen Kündigung ausgeführt hat – nicht zu einem Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2. gekommen sei. Insoweit könnte es zweifelhaft sein, ob im Fall einer Zurückverweisung der Sache – insbesondere infolge weiteren Parteivorbringens – nicht doch ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten könnte.
8 AZN 636/19 > Rn 12
Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme, die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage sei unbegründet, weil mit dieser kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, zum einen – tragend – damit begründet, dass kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf diese stattgefunden habe (erste Begründung). Zum anderen hat es seine Entscheidung insoweit – gleichermaßen tragend – darauf gestützt, ein etwaiger Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2. beträfe den Kläger nicht, weil er nicht dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen gewesen sei (zweite Begründung). Damit könnte auch im Fall einer Zurückverweisung des Kündigungsschutzantrags ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Gesamtstreitstoffs nicht auftreten.
8 AZN 636/19 > Rn 13
b) Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Antrag zu 4. begehrt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings deshalb unzulässig, weil der Kläger die zweite vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung nicht zulässig angegriffen hat.
8 AZN 636/19 > Rn 14
aa) Beruht die anzufechtende Entscheidung – wie hier (vgl. Rn. 12) – auf mehreren sie jeweils selbständig tragenden Begründungen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn jede der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen angegriffen wird und die Rügen gegen jede von ihnen durchgreifen (vgl. BAG 6. Mai 2015 – 2 AZN 984/14 – Rn. 12 mwN).
8 AZN 636/19 > Rn 15
bb) Soweit die anzufechtende Entscheidung auf der zweiten Begründung beruht, hat der Kläger jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Seine Ausführungen betreffen vielmehr zunächst die Frage des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs sowie der ordnungsgemäßen Sozialauswahl. Insoweit macht der Kläger geltend, es hätte deshalb einer Sozialauswahl bedurft, weil er mit den Arbeitnehmern des Cockpitpersonals, die dem Bereich wet-lease bzw. dem Bereich wet-lease nach dem 28. Oktober 2017 zugeordnet gewesen seien, vergleichbar gewesen sei, er habe nämlich versetzt werden können. Eine unterlassene oder fehlerhafte Sozialauswahl betrifft jedoch allein die Frage einer etwaigen Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung, und damit der Begründetheit des gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Feststellungsbegehrens, und nicht die Frage der Zuordnung des Klägers zu einem ggfs. auf die Beklagte zu 2. übergegangenen Betriebssteil, auf die das Landesarbeitsgericht mit seiner zweiten Begründung abgestellt hat. Insoweit rügt der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht.
8 AZN 636/19 > Rn 16
III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 14; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – BVerfGK 18, 301).
8 AZN 636/19 > Rn 17
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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