Nichtzulassungsbeschwerde – Benennung als Datenschutzbeauftragter
Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 20.10.2020, 2 AZN 657/20
Tenor
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 20.808,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2 AZN 657/20 > Rn 1
Die auf die Zulassungsgründe aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 2 ArbGG gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht in der von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Alt. 2 ArbGG verlangten Form begründet worden.
AZN 657/20 > Rn 2
I. Der Kläger zeigt zu II der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auf.
AZN 657/20 > Rn 3
1. Die Beschwerde macht zwar geltend, legt aber nicht dar, dass die anzufechtende Entscheidung auf der Beantwortung einer der auf Seite 8 der Beschwerdebegründung formulierten Fragestellungen beruht. Dies ist auch objektiv nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, die Mitteilung der Beklagten vom 9. Januar 2019 könne schon deshalb nicht dahin ausgelegt werden, der Kläger sei durch sie zum Datenschutzbeauftragten benannt worden, weil er darin lediglich „ab sofort als Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz bezeichnet“ (S. 11, sechster Absatz der Beschwerdebegründung) und nur „in die Zukunft gerichtet angekündigt“ worden sei, er solle die Rolle des Datenschutzbeauftragten erst nach seiner Einarbeitung und Schulung übernehmen“ (S. 12, zweiter Absatz der Beschwerdebegründung). Diese Auslegung verlangt keine Beantwortung der von der Beschwerdeformulierten Fragen zur Auslegung von Art. 37 und Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO bzw. zu § 162 Abs. 1 BGB. Es ist demnach auch nicht zu erwarten, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren entsprechende entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ergeben könnte (vgl. zur daraus folgenden grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSv. 543 Abs. 2 Satz I Nr. 1 ZPO: BVerfG 8. Oktober 2015 – I BvR 137/13 -Rn. 13).
AZN 657/20 > Rn 4
2. Zu II 2 der Beschwerdebegründung ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der auf Seite 14 formulierten Fragestellung nicht aufgezeigt. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung, die Rechtsfrage sei noch nicht geklärt (S. 16 der Beschwerdebegründung). Vielmehr hätte es der Darlegung bedurft, von welcher Seite ihre Beantwortung trotz der bereits zu § 102 BetrVG ergangenen Senatsrechtsprechung, vor Fristablauf müsse eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zum Zeitpunkt vorliegen, in dem das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers verlässt (BAG 8. April 2003 – 2 AZR 515/02 – BAGE 106, 14), streitig sein sollte. Darauf, dass das Kündigungsschreiben den Machtbereich der Beklagten aufgrund der persönlichen Übergabe erst am Tag nach der Zustimmung des Betriebsrats verlassen habe, hat auch das Landesarbeitsgerichtabgestellt (S. 11, letzter Absatz des amtlichen Umdrucks).
AZN 657/20 > Rn 5
II. Der Kläger legt zu III der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG dar.
AZN 657/20 > Rn 6
1. Soweit er beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe sein Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung übergangen, ist nicht dargetan, an welcher Stelle welchen Schriftsatzes er konkret welchen Sachvortrag der Beklagten zur Anhörung des Betriebsrats bestritten habe.
AZN 657/20 > Rn 7
2. Zur Rüge, das Landesarbeitsgericht habe den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es von einer Zustimmung des Betriebsrats am 16. Januar 2019 ausgehe, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Sie verweist vielmehr selbst darauf, die Beklagte habe ein hierauf bezogenes Schriftstück vom 16. Januar 2019 vorgelegt (S. 18, vierter Absatz der Beschwerdebegründung).
AZN 657/20 > Rn 8
III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abc. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
Koch Schlünder Rachor
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Vorinstanz:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020, 9 Sa 608/19