BAG – 6 AZR 256/21

ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR256.21.0

Deutsche Post AG – Stufenzuordnung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2022, 6 AZR 256/21

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 – 2 Sa 222/20 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 – 1 Ca 461/20 – wird zurückgewiesen.
    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

6 AZR 256/21 > Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 6 AZR 255/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

 

Spelge       Heinkel       Krumbiegel

Kohout       Niklas Benrath


Papierfundstellen:

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