BAG – 4 AZR 456/21

ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.4AZR456.21.0

Sanierungstarifvertrag – Auslegung – Redaktionsversehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 4 AZR 456/21

Tenor

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 – 3 Sa 14/21 teilweise aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 – 3 Ca 2511/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.896,76 Euro brutto sowie 188,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4 AZR 456/21 > Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 454/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Treber       Neumann       M. Rennpferdt

S. Gey-Rommel       Chr. Suilmann

 

 

 

 

 

 

 


Papierfundstellen:

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