Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2020, 10 AZR 125/19
Tenor
- Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 11. Januar 2019 – 9 Sa 57/18 – werden zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Sonstiger Langtext
10 AZR 125/19 > Rn 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz
Schurkus Scheck