BAG – 10 AZB 11/22

ECLI:DE:BAG:2022:150922.B.10AZB11.22.0

Sofortige Beschwerde – verspätete Absetzung Berufungsurteil – Beginn Fünfmonatsfrist

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.09.2020, 10 AZB 11/22

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Januar 2022 – 5 Sa 121/21 – aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe

10 AZB 11/22 > Rn 1

Die sofortige Beschwerde nach § 72b Abs. 1 ArbGG ist zulässig und begründet.

10 AZB 11/22 > Rn 2

I. Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. Januar 2022 zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit Gründen versehen ist es am 10. Juni 2022 bei den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf Nachfrage beim Landesarbeitsgericht hat der stellvertretende Vorsitzende der 5. Kammer mitgeteilt, das „komplett unterschriebene Urteil“ sei am 7. Juni 2022 an die Geschäftsstelle übergeben worden. Mit ihrer sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

10 AZB 11/22 > Rn 3

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden, § 72b Abs. 1 ArbGG.

10 AZB 11/22 > Rn 4

1. Gemäß § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann das Urteil eines Landesarbeitsgerichts durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen und zu begründen; die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils, § 72b Abs. 2 ArbGG.

10 AZB 11/22 > Rn 5

2. Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

10 AZB 11/22 > Rn 6

a) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft; die Frist- und Formvorschriften nach § 72b Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG wurden eingehalten.

10 AZB 11/22 > Rn 7

b) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Es lag bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein vollständig abgefasstes, mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehenes Urteil bei der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts vor.

10 AZB 11/22 > Rn 8

aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist am 5. Januar 2022 verkündet worden. In der Verfahrensakte ist lediglich eine Verfügung und ein Abvermerk vom 8. Juni 2022 enthalten, denen entnommen werden kann, dass an diesem Tag Urteilsabschriften an die Parteien abgesandt wurden. Ob das vollständige Urteil an diesem Tag oder – wie vom stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer mitgeteilt – bereits am Vortag, dem 7. Juni 2022, zur Geschäftsstelle gelangte, lässt sich der Akte aber nicht entnehmen. Weder befindet sich ein Datumsstempel der Geschäftsstelle in der Akte, mit dem der Eingang dokumentiert wäre, noch ein sonstiger Vermerk, dass bereits an diesem Tag das Urteil vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben wurde.

10 AZB 11/22 > Rn 9

bb) Selbst wenn aber das vollständig abgefasste, unterschriebene Urteil am 7. Juni 2022 an die Geschäftsstelle gelangt ist, ist die Fünfmonatsfrist nicht gewahrt. Diese endete am 5. Juni 2022, obwohl dies ein Sonntag und der 6. Juni 2022 ein Feiertag (Pfingstmontag) war. § 222 Abs. 2 ZPO ist auf die Fünfmonatsfrist des § 72b ArbGG nicht anwendbar (vgl. BAG 17. Februar 2000 – 2 AZR 350/99 – zu 2 der Gründe mwN, BAGE 93, 360; BSG 17. Februar 2009 – B 2 U 189/08 B – mwN; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 6. Aufl. § 72b Rn. 14; Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG 5. Aufl. § 72b Rn. 18; NK-GA/Düwell § 72b ArbGG Rn. 6; aA GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 72b Rn. 25).

10 AZB 11/22 > Rn 10

(1) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils auf längstens fünf Monate begrenzt. Dabei handelt es sich um eine starre, sog. uneigentliche Frist, die den Zeitraum, der für die nachträgliche Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe äußerstenfalls zur Verfügung steht, strikt limitiert (vgl. BAG 17. Februar 2000 – 2 AZR 350/99 – zu 2 der Gründe mwN, BAGE 93, 360; BSG 17. Februar 2009 – B 2 U 189/08 B – mwN). Damit würde sich die Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO nicht vertragen. Die Frist dient allein der technischen Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Rechtsmittelfrist. Sie tritt an die Stelle der Zustellung des Urteils und richtet sich an den Vorsitzenden der Kammer, ist aber keine von den Prozessbeteiligten einzuhaltende Geltendmachungsfrist. Insoweit ist es unmaßgeblich, ob der letzte Tag der Fünfmonatsfrist ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist. Die Fünfmonatsfrist hat nicht den Sinn, dass der Berufungsrichter, der nach § 69 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb von vier Wochen der Geschäftsstelle zu übergeben hat, die Frist unter Einbeziehung von Wochenende und Feiertagen bis zum letzten Tag ausnutzen kann. Die Fünfmonatsfrist soll vielmehr der Gefahr Rechnung tragen, dass die Beurkundungsfunktion wegen des mit größer werdendem Zeitabstand zwischen Urteilsberatung und Abfassung der Urteilsgründe immer mehr abnehmenden Erinnerungsvermögens im Einzelfall nicht mehr gewahrt ist. Es soll sichergestellt werden, dass die in das niedergelegte Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BAG 17. Februar 2000 – 2 AZR 350/99 – zu 2 der Gründe mwN, BAGE 93, 360; BSG 17. Februar 2009 – B 2 U 189/08 B – mwN; auch BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – zu B I 2 c cc der Gründe; 27. April 2005 – 1 BvR 2674/04 – zu II 2 der Gründe).

10 AZB 11/22 > Rn 11

(2) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG wurde eingeführt in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 (- 1 BvR 383/00 -). Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass eine rechtsstaatliche Urteilsbegründung nicht mehr möglich sei, wenn die Entscheidungsgründe eines Berufungsurteils nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung noch nicht abgesetzt seien (BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – zu B I 2 c der Gründe). Dies sei ein aus rechtsstaatlicher Sicht auf Dauer schwer hinnehmbarer Zustand. Mit Überschreiten der Fünfmonatsfrist stehe endgültig fest, dass eine rechtsstaatlich unbedenkliche Urteilsbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr erfolgen könne (BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – zu B I 2 c dd der Gründe). Die neue Beschwerderegelung in § 72b ArbGG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers als Reaktion auf diese Entscheidung ein einfaches und schnelleres Verfahren eröffnen, um die Sache so bald wie möglich vor dem Landesarbeitsgericht erneut verhandeln zu können und eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erhalten (BT-Drs. 15/3706 S. 21). Hiermit verträgt es sich – auch vor dem Hintergrund der Beschleunigungsvorschriften ua. in § 69 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG – nicht, den Zeitpunkt des Beginns der Beschwerdefrist nach § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf den nächsten Werktag hinauszuschieben, wenn das Ende der Fünfmonatsfrist nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

10 AZB 11/22 > Rn 12

3. Das Berufungsurteil war nach § 72b Abs. 5 Satz 1 ArbGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Für die von der Beklagten begehrte Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts (§ 72b Abs. 5 Satz 2 ArbGG) hat der Senat keinen Anlass gesehen.

 

Günther-Gräff       Pessinger       Nowak


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