Schuldnerverzug – entschuldbarer Rechtsirrtum – Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 386/20
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 – 9 Sa 399/18 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
5 AZR 386/20 > Rn 1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 5 AZR 385/20 – auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Linck Berger Volk
Teichfuß Zimmer